Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Gebührenrechtliche Angelegenheit 1. Mehrere Gläubiger Rz. 4 Die gesamte Schuldenregulierung für den Rechtsuchenden ist unabhängig von der Zahl der Gläubiger immer nur eine Angelegenheit (§ 15).[8] Das gilt insbesondere dann, wenn mehrere Gläubiger in einem einheitlichen Rundschreiben angeschrieben werden.[9] Die Geschäftsgebühr nach VV 2504 ff. entsteht nebst der Postentgel...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anderweitige Erledigung nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Neufassung)

a) Überblick Rz. 6 Ausweislich seiner Begründung zu VV 3514 wollte der Gesetzgeber mit der Regelung der VV 3514 die nach der BRAGO bestehende Streitfrage i.S.d. bis dato h.M. gegen die Auffassung des BGH[5] regeln. Dabei hatte er jedoch übersehen, dass nach h.M. die höheren Gebühren auch dann anfielen, wenn es nach mündlicher Verhandlung nicht mehr zum Erlass eines Urteils ka...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Vertretung im Gerichtstermin

a) Bloße passive Anwesenheit Rz. 105 Nach Abs. 3, 1. Var. entsteht die Terminsgebühr für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen, mit Ausnahme von bloßen Verkündungsterminen. Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr ist also zunächst, dass der Anwalt den Termin für seinen Mandanten wahrnimmt. Dies setzt voraus, dass er sich aktiv an der gerichtlichen Verhandlun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Wertgebühren

aa) Grundsatz Rz. 37 Nach VV 3400 erhält der Verkehrsanwalt eine Gebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens jedoch 1,0. Diese Kappung beruht auf der gesetzlichen Beschränkung des Pflichtenkreises; Prozessführung und die damit verbundene Beratung sind ja vom Prozessbevollmächtigten wahrzunehmende Aufgaben.[30] Die Vorschrift stell...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

I. Grundsatz Rz. 1 In VV 1008 regelt das RVG die zusätzliche Vergütung des Anwalts für die vermutete Mehrarbeit und den vermuteten Mehraufwand in einem Mehrpersonenverhältnis.[1] Dabei wird an dem Grundsatz festgehalten, dass jeder zusätzliche Auftraggeber dem Anwalt eine höhere Entlohnung für seine Tätigkeit bringt und dass sich die Höhe des weiteren Verdienstes nach der Art...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Umfang der Angelegenheit Rz. 4 Soweit der Anwalt Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter bzw. Verteidiger ist, erhält er für die Rüge oder für die Abwehr der Rüge keine gesonderte Vergütung. Seine Tätigkeit wird nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 vielmehr durch die Gebühren der Hauptsache abgegolten.[1] Weder das Verfahren über die Rüge selbst noch das weitere Verfahren nach erf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Vorgerichtliche Tätigkeit vor Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Kopien und Ausdrucke im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

a) Grundsätze Rz. 104 In verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es i.d.R. erforderlich, sich aus den Verwaltungsakten und Verwaltungsvorgängen Kopien oder Ausdrucke anzufertigen. Auch hier ist es dem Anwalt nicht zuzumuten, handschriftliche Aktenauszüge herzustellen. Insbesondere in umfangreichen Verwaltungsverfahren, in denen Gutachten eingeholt oder Zeugen vernommen worden ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Auftrag

a) Termin nach VV Vorb. 3 Abs. 3 Rz. 39 Dem Anwalt muss der Auftrag erteilt worden sein, die Partei in einem Termin nach VV Vorb. 3 Abs. 3 zu vertreten oder in einem solchen Termin die Rechte der Partei wahrzunehmen. Entscheidend ist der Auftrag. Der Anwalt muss beauftragt sein, selbst an dem Termin teilzunehmen. Insoweit gilt das Gleiche wie zu VV 3104. Nach wie vor nicht au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Kostenerstattung

I. Insolvenzverfahren Rz. 16 Kosten, die einem Insolvenzgläubiger durch die Teilnahme am eröffneten Verfahren entstanden sind, kann er gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO als nachrangiger Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse erstattet verlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese – wie alle nachrangigen Forderungen – erst nach Aufforderung durch das Insolvenzgericht angem...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Ausschluss nach Anm. Abs. 5

Rz. 33 Nach Anm. Abs. 5 ist das Entstehen einer Hebegebühr in drei Fällen ausgeschlossen: a) Weiterleitung von Kosten an Gericht oder Behörde Rz. 34 Eine Hebegebühr fällt nicht an, wenn Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet werden. Obwohl vom Wortlaut nicht gedeckt, wird man auch die Weiterleitung von Kosten an den Gerichtsvollzieher unter diese Vorschrift fas...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Aktenauszüge für Versicherer

1. Grundlage für die Dokumentenpauschale Rz. 254 Haftpflichtversicherer pflegen in aller Regel – insbesondere bei Verkehrsunfallschäden, die nicht eindeutig liegen – vorgerichtlich einen Aktenauszug einzuholen, um sich über den Umfang ihrer Einstandspflicht, insbesondere eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden des Geschädigten, zu informieren. Diese Aktenauszüge können d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Erfasste Tätigkeiten

a) Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information Rz. 14 Die Gebühr nach VV 2503 fällt an, sobald der Rechtsanwalt eine der in Anm. Abs. 1 genannten Tätigkeiten ausübt. Der Abgeltungsbereich entspricht dem Abgeltungsbereich der Geschäftsgebühr nach VV 2300 (vgl. VV Vorb. 2.3 Abs. 3). Der Anwalt erhält die Gebühr VV 2503 zum einen für das Betreiben des Geschäfts einsch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Beauftragung eines Anwalts

1. Geltung von § 91 Abs. 2 ZPO Rz. 575 Im Rahmen der Prüfung der Erstattungsfähigkeit kann sich die Frage stellen, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu der konkreten Maßnahme notwendig war (z.B. Zahlungsaufforderung, Gerichtsvollzieherauftrag, Hebegebühr). Zutreffend geht die wohl h.M.[616] davon aus, dass die Kosten für einen mit der Durchführung der Zwangsvollstreckun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Nicht nur vorläufige Einstellung des Verfahrens (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

a) Einstellung Rz. 12 Ein Strafverfahren kann in jedem Stadium eingestellt werden. Die Einstellung kommt also sowohl im vorbereitenden als auch im gerichtlichen Verfahren einschließlich Berufung und Revision in Betracht. Darauf, wer das Verfahren einstellt – Staatsanwaltschaft oder Gericht –, kommt es nicht an.[9] Daher ist Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 auch dann anwendbar, wenn die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Vollstreckung nach dem FamFG

1. Vollstreckung von Zwangsmitteln gemäß § 35 FamFG a) Gebühr Rz. 74 Aufgrund VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 findet der Unterabschnitt 3 auch auf die Vollstreckung Anwendung. Gemeint ist damit die Zwangsvollstreckung nach dem FamFG, das jedoch insoweit den Begriff der Vollstreckung verwendet. Unter Vollstreckung (nach dem FamFG) i.S.v. VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 ist deshalb die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Auslagen, VV 7000 ff.

Rz. 27 Neben den Gebühren nach VV 4200 ff. erhält der Anwalt auch Ersatz seiner Auslagen, insbesondere eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Die einzelnen Verfahren der VV 3324 bis 3329

I. Aufgebotsverfahren (VV 3324) Rz. 6 Die Terminsgebühr beläuft sich auf 0,5. Sie entsteht auch hier unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3, die für sämtliche Angelegenheiten des VV Teil 3 gilt, also auch für Unterabschnitt 6. Eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 für außergerichtliche Besprechungen ist möglich. Eine fiktive Terminsgebühr kommt mangels...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Pauschgebühr (§§ 42, 51)

Rz. 75 Die Bewilligung einer Pauschgebühr gem. §§ 42, 51 ist möglich.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

1. Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 13 VV 2200 gilt nur für den deutschen Rechtsanwalt, den das Gesetz als Einvernehmensanwalt bezeichnet (§ 28 Abs. 1 EuRAG). Die Vergütung des ausländischen Rechtsanwalts für die Vertretung des Mandanten richtet sich ausschließlich nach dem Heimatrecht des ausländischen Rechtsanwalts. 2. Sachlicher Anwendungsbereich Rz. 14 In VV 2200 ist nur ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 75. Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO

a) Gebühr Rz. 310 Für den Gläubiger einer titulierten Geldforderung besteht gemäß § 720a ZPO die Möglichkeit der Sicherungsvollstreckung. Er kann, obwohl das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, die Zwangsvollstreckung betreiben, ohne diese Sicherheit zu leisten, soweit dies nur zur Sicherung führt (keine Verwertung). Voraussetzung hierfür ist all...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Bruchteilsgemeinschaft und Wohnungseigentümergemeinschaft

aa) Verband Rz. 29 Die Bruchteilsgemeinschaft erschöpft sich in der gemeinschaftlichen Berechtigung (§§ 741 ff. BGB). Ihr fehlt schon im Ansatz die Verselbstständigung einer Vermögensmasse, der losgelöst von den Einzelinteressen der Mitglieder eigenständige Rechtsqualität zukommen könnte. Hier gilt ebenso wie bei allen anderen Personenmehrheiten, deren Bedeutung nur in der Bü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / X. Beschwerdeverfahren nach dem EU-VSchDG (Nr. 2 Buchst. h)

1. Anwendungsbereich Rz. 185 Mit dem Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz[69] wurde die Bezeichnung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG) an die übliche Terminologie für Gesetze zur Durchführung von Verordnungsrecht der EU angepasst und zugleich die neue Verordnung (...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Gebühren

1. Angelegenheiten und Gegenstände Rz. 3 Das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und das nachfolgende Hauptsacheverfahren bilden dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr. 2).[2] Gem. § 23a Abs. 2 werden der gem. § 23a Abs. 1 zu ermittelnde Wert des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens sowie des Verfahrens, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, nicht zusammengerechnet (A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

I. Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht Rz. 1 Zum Geltungsbereich der Vorschriften in VV Teil 6 Abschnitt 2, zur Abgrenzung von Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht zu diesen ähnlichen Verfahren und zur Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 und 3 wird auf die grund...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen das GKG nicht anzuwenden ist (Nr. 1) Rz. 3 Wird der Rechtsanwalt in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren in einer Angelegenheit, in welcher in einem Sozialgerichtsverfahren das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), oder in einem eine solche Angelegenheit betreffenden Nachprüfungsverfahren tätig, so...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / H. Gnadensachen (Anm. Abs. 4)

Rz. 19 In Anm. Abs. 4 ist klargestellt, dass auch die Tätigkeit in einer Gnadensache als Einzeltätigkeit zu behandeln und zu vergüten ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Betragsrahmengebühren

a) Sozialgerichtliche Verfahren aa) Verfahrensgebühr, VV 3330 Rz. 18 Auch hier erhält der Anwalt zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach VV 3330. Die Höhe der Gebühr im Verfahren über die Rüge beläuft sich auf die Höhe der Verfahrensgebühr im zugrunde liegenden Verfahren, höchstens jedoch auf 260 EUR. Das gilt auch dann, wenn die Gehörsrüge im Rechtsmittelverfahren erhoben ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Verfahrensgebühr

I. Tätigkeit in der Vollstreckung Rz. 6 Die 0,3-Verfahrensgebühr nach VV 3309 entsteht, wenn der Anwalt mit einer Tätigkeit beauftragt bzw. betraut wird, die gebührenrechtlich zur Zwangsvollstreckung gehört (zu Einzelheiten zu diesem Merkmal siehe Rdn 31 ff.), keine Ausnahme gemäß § 19 vorliegt und er mit einer ersten diesbezüglichen Tätigkeit beginnt. Das wird häufig die Auf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Verfahrensgebühr nach VV 4124 erhält der Verteidiger auch im Berufungsverfahren Terminsgebühren für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (VV Vorb. 4 Abs. 3 S. 1).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Post- und Telekommunikationsentgelte (VV 7001, 7002)

I. Höhe Rz. 32 Der Rechtsanwalt erhält Entgelte für die von ihm getätigten Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Diese kann er wahlweise nach VV 7001 konkret berechnen oder nach VV 7002 pauschal. Die Höhe der Pauschale beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20 EUR. Maßgebend sind die im Rahmen der Beratungshilfe verdienten und von der Staatskasse zu vergütenden Gebühren...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Umfang der Angelegenheit

1. Selbstständige Angelegenheit oder Teil des Rechtsmittelverfahrens? Rz. 5 Eine gesonderte Angelegenheit, die nach VV 3329 zu vergüten ist, liegt immer dann vor, wenn der nicht angegriffene Teil des Urteils niemals Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war. Dagegen zählt das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung als Teil des Rechtsmittelverfahrens, wenn der ursprünglich noch ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Begründung der Revision (Nr. 1) Rz. 3 Ebenso wie für die Begründung der Berufung (VV 4301 Nr. 2) erhält der Anwalt auch für die Anfertigung oder Unterzeichnung der Revisionsbegründung eine Vergütung. Im Gegensatz zum Berufungsverfahren ist im Revisionsverfahren eine form- und fristgerechte Begründung erforderlich; sie ist Zulassungsvoraussetzung (§§ 344, 345 StPO). Für den...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Schreiben einfacher Art Rz. 4 Der Gebührensatz der Geschäftsgebühr reduziert sich bei Aufträgen zu Schreiben einfacher Art auf 0,3. Die Anm. zu VV 2301 definiert Schreiben einfacher Art als solche, die weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten. Maßgeblich ist, ob das Schreiben im Vergleich zu den im Allgemeinen in einer ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Erforderlichkeit der Beiordnung

1. Grundsätze Rz. 599 Unterschiedlich gesehen wird, in welchen Fällen die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wenn der Gegner nicht anwaltlich vertreten ist. Ist der Gegner anwaltlich vertreten, gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit die Beiordnung (vgl. § 121 Abs. 2, 2. Alt. ZPO).[646] Rz. 600 Richtig ist jedenfalls, dass weder ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Antrag auf Entscheidung durch das Truppendienstgericht oder das BVerwG

1. Truppendienstgericht Rz. 9 Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer nach § 17 WBO die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldaten...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Erledigung der Hauptsache

aa) Erledigung der Hauptsache vor Antragstellung Rz. 9 Erledigt sich der Auftrag nur hinsichtlich der Hauptsache, so kann die volle 0,75- bzw. 1,0-Verfahrensgebühr nach dem Wert der Kosten erwachsen. Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, ein Aufgebot wegen Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs in Höhe von 10.000 EUR gerichtlich zu beantragen. Der Auftrag endigt noch vor A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 70. Schiffshypothek (§ 870a ZPO)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Begriff der Geschäftsreise (Abs. 2)

I. Allgemeines Rz. 41 Voraussetzung dafür, dass der Anwalt Reisekosten abrechnen darf, ist, dass eine Geschäftsreise i.S.d. Abs. 1 S. 2 vorliegt. Der früher umstrittene Begriff der Geschäftsreise war bereits durch das KostRÄndG 1994 per Legaldefinition in § 28 Abs. 1 S. 2 BRAGO geklärt worden. Diese Regelung ist unverändert in das RVG aufgenommen worden und findet sich in Abs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

I. Insolvenzordnung Rz. 20 Die Kosten eines zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Antrags hat der Antragsteller gemäß §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 4 InsO [8] zu tragen, so dass der Rechtsanwalt des Schuldners gemäß §§ 103 ff. ZPO, § 4 InsO Festsetzung dieser Kosten gegen den antragstellenden Gläubiger beantragen kann. Erklären Gläubiger und Schuldner den Antrag auf Insolven...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Persönliche Merkmale

Rz. 42 Persönliche Merkmale sind solche, die die Höhe der Verfahrensgebühr individuell beeinflussen. (1) Vertretung mehrerer Auftraggeber, VV 1008 Rz. 43 Im Falle der Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Verfahrensgebühr nach VV 1008. Dies gilt auch für die Gebühr des VV 3400. Dennoch steht dem Verkehrsanwalt nicht schon deshalb die erhöhte Verfahrensgebühr zu, wei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

a) Besondere Angelegenheit und Gebühr Rz. 24 Anders als das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist (vgl. § 16 Nr. 2) ist das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren und das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 16 Nr. 2. Für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren fällt desha...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Umfang der Angelegenheit Rz. 4 Das Berufungsverfahren beginnt mit der ersten Tätigkeit des Verteidigers nach Auftragserteilung im Berufungsverfahren, wobei allerdings zu differenzieren ist:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebühren

1. Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201 Rz. 278 Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2). Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1 (wegen der Einzel...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Kostenerstattung im nachfolgenden Verfahren

1. Verfahrenskosten Rz. 43 Kommt es nach einem Verfahren der Nr. 1 zum Rechtsstreit, so werden die Kosten des Verfahrens nach § 91 Abs. 3 ZPO zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 und 2 ZPO gezählt und sind zu erstatten.[39] Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich für das Schlichtungsverfahren nach § 15 EGZPO aus § 15a Abs. 4 EGZPO. Soweit in dem Rechtsstreit eine Koste...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahren bei Freiheitsentziehungssachen

a) Freiheitsentziehung nach Bundesrecht Rz. 10 Die Vorschriften der VV 6300 ff. gelten für Verfahren nach § 415 FamFG . Ungeachtet des weit reichenden, nicht ausreichend differenzierenden Wortlauts der Überschrift fallen insbesondere Tätigkeiten in Strafsachen nicht unter VV 6300; diese sind nach VV Teil 4 zu vergüten.[2] Abzuleiten ist dies aus § 415 Abs. 1 FamFG, der Freihei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Die 1,0-Einigungsgebühr nach Anm. zu VV 1003

a) Allgemeines Rz. 171 Eine Anhängigkeit im Sinne der VV 1003 ist auch dann gegeben, wenn über den Gegenstand der Einigung ein Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig ist (Anm. zu VV 1003). Rz. 172 Soweit eine Partei Prozesskostenhilfe beantragt und zunächst noch keine unbedingte Klage oder einen anderweitigen unbedingten Antrag (etwa einen Beweisantrag)...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Weitere Hauptverhandlungstermine

a) Fortsetzungstermine Rz. 20 Erstreckt sich die Hauptverhandlung über mehrere Tage, so erhält der Verteidiger für jeden weiteren Verhandlungstag eine zusätzliche Gebühr nach VV 4108. Voraussetzung ist, dass der Verteidiger an diesen Terminen auch teilnimmt oder bei Aufhebung erscheint (VV Vorb. 4 Abs. 3). Eine Differenzierung zwischen erstem Termin und Fortsetzungstermin – w...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebühren

1. Verfahrensgebühr, VV 3324 Rz. 7 Der Rechtsanwalt des Antragstellers sowie des Antragsgegners erhält nach VV Vorb. 3 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information eine 1,0-Verfahrensgebühr. Sie entsteht mit der ersten Tätigkeit, wie z.B. der Entgegennahme der Informationen nach der Auftragserteilung. Als Pauschgebühr deckt sie die Tätigkeit im gesamte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Entscheidungen nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG (Anm. Abs. 1 Nr. 2)

I. Allgemeines Rz. 67 Nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO und § 105 Abs. 1 S. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Nach § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO und § 105 Abs. 1 S. 2 SGG sind die Beteiligten vorher anzuhören. Der fr...mehr