Rz. 21

Für den Gegenstandswert eines Räumungsfristverfahrens nach den §§ 721, 794a ZPO gibt es keine spezielle Vorschrift. Insoweit ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass das gerichtliche Verfahren gebührenfrei ist, so dass es keinen Streitwert geben kann und daher auch eine Streitwertfestsetzung unzulässig ist,[11] obwohl sie regelmäßig vorgenommen wird.[12]

 

Rz. 22

Da allerdings für den Anwalt Gebühren anfallen und diese sich nach dem Wert richten (§ 2 Abs. 1), bedarf es eines Gegenstandswerts, der ggf. auf Antrag im Verfahren nach § 33 (nicht nach § 63 GKG) festzusetzen ist.

 

Rz. 23

Auch im RVG findet sich keine ausdrückliche Wertvorschrift. § 25 Abs. 2 ist nicht anwendbar, weil sich der Räumungsfristantrag im Gegensatz zum Antrag nach § 796a ZPO nicht gegen die Vollstreckung richtet, sondern auf einen materiell-rechtlichen Einwand gerichtet ist, nämlich eine Stundung des Räumungsanspruchs herbeizuführen. Ausgangspunkt ist daher § 23 Abs. 1 S. 2. Insoweit sind die Vorschriften des GKG entsprechend anzuwenden. Da es sich aber wiederum nicht um einen Streit über das Bestehen oder Fortbestehen eines Mietverhältnisses handelt, kann auf § 41 Abs. 1 GKG nicht zurückgegriffen werden.[13] Gestritten wird auch nicht über die Räumung, so dass § 41 Abs. 2 GKG (§ 16 Abs. 2 GKG a.F.) ebenfalls ausscheidet. Der Gegenstandswert bemisst sich daher nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Im Rahmen dieser Vorschriften ist nach h.M. jedoch wiederum die Regelung des § 41 Abs. 1 GKG (früher § 16 Abs. 1 GKG a.F.) als Orientierungshilfe heranzuziehen.[14]

 

Rz. 24

Maßgebend ist danach die auf die streitige Zeit entfallende Nutzungsentschädigung.[15] Soweit hier teilweise von "Mietzins" gesprochen wird, handelt es sich lediglich um eine fehlerhafte Bezeichnung, da nach der Beendigung eines Mietverhältnisses kein Mietzins mehr geschuldet wird, sondern lediglich eine Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB). Streitige Zeit wiederum ist derjenige Zeitraum, für den eine erstmalige Räumungsfrist bzw. eine Verlängerung oder Verkürzung verlangt wird. Dass bei Gewährung der Räumungsfrist eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist, spielt für den Gegenstandswert keine Rolle, da Zug-um-Zug-Leistungen den Wert nie beeinflussen.

 

Rz. 25

Nach a.A.[16] ist der Streitwert eines Räumungsfristantrags zu pauschalieren und grundsätzlich ein Wert in Höhe von drei Monatsmieten zugrunde zu legen. Zu einer solchen Pauschalierung besteht jedoch kein Anlass, so dass diese abzulehnen ist. Nur die von der h.M. vorgenommene Orientierung an der Dauer der begehrten Räumungsfrist gewährleistet, dass sich der Streitwert jeweils an dem individuellen wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers bemisst, das bei kurzen Räumungsfristanträgen gegebenenfalls auch unter dem Dreimonatsbetrag liegen kann.

[11] Siehe LG Berlin 20.5.2020 – 64 T 40/20, NJW-RR 2020, 1008 (Rn 7).
[12] Zuletzt LG Bamberg 15.4.2020 – 3 T 38/20, NJW-Spezial 2020, 573.
[13] A.A. Meyer, § 41 GKG Rn 6, der sich zu Unrecht auf LG Stuttgart Rpfleger 1968, 62 beruft.
[14] OLG Braunschweig Rpfleger 1964, 66; LG Kempten AnwBl 1988, 58; so im Ergebnis wiederum zutreffend LG Bamberg 15.4.2020 – 3 T 38/20, NJW-Spezial 2020, 573; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3334 Rn 18.
[15] OLG Stuttgart AGS 2006, 563 = NJW-RR 2007, 15; AG Tempelhof-Kreuzberg 29.8.2019 – 32 M 1816/19, Grundeigentum 2019, 1510; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3334 Rn 18; Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon "Miete und Pacht", Rn 41.
[16] LG Stuttgart Rpfleger 1968, 62; LG Krefeld KostRsp. GKG § 12 Nr. 25; Hillach/Rohs, S. 168.

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