Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Kostenerstattung

Rz. 38 Da es sich um eine gesetzliche Gebühr handelt, dürften sich hinsichtlich der Kostenerstattung keine Probleme ergeben.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Beratung über ein Rechtsmittel durch den Verteidiger der Vorinstanz

1. Problemaufriss Rz. 36 Die Reichweite des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 ist im Einzelnen umstritten. Häufig wird hier die Frage nach dem Entstehen der Gebühren im Rechtsmittelverfahren mit ihrer Erstattungsfähigkeit gleichgesetzt oder verwechselt, was zu einer äußerst unübersichtlichen und kaum noch zu überschauenden Rechtsprechung geführt hat. 2. Eigenes Rechtsmittel Rz. 37 Einigk...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / G. Rechtsschutzversicherung

Rz. 40 Auch im Rahmen einer Rechtschutzversicherung dürften sich keine Probleme ergeben. Als gesetzliche Gebühr ist sie mitversichert.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Terminsgebühr, VV 3104, 3105

1. Überblick Rz. 87 Möglich ist auch, dass der Hauptbevollmächtigte – unabhängig vom Terminsvertreter – eine Terminsgebühr verdient.[23] Allein das Verhandeln durch den Terminsvertreter lässt dagegen für den Verfahrensbevollmächtigten keine Vergütung entstehen. die Vorschrift des § 5 gilt nicht, wenn – wie es die VV 3401 ff. fordern – der Auftrag im Namen des Mandanten erteil...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Die "Privatklageeinigung"

1. Einigung Rz. 8 Nach VV 4147 erhält der Anwalt bei Abschluss einer Einigung eine zusätzliche Gebühr. Da ausdrücklich auf VV 1000 verwiesen wird, müssen also die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sein. Rz. 9 Die Privatklageeinigung i.S.d. VV 4147 ist ein Vertrag, der zwischen dem Privatkläger oder dem Privatklageberechtigten und dem Beschuldigten geschlossen wird.[2] ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Entstehen der Terminsgebühr Rz. 2 Die Gebühr entsteht, sobald der Verteidiger in der Hauptverhandlung auftritt. Auch hier ist nur erforderlich, dass er anwesend ist. Eine besondere Tätigkeit muss der Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht entfalten. Der Umfang seiner Tätigkeit kann allenfalls auf die Höhe der Gebühr nach § 14 Abs. 1 Einfluss haben. Rz. 3 Die Hauptverhand...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Höhe der Dokumentenpauschale

1. Pauschale nach Nr. 1 Buchst. a bis d a) Pauschalsätze aa) Höhe Rz. 175 In den Fällen der Nr. 1 Buchst. a bis d steht dem Anwalt als Dokumentenpauschale für die Herstellung von Kopien und Ausdrucken eine Vergütung i.H.v. 0,50 EUR, bei Farbkopien i.H.v. 1 EUR je Seite zu (ebenso GKG-KostVerz. 9000, FamGKG-KostVerz. 2000, GNotKG-KostVerz. 31000). Bei mehr als 50 Kopien bzw. Aus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Mehrere Auftraggeber

1. Anwendbarkeit von VV 1008 Rz. 13 Teilweise wird eine Erhöhung der in VV 2501 geregelten Beratungsgebühr i.H.v. 38,50 EUR für möglich gehalten, obwohl die Beratungsgebühr in VV 1008 nicht aufgeführt ist. Die wohl h.M. lehnt jedoch die Erhöhung ab, weil die Beratungsgebühr nicht vom Gesetzeswortlaut in VV 1008 erfasst ist und die Gebühr für die Beratung gem. § 34 nicht im VV...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Höhe der Gebühren

1. Geschäfts- und Verfahrensgebühren a) Gebühren Rz. 46 Die Höhe der Geschäfts- und Verfahrensgebühren nach VV 4136 bis 4139 richtet sich nach den Verfahrensgebühren für den ersten Rechtszug, also nach den Verfahrensgebühren aus Unterabschnitt 3 (VV 4106, 4112, 4118). Hier ist also zunächst einmal nach der Zuständigkeit des Gerichts zu differenzieren. Der Gebührenrahmen bestim...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Vergütung

1. Festgebühr Rz. 4 Für seine Tätigkeit erhält der Anwalt nach VV 4304 eine Festgebühr i.H.v. 3.850 EUR. Rz. 5 Die Vergütung nach VV 4304 erhält der Anwalt mit der ersten Tätigkeit nach seiner Beiordnung, in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 4 Abs. 2). Rz. 6 Die Gebühr nach VV 4304 deckt die gesamte Tätigkeit des Anwalts als Kontaktperson ab, einschließl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung

1. Stellung eines Antrags Rz. 13 Die Reduzierung auf eine 0,5-Terminsgebühr erfolgt nach VV 3105 nur dann, wenn eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und durch den Rechtsanwalt lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird. Die Reduzierung scheidet also – im Hinblick auf die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Kostenerstattung

I. Überblick Rz. 64 Bei der Kostenerstattung ist danach zu differenzieren, ob die Gebühr nach VV 3403 dem Verfahrensbevollmächtigten neben seinen sonstigen Gebühren entstanden ist, ob sie einem anderen Anwalt neben dem Verfahrensbevollmächtigten oder einem anderen Anwalt anstelle des Verfahrensbevollmächtigten entstanden ist. II. Gebühr entsteht dem Verfahrensbevollmächtigten ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Terminsgebühren (VV 6204, 6205, 6206)

1. Terminsgebühr (VV 6204) Rz. 3 VV 6204 legt die Terminsgebühr für die von VV 6203 erfassten Verfahren fest. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr je Verhandlungstag, und zwar grundsätzlich jeweils aus dem gleichen Gebührenrahmen. Die Terminsgebühr ist also unabhängig davon, ob es sich um den ersten Hauptverhandlungstag handelt oder um einen Fortsetzungstermin. Die Neuau...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 66. Räumung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Zwangsversteigerung

I. Anwendungsbereich Rz. 1 VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 betrifft nur Zwangsversteigerungen, die im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt sind, also:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Verfahrensgebühr bei Beendigung vor Antragseinreichung (VV 3306)

a) Endgültige Beendigung Rz. 73 Ist der Auftrag vor Einreichung eines verfahrenseinleitenden Antrags beendigt, erhält der Rechtsanwalt eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß VV 3306. Die praktischen Anwendungsfälle liegen zumeist darin, dassmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

I. Gesetzliche Regelung Rz. 1 In einigen Fällen bedarf die Berufung der Zulassung durch das erstinstanzliche Gericht. Insoweit kommt auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in Betracht. Diese Möglichkeit gibt es derzeit allerdings nur in Verfahren vor den Sozialgerichten (§ 145 Abs. 1 S. 1 SGG), so dass sich der Anwendungsbereich der VV 3504 auf diese Beschw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Gesetzliche Regelung

Rz. 1 Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und im Zwischenverfahren vor der Staatsanwaltschaft erhält der Verteidiger die Gebühren nach Unterabschnitt 2.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Aufforderung zur Leistung ohne Androhung der Zwangsvollstreckung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Verfahrensgebühr 1. Volle Gebühr a) Grundsatz Rz. 13 Für seine Tätigkeit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erhält der Anwalt nach VV 3506 eine 1,6-Verfahrensgebühr (zum Entstehen der Verfahrensgebühr im Rechtsmittelverfahren siehe VV Vorb. 3 Rdn 12, VV 3200 Rdn 6). Rz. 14 Erforderlich ist ein Auftrag zur Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Rz. 15 Die blo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Teilnahme an der Hauptverhandlung Rz. 4 Voraussetzung für eine Gebühr nach VV 4108 ff. ist,mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Gegenstandswert

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Einbeziehung weiterer Gegenstände in die Einigung oder die Erledigung

a) Einbeziehung von Ansprüchen aus anderen Verwaltungsverfahren Rz. 27 Nach Anm. 1 S. 1 zu VV 1005 ist bestimmt, dass sich die Einigungsgebühr einheitlich nach VV 1005 bestimmt, wenn in die Einigung Ansprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Werden hingegen Ansprüche in die Einigung oder Erledigung einbezogen, die in einem gerichtlichen Verfahren anhängig s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / L. Kostenerstattung

I. Erstattung im Strafverfahren 1. Der Anwalt wird anstelle des Verteidigers, Vertreters oder Beistands tätig Rz. 43 Unter den Voraussetzungen, unter denen die Vergütung eines Vollverteidigers oder eines Privat- oder Nebenklagevertreters oder -beistands oder eines Vertreters oder Beistands eines sonstigen Beteiligten i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1 erstattungsfähig wäre, ist auch die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 83. Vermögensverzeichnisregister, Löschung (§ 802k ZPO)

a) Getrennte Verzeichnisse Rz. 374 Von dem für jedes Bundesland eingerichteten zentralen Vollstreckungsgericht sind das Schuldnerverzeichnis und das Vermögensverzeichnisregister zu führen. Beide Verzeichnisse bestehen getrennt voneinander und verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während aus dem Vermögensverzeichnisregister gemäß § 802k Abs. 2 ZPO nur von Gerichtsvollziehern und...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Außergerichtliche Vertretung (Anm. Abs. 1) 1. Rechtliche Angelegenheiten Rz. 3 Die Geschäftsgebühr nach VV 2503 kann in allen Angelegenheiten des § 2 Abs. 2 S. 1 BerHG entstehen, soweit Beratungshilfe für eine solche rechtliche Angelegenheit bewilligt ist. Beratungshilfe kann in allen rechtlichen Angelegenheiten, d.h. in allen Rechtsgebieten, bewilligt werden. Die umfassend...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen (Abs. 2)

1. Allgemeines Rz. 5 Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren. Als ein unverzichtbares Element gewährleistet es dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbstständig wahrnehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft

a) Überblick Rz. 8 Der Gläubiger einer titulierten Geldforderung hat bereits vor der Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen die Möglichkeit, Informationen über das Vermögen des Schuldners zu erlangen. Die §§ 802c ff. ZPO ermöglichen es bereits zu Beginn der Zwangsvollstreckung, dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abnehmen zu lassen. Zur Ausk...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Erinnerungsverfahren, § 766 ZPO (Zwangsvollstreckung) und § 15 Abs. 6

I. Kappung auf 0,3 Gebühren nach VV 3309 f. Rz. 2 § 15 Abs. 6 soll gewährleisten, dass ein Anwalt, der nur mit Einzeltätigkeiten (einzelne Handlung oder Tätigkeit, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehört) beauftragt worden ist, keine höheren Gebühren erhält als ein Anwalt, der mit dem gesamten Verfahren beauftragt worden wäre. Erfasst werden hier diejenigen Fäll...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Verfahrensgebühr (VV 6211) 1. Die Gebühr Rz. 8 Nach VV 6211 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in gerichtlichen Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht im dritten Rechtszug eine Verfahrensgebühr i.H.v. 132 EUR bis 1.221 EUR (Mittelgebühr 676,50 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach §...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Kostenerstattung

I. Notwendige Kosten, § 788 ZPO 1. § 91 ZPO Rz. 568 Maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob und welche Kosten der Zwangsvollstreckung der Schuldner dem Gläubiger[602] zu ersetzen hat, ist die Vorschrift des § 788 ZPO . Danach trifft den Schuldner eine Erstattungspflicht nur hinsichtlich solcher Kosten, die notwendig waren. Zur Frage der Notwendigkeit verweist § 788 Abs. 1...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Einigungsgebühr

1. Überblick Rz. 3 Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (VV 1000 Anm. Abs. 1). Diese Einschränkung ist notwendig, damit nicht schon die Erfü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Erhöhungsfähige Gebühren

a) Geschäfts- und Verfahrensgebühr Rz. 79 VV 1008 nennt als zu erhöhende Gebühren ausdrücklich nur die Verfahrensgebühr und die Geschäftsgebühr.[207] Deshalb kommt eine Erhöhung von Terminsgebühren nicht in Betracht.[208] Die im VV ausdrücklich als Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bezeichneten Gebühren sind danach ohne Weiteres zu erhöhen bzw. erhöhungsfähig. Das gilt unabhän...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 32. Erneute Vollstreckung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 74. Sicherungshypothek

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Die Gebühren

a) Keine Grundgebühr Rz. 17 Eine Grundgebühr fällt in der Strafvollstreckung nicht an, unabhängig davon, ob der Anwalt bereits im vorangegangenen Strafverfahren tätig war oder nicht. Die Vorschrift der VV 4100 gilt nur innerhalb des Abschnitts 1, nicht aber auch für Abschnitt 2.[13] Der Anwalt kann daher nur Verfahrens- und Terminsgebühren verdienen.[14] b) Verfahrensgebühr (V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis (Anm. S. 1 Nr. 1, 1. Alt.)

1. Mündliche Verhandlung vorgeschrieben Rz. 7 Eine Terminsgebühr entsteht nach der Anm. S. 1 Nr. 1 auch dann, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. VV 1000 geschlossen wird ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Verfahren über die Rechtsbeschwerde

I. Grundgebühr (VV 5100) Rz. 4 Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren kann zunächst die Grundgebühr nach VV 5100 entstehen. Rz. 5 Ist der Verteidiger in einem vorangegangenen Verfahrensabschnitt allerdings bereits tätig gewesen und hat dort die Grundgebühr verdient, kann er diese Gebühr nicht nochmals verdienen (Anm. Abs. 1 zu VV 5100). Rz. 6 Soweit er dagegen erstmals im Rechtsbesc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Rechtsbeschwerde

1. Verfahren Rz. 12 Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung nach § 22a WBO die Rechtsbeschwerde an das BVerwG zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das BVerwG zugelassen wird. 2. Vergütung Rz. 13 Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 36. Familiensachen, Vollstreckung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Einzeltätigkeiten, VV 6500

1. Verfahrensgebühr Rz. 71 Ist der Anwalt nur mit der Einlegung eines Rechtsmittels, dem Anfertigen oder Unterzeichnen von Anträgen, Gesuchen oder Erklärungen oder sonstigen Beistandsleistungen beauftragt, ohne dass ihm die Vertretung insgesamt übertragen ist, erhält er die Verfahrensgebühr nach VV 6500. Diese Regelung ist der der VV 4300 ff. in Strafsachen vergleichbar. Zu d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c)

1. Anwendungsbereich Rz. 47 VV 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c sieht vor, dass in Verfahren über die Beschwerde gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 anfallen. Durch die Bezugnahme der Nr. 1 Buchst. b auf VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c ist klargestellt, dass in...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verkehrsanwaltsgebühr (Anm. zu VV 3400)

a) Allgemeines Rz. 135 Der Anwalt, der die Handakten übersendet, erhält für seine Tätigkeit eine Gebühr nach Anm. zu VV 3400, also eine Gebühr in Höhe der dem Rechtsmittelanwalt zustehenden Verfahrensgebühr. Zu differenzieren ist nach Wertgebühren (§ 2 Abs. 1) und nach Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 S. 1). b) Wertgebühren aa) Gebühren Rz. 136 Die Höhe des Gebührensatzes richt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Terminsgebühren (VV 6208, 6209, 6210)

1. Terminsgebühr (VV 6208) Rz. 10 Nach VV 6208 erhält der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr i.H.v. 88 EUR bis 616 EUR (Mittelgebühr 352 EUR) je Verhandlungstag. Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 1 für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Regelungsgehalt

1. Verfahrensgebühr Rz. 362 Die Verfahrensgebühr des Urkunden- oder Wechselprozesses wird auf die Verfahrensgebühr des Nachverfahrens angerechnet (vgl. Abs. 7), die Verfahrensgebühr kann insgesamt also nur einmal geltend gemacht werden. Unerheblich dabei ist, ob der Kläger nach Erlass eines Vorbehaltsurteils das Nachverfahren weiter betreibt oder bereits während des Rechtsstr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Vollstreckung und Vollziehung, Verwaltungszwang

I. Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung 1. Einleitung Rz. 31 Verfahrens- wie Terminsgebühr (VV 3309, 3310) fallen nur für eine anwaltliche Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung an. Da der Unterabschnitt 3 für nahezu alle Bereiche der Zwangsvollstreckung gilt (vgl. VV Vorb. 3.3.3), soll dieses Tatbestandsmerkmal aus Gründen der Übersichtlichkeit nachfolgend in einzelnen Komplexe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Termin nach VV Vorb. 3 Abs. 3 Rz. 8 Die Terminsgebühr nach VV 3202 entsteht zunächst einmal unter sämtlichen Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3, also beimehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Auftraggeber und Mandanten

a) Mehrere Personen als Auftraggeber Rz. 6 Für eine Erhöhung der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr reicht es nicht, dass der Anwalt mehrere Personen als Auftraggeber (Vertragspartner) hat (zur Begrifflichkeit siehe § 7 Rdn 7). Aus den Anmerkungen zu VV 1008 folgt, dass eine Erhöhung (bei Wertgebühren) nur in Betracht kommt, wenn mehrere Personen an der anwaltlichen Tätigkeit g...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Auftrag

1. Ausdrücklicher Auftrag Rz. 18 Dem Anwalt muss für das Beschwerdeverfahren ein Auftrag erteilt worden sein, § 15 Abs. 1.[31] Soweit er selbst den Beschwerdeführer vertritt, wird er in aller Regel einen ausdrücklichen Auftrag erhalten haben. 2. Konkludente Auftragserteilung a) Beschwerdeführer Rz. 19 In Betracht kommt jedoch auch ein konkludent erteilter Auftrag. Ergibt sich im...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Vergütung bei anschließender Tätigkeit in der Hauptsache

1. Uneingeschränkte PKH-/VKH-Bewilligung a) Prozesskostenhilfeverfahren und Hauptsache – dieselbe Angelegenheit Rz. 26 Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt anschließend auch im Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt ist, als Prozessbevollmächtigter tätig, gehen die bereits entstandenen Verfahrens- und Terminsgebühren, u.U. auch eine Einigungsgebühr –...mehr