Fachbeiträge & Kommentare zu Rechnung

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.6 Umsatzabhängigkeit (Abs. 3 Satz 1 Nr. 5)

Rz. 69 Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 ist ein WP/vBP von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er in den letzten 5 Jahren jeweils mehr als 30 % der Einnahmen seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der KapG/KapCoGes erzielt hat und auch im laufenden Gj voraussichtlich erzielen wird. Mit der Vorschrift wird die mögliche Unabhängigkeitsgefährdung durch das wirt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Antizipative Posten (Abs. 4 Satz 2)

Rz. 25 Gem. Abs. 4 Satz 2 besteht für die unter den sonstigen VG ausgewiesenen Vermögensgegenstände eine Erläuterungspflicht im Anhang, sofern diese rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstehen (antizipative Posten) und einen größeren Umfang haben. Antizipative Posten sind Ausdruck der periodengerechten Erfolgsermittlung. Es handelt sich hierbei um künftige Einzahlunge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Sonstige betriebliche Erträge (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 78 Der Posten § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB des GKV "sonstige betriebliche Erträge" stellt einen Sammelposten der GuV dar, in dem alle betrieblichen Erträge auszuweisen sind, die keinem anderen Ertragsposten des Gliederungsschemas zuzuordnen sind. Konkret sind unter den sonstigen betrieblichen Erträgen alle regelmäßigen und unregelmäßigen Erträge auszuweisen, die nicht zu den U...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Angaben zum Anteilsbesitz (Abs. 3)

Rz. 12 Die Angaben nach § 285 Nrn. 11 und 11b HGB über andere Unt, an denen die Ges. oder eine für Rechnung der Ges. handelnde Person mit mind. 20 % beteiligt ist (§ 285 Rz 79 ff.), müssen nicht berichtet werden, wenn die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapG nach § 264 Abs. 2 HGB von untergeordneter Bedeutung für die Ges. ist (Satz 1 Nr. 1) oder die A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.4 Sonderabschreibungen gem. § 279 Abs. 2 HGB i. d. F. vor BilMoG

Rz. 113 Inhaltlich wurde mit § 279 HGB i. d. F. vor BilMoG die Anwendung bestimmter Abschreibungswahlrechte für KapG und KapCoGes ausgeschlossen, die nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§ 252–256 HGB i. d. F. vor BilMoG grundsätzlich zulässig waren. Die Einschränkung der Wahlrechte trug den strengeren Bewertungsregeln des § 264 Abs. 2 HGB für KapG Rechnung, die ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften

Rz. 15 Mit einer Bürgschaft geht der Bürge die vertragliche Verpflichtung ein, gegenüber dem Gläubiger eines Dritten für die Erfüllung der Verbindlichkeit dieses Dritten einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Es kann sich um bereits bestehende Verbindlichkeiten oder um künftige oder bedingte Verbindlichkeiten des Dritten handeln (§ 765 Abs. 2 BGB). Für die Bürgschaftserklärung ist ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1 Inhaltliche Bedeutung

Rz. 10 Das Gesetz sieht keine Definition des Begriffs "maßgeblicher Einfluss" vor. Ähnlich wie der Begriff des beherrschenden Einflusses ist der Begriff des maßgeblichen Einflusses einer abstrakten Definition nur schwer zugänglich.[1] Zur Interpretation ist eine Einordnung in den Sinnzusammenhang der gesetzlichen Kategorien der Einflussnahme hilfreich. Im Vergleich zum beherr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.5 Sonstige Zuzahlungen (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 141 In die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ist der Betrag von anderen Zuzahlungen auszuweisen, die Gesellschafter in das EK leisten. Erforderlich ist also, dass Gesellschafter Zuzahlungen in das EK leisten. Gesellschafter sind die Inhaber des gezeichneten Kapitals. Der Wortlaut des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB erfasst nicht nur unmittelbar seitens der Gesellschafte...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6 Beispiel Teil 3 – Aufwands- und Ertragskonsolidierung sowie Zwischenergebniseliminierung

Rz. 36 Aufbauend auf Teil 1 und Teil 2 sei nun angenommen, dass M an G Fertigerzeugnisse mit HK von 18 Mio. EUR für einen Rechnungsbetrag (vereinfachend wird von der Darstellung der USt abgesehen) von 20 Mio. EUR liefert, die G sofort bezahlt und in der gleichen Periode für 24 Mio. EUR an Dritte auf Ziel weiterverkauft. G wiederum liefert am Jahresende Fertigfabrikate für 30...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Kürzungen (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 61 Abzuziehen sind von diesen unmittelbar nach § 290 Abs. 2 HGB und mittelbar nach § 290 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB zustehenden Rechten zunächst gem. Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 die Rechte, die mit Anteilen verbunden sind, die von dem MU bzw. einem TU für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, was letztlich der Umkehrposition der Hinzurechnung von Abs. 3 Satz 1 entspricht. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Ort der Buchführung

Rz. 60 Das HGB trifft keine Regelung, an welchem Ort die nach §§ 238ff. HGB vorgeschriebene Buchführung erfolgen muss. Deshalb bestehen handelsrechtlich keine Bedenken, die Buchführung bei Dritten oder im Ausland vornehmen zu lassen, wenn dort die handelsrechtlichen und sonstigen deutschen gesetzlichen Vorschriften sowie die GoB eingehalten werden. Rz. 61 Zur Sicherung der Be...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1 Ausweis gem. § 264c Abs. 1 Satz 1 HGB

Rz. 8 § 264c Abs. 1 HGB will die Transparenz der Rechtsbeziehungen zwischen der Ges. und ihren Gesellschaftern für die Jahresabschlussadressaten erhöhen. Zugleich sollen mögliche Interessenkonflikte frühzeitig offengelegt werden. So kann es etwa sein, dass Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der Ges. und ihren Gesellschaftern nicht zu marktüblichen Konditionen zustand...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Offenlegung des Gewinnverwendungsvorschlags (Abs. 1b Satz 2)

Rz. 112 Gem. § 268 Abs. 1 HGB hat die Ges. die Möglichkeit, den Jahresabschluss bereits unter Berücksichtigung der – vollständigen oder tw. – Verwendung des Jahresergebnisses aufzustellen. Durch spezielle Angaben in der Bilanz wird dafür gesorgt, dass die Gewinnverwendung transparent wird. § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F. enthielt Vorgaben, wenn von § 268 Abs. 1 HGB kein Gebrau...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.4 Keine ausreichenden Informationen zur Anwendung der Equity-Methode

Rz. 35 Die Assoziierungsvermutung kann auch durch den Nachweis widerlegt werden, dass die zur Anwendung der Equity-Methode erforderlichen Angaben von den assoziierten Unt nicht zu erhalten sind.[1] Dies ergibt sich aus der Protokollerklärung Nr. 20 zu Art. 33 zu der zwischenzeitlich aufgehobenen und durch die Bilanzrichtlinie von 2013 ersetzten Konzernbilanzrichtlinie 83/349...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.3 Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwerts

Rz. 95 Der Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) wird als Differenzgröße zwischen dem Betrag, den der Erwerber eines Unt aufwendet, und der Summe der Zeitwerte aller vorhandenen VG abzgl. der Schulden sowie ggf. Rechnungsabgrenzungsposten ermittelt.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 9 Die Verpflichtung besteht für inländische Zweigniederlassungen (bzw. deren gesetzliche Vertreter). § 325a HGB definiert – wie schon die Zweigniederlassungsrichtlinie – den Begriff der Zweigniederlassung nicht. Folglich ist auf die allgemeine Definition zurückzugreifen. Für die Auslegung ist das deutsche Begriffsverständnis entscheidend, auch wenn dieses vom ausländisch...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1 Konzernverflechtung

Rz. 9 Der Wortlaut des § 291 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangt zusätzlich, dass zwischen dem inländischen zu befreienden MU und dem übergeordneten MU, das den befreienden Konzernabschluss aufstellt, eine Mutter-Tochter-Beziehung besteht. Es reicht aus, dass diese nur am Stichtag des zu befreienden MU vorliegt und nicht das ganze Gj bestanden hat. Ein dauerhafter Bestand der Mutter-...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Rohergebnis

Rz. 4 Mit § 276 HGB wurde von der Möglichkeit des Art. 27 der Vierten EG-RL Gebrauch gemacht, kleinen und mittelgroßen Ges. bei der Aufstellung und Offenlegung ihrer GuV die Zusammenfassung und Saldierung bestimmter Posten zum Posten "Rohergebnis" zu erlauben. Rz. 5 Die eingeräumte Saldierungsmöglichkeit ist als Wahlrecht konzipiert und stellt als lex specialis einen explizit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Zwischenergebniseliminierung

Rz. 12 I. R. d. Zwischenergebniseliminierung gem. § 304 HGB werden die aus Lieferungen und Leistungen innerhalb des Konzerns entstehenden Gewinn- bzw. Verlustbeiträge eliminiert. Die dem Einheitsgedanken folgende Konsolidierungsmaßnahme verhindert, dass es bei konzerninternen Geschäftsvorfällen zu einem Gewinn- oder Verlustausweis kommt, der aus Konzernsicht nur bei Transakt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.1 Gesetzliche Regelung

Rz. 104 § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB schreibt vor, dass "Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, […] mit diesen Schulden zu verrechnen" sind. Die zugehörigen Aufwendungen und Erträge aus der Abzinsu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Anwendungsbereich

Rz. 1 Nach den für die einzelgesellschaftliche Rechnungslegung formulierten Gewinnermittlungsprinzipien – namentlich dem Realisationsprinzip und dem Imparitätsprinzip – gelten Gewinne erst dann als entstanden, wenn sie durch einen Umsatzakt mit einem fremden Dritten objektiviert wurden. Über § 298 Abs. 1 HGB gelten beide in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB enthaltenen Prinzipien auch ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Konsolidierungspflichtige Anteile (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 26 Der Konzernabschluss hat sämtliche dem MU gehörenden Anteile an TU des Vollkonsolidierungskreis (VollKonsKreises) zu enthalten. Unter Anteilen sind alle Kapitalbeteiligungen mit Einlagencharakter zu verstehen.[1] Hierunter sind Mitgliedsrechte, Vermögensrechte (z. B. die Teilhabe am Gewinn und Verlust bzw. dem Liquidationserfolg sowie die nachrangige Bedienung im Inso...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 In § 264b HGB werden die Voraussetzungen genannt, unter denen Tochterunternehmen (TU) und ggf. auch Mutterunternehmen (MU) in der Rechtsform einer PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB durch Integration in einen Konzernabschluss (sog. befreiender Konzernabschluss) die ergänzenden Vorschriften zur Rechnungslegung für KapG nicht berücksichtigen müssen. Die Bestimmung des § 264...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Erträge und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung

Rz. 23 Satz 2 des § 277 Abs. 5 HGB gibt vor, dass Erträge aus der Währungsumrechnung in der GuV gesondert unter dem Posten "Sonstige betriebliche Erträge" (§ 275 Rz 78 f.) und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung (§ 275 Rz 133) gesondert unter dem Posten "Sonstige betriebliche Aufwendungen" auszuweisen sind. Diesem gesonderten Ausweiserfordernis kann wahlweise durch einen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Zulässige Bewertungseinheiten

Rz. 8 Als zulässig erachtet der Gesetzgeber alle in der Praxis bekannten Arten von Bewertungseinheiten, also Micro-Hedges, Portfolio-Hedges und Macro-Hedges.[1] Insb. die Unterscheidung zwischen Portfolio- und Macro-Hedge ist in der Praxis nicht eindeutig. Bei einem Micro-Hedge steht dem aus einem einzelnen Grundgeschäft resultierenden Risiko ein individuelles Sicherungsinstr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.7 Erklärung zum Corporate Governance Kodex

Rz. 87 Seit dem TransPuG[1] müssen börsennotierte KapG zusätzlich die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG offenlegen. Darin müssen Vorstand und Aufsichtsrat erklären, inwieweit sie die Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der jeweils aktuellen Fassung (2022)[2] beachtet haben (§ 285 Rz 110 f.), insb. welche der dort genannten Regelungen nicht berüc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Herstellung eines neuen Vermögensgegenstands

Rz. 184 Die bei Ausübung des Ansatzwahlrechts nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB zu aktivierenden Aufwendungen müssen sich in sachlicher und zeitlicher Hinsicht als HK qualifizieren. Sachlich sind Aufwendungen angesprochen, die bei der Entwicklung eines VG anfallen. Negativ dürfen sie nicht der Forschungsphase zuzurechnen sein.[1] Als Forschung gelten solche Aktivitäten des Unt, di...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.1 Erwerb in einem Schritt

Rz. 79 Die Neubewertung des TU hat im Regelfall zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem das Unt TU geworden ist. Dies wird in der Praxis i. d. R. der Zeitpunkt sein, an dem das wirtschaftliche Eigentum an den die Beherrschung begründenden Anteilen auf das MU übergegangen ist. Denkbar ist auch, dass die zur Qualifikation eines Mutter-Tochter-Verhältnisses gem. § 290 HGB notwendi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5 Einsatz von befangenen Personen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bestimmt, dass bei der Prüfung keine Person beschäftigt sein darf, die nach den Nrn 1–3 als Abschlussprüfer ausgeschlossen ist. Bei der Prüfung beschäftigt ist eine Person, deren Tätigkeit der Prüfung eindeutig zugeordnet werden kann und die Einfluss auf Umfang, Ablauf oder Ergebnis der Prüfung hat (Prüfungsplanung, Bearbeitung einzelner Prüffelder...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.2 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 28 Die Einhaltung der in § 275 Abs. 2 und 3 HGB alternativ vorgegebenen Mindestgliederungsformen sowie die Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Gliederung (§ 265 HGB) sind zwingend, sodass von einer Verbindlichkeit des Gliederungsschemas gesprochen werden kann. Abweichende Gliederungen sind prinzipiell nicht zulässig. Allerdings sind i. R. weiterer gesetzlicher B...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.4 Factoring

Rz. 53 Unter dem Begriff Factoring wird der regelmäßige Forderungsverkauf vor Fälligkeit durch Abtretung an einen Dritten (Factor) – hauptsächlich mit dem Ziel einer Liquiditätsverbesserung des Forderungsverkäufers (Factoring-Kunde) – verstanden. Je nach Vertragsgestaltung übernimmt der Factor neben der Finanzierungsfunktion, auch das Delkredererisiko (Übernahme des Ausfallr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.1.2 Aufgliederung des Bilanzpostens

Rz. 114 § 272 Abs. 2 HGB zählt die Gründe für die Zuweisung von Beträgen in die Kapitalrücklage auf. Eine Aufgliederung des Postens unter Berücksichtigung der Zuweisungsgründe sieht das Gesetz aber nicht vor, denn es wird im Singular formuliert ("Als Kapitalrücklage sind auszuweisen …"). Darüber hinaus hätte der Gesetzgeber in § 266 Abs. 3 A. II. HGB eine dem § 272 Abs. 2 HG...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.3 Prospektive Effektivität

Rz. 37 Die Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung ist im Zeitpunkt ihrer Begründung und fortan zu jedem Abschlussstichtag prospektiv zu beurteilen.[1] Zu diesem Zweck hat der Bilanzierende abzuschätzen, ob und in welchem Umfang sich die gegenläufigen Wert- oder Zahlungsstromänderungen einer Bewertungseinheit am Bilanzstichtag und voraussichtlich in der Zukunft ausgleichen wer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Andere aktivierte Eigenleistungen (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 73 Über Aufwendungen für die Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen hinaus können im Unt auch Aufwendungen für aktivierte Eigenleistungen entstanden sein, die, der Systematik des GKV Rechnung tragend, durch den Ausweis des Postens "andere aktivierte Eigenleistungen" (§ 275 Abs. 2 Nr. 3 HGB) auf der Ertragsseite der GuV ergebnisneutralisierend auszu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.2 Kapitalkonsolidierung gem. § 302 HGB i. d. F. vor BilMoG (Abs. 5 Satz 2)

Rz. 132 § 302 HGB i. d. F. vor BilMoG wurde aufgehoben. Die Regelung räumte einem eng abgegrenzten Bereich von MU ein bedingtes Wahlrecht zur Verrechnung des Beteiligungsbuchwerts mit dem anteiligen gezeichneten Kapital des TU bei der KapKons ein. Der ggf. entstehende aktive oder passive Unterschiedsbetrag musste dann mit den Rücklagen verrechnet werden. Aufgrund der Besonde...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.4 Aspekte der Abgrenzung

Rz. 56 Entsprechend der vorgegebenen Umsatzerlösdefinition muss dem Ausweis der Erträge unter dem Posten "Umsatzerlöse" die Prüfung vorausgehen, ob diese Erlöse aus dem Verkauf von Produkten, der Vermietung bzw. Verpachtung von VG bzw. aus der Erbringung (sonstiger) Dienstleistungen der bilanzierenden Unt resultieren. Produkte werden gem. BilRUG-Regierungsentwurf als die Zusa...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Beteiligungen an assoziierten Unt sind im Konzernabschluss gesondert auszuweisen und nach der Equity-Methode zu bewerten. Während § 311 HGB den Begriff des assoziierten Unt definiert, ist die Anwendung der Equity-Methode in § 312 HGB geregelt. § 313 Abs. 2 Nr. 2 HGB sieht besondere Angabepflichten für den Konzernanhang vor.[1] Die Vorschriften werden durch DRS 26 "Asso...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.3 Entkonsolidierung

Rz. 214 Scheidet ein TU aus dem KonsKreis aus, ist eine Entkonsolidierung (EntKons) bzw. Endkonsolidierung [1] durchzuführen. Das Ausscheiden kann durch kompletten oder anteiligen Verkauf geschehen, wobei es stets zu einer EntKons, bezogen auf die verkauften Anteile, kommt. Allerdings wird bei einem Teilverkauf oft lediglich von einer ÜbergangsKons gesprochen. Ist der verkauf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Anwendungsbereich

Rz. 1 Gegenstand der Schuldenkonsolidierung (SchuldenKons) ist gem. § 303 Abs. 1 HGB die Aufrechnung der zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unt bestehenden Ansprüche und Verpflichtungen. Die Eliminierung dieser innerkonzernlichen Schuldverhältnisse trägt der Tatsache Rechnung, dass der Konzern als fiktives einheitliches Unt nur Forderungen und Verbindlichkeite...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.1 Bestimmung der anzugebenden Segmente

Rz. 68 Ein operatives Segment ist ein Teil eines Konzerns, das Geschäftsaktivitäten entfaltet, die zu externen Umsatzerlösen oder intersegmentären Umsatzerlösen (Leistung wird an andere Segmente abgegeben; aufgrund der Aufwands- und Ertragskonsolidierung resultieren aus diesen Leistungen nicht unmittelbar Umsatzerlöse in der Konzern-GuV) führen. Zusätzlich müssen für diesen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Erweiterte Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS/IAS (Abs. 2)

Rz. 19 § 315e Abs. 2 HGB trägt dem Informationsbedürfnis potenzieller Anleger Rechnung, das mit der bevorstehenden Börseneinführung zum Tragen kommt, und bestimmt, dass internationale Standards und die in Abs. 1 genannten ergänzenden Vorschriften auch im Fall eines Antrags auf Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt anzuwenden sind. Damit wird das Qu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Vollständige Ergebnisverwendung

Rz. 10 Bei einer Bilanzaufstellung unter Berücksichtigung der vollständigen Ergebnisverwendung verbleibt i. R. d. Ergebnisverwendung weder ein Bilanzgewinn noch ein Bilanzverlust. Bspw. können Gewinnabführungen, Erträge aus Verlustausgleich, das Ausgleichen eines Jahresfehlbetrags durch Auflösen von Rücklagen oder die Deckung eines Verlustvortrags durch einen Jahresüberschus...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Eliminierung innerkonzernlicher Umsatzerlöse (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 10 Die konsolidierungstechnische Umsetzung der Aufwands- und Ertragskonsolidierung bei innerkonzernlichen Umsatzerlösen aus Lieferungen hängt im Wesentlichen davon ab, ob gelieferte VG außerkonzernlich erworben oder vom Konzern selbst erstellt wurden, sie innerkonzernlich weiterverarbeitet wurden und sie dem AV oder UV zuzuordnen sind. Zudem hängt die Konsolidierungstechnik ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6.2.3 Aufwendungen für Altersversorgung

Rz. 112 Die in Posten Nr. 6b enthaltenen Aufwendungen für Altersversorgung bedürfen eines gesonderten Ausweises durch einen "Davon"-Vermerk, sofern sich diese Angabe nicht dem Anhang entnehmen lässt. Praxis-Beispiel Zu den Aufwendungen für Altersversorgung zählen Pensionszahlungen mit oder ohne Rechtsanspruch (sofern diese nicht erfolgsneutral zulasten der Pensionsrückstellun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1 Offenlegungspflicht

Rz. 154 Die Regelungen zur Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle in elektronischer Form (§ 325 Abs. 1 bis 1b HGB) und die Verkürzung der Offenlegungspflicht von max. zwölf auf vier Monate für kapitalmarktorientierte Unt (Abs. 4) gelten auch für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Rz. 155 Diese Verpflichtung besteht für die gesetzlichen Vert...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9 Anforderungen an die Unterlagen

Rz. 172 Seit der Neuregelung durch das EHUG wird das Handelsregister in elektronischer Form geführt. Hieraus ergeben sich Rückwirkungen für die Offenlegung des Jahresabschlusses: dieser ist nunmehr in elektronischer Form vorzulegen. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 325 Abs. 6 HGB auf § 12 HGB. Dessen Abs. 2 ordnet an, dass die Dokumente in elektronischer Form zum Handel...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Regelungszweck und Inhalt

Rz. 1 § 334 HGB ahndet Verstöße gegen bestimmte Rechnungslegungsvorschriften zum Jahresabschluss und Konzernabschluss sowie zum Lagebericht und Konzernlagebericht von KapG als Ordnungswidrigkeit. Mit den Änderungen durch das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz werden die Bußgeldtatbestände des § 334 HGB auf Verstöße gegen Angabepflichten für die nichtfinanzielle Erklärung und de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Dauer des Geschäftsjahrs und Abschlussstichtag

Rz. 42 Das Gesetz regelt die Dauer des Geschäftsjahrs nicht – das Gesetz spricht von "Geschäftsjahr", nicht von einem Jahr i. S. e. Zwölf-Monats-Zeitraums; lediglich § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB begrenzt die Dauer des Gj auf höchstens zwölf Monate. Bereits die Überschreitung um nur einen Tag ist unzulässig.[1] Rz. 43 Damit hat der Gesetzgeber keine Mindestdauer festgeschrieben und...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Die PersG weisen in Teilen besondere gesellschaftsrechtliche Strukturen auf, sodass eine vollumfängliche Übernahme der Vorschriften der §§ 264ff. HGB für haftungsbeschränkte PersG nicht möglich ist. Dieser Tatsache trägt § 264c HGB Rechnung, indem die Vorschriften der §§ 264ff. HGB verändert und ergänzt werden.[1] Rz. 2 § 264c Abs. 1 HGB orientiert sich zunächst an § 42...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 330 HGB ermächtigt das BMJ im Einvernehmen mit weiteren Ministerien zum Erlass geschäftszweigspezifischer Formblätter oder anderer Vorschriften zur Berücksichtigung von Besonderheiten bei der Rechnungslegung. Die handelsrechtlichen Vorschriften zur Gliederung der Bilanz (§ 266 HGB) und der GuV (§ 275 HGB) sowie die Sondervorschriften für PersG (§ 264c HGB) tragen led...mehr