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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.4 Factoring

Cornelia Linde, Andreas Dörschell
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Rz. 53

Unter dem Begriff Factoring wird der regelmäßige Forderungsverkauf vor Fälligkeit durch Abtretung an einen Dritten (Factor) – hauptsächlich mit dem Ziel einer Liquiditätsverbesserung des Forderungsverkäufers (Factoring-Kunde) – verstanden. Je nach Vertragsgestaltung übernimmt der Factor neben der Finanzierungsfunktion, auch das Delkredererisiko (Übernahme des Ausfallrisikos) und/oder eine Dienstleistungsfunktion (Debitorenbuchhaltung, Mahn- und Inkassowesen und andere Serviceleistungen).

Für die Bilanzierung ist zwischen echtem Factoring (Forderungsverkauf/Übernahme des Delkredererisikos) und unechtem Factoring (Zessionskredit) zu unterscheiden. Zudem wird, abhängig von der Anzeige des Forderungsverkaufs an die Debitoren, eine stille oder eine offene Abtretung unterschieden.

 

Rz. 54

Bei echtem Factoring geht das Ausfall-/Delkredererisiko auf den Factor über.[1] Der Factoring-Kunde haftet lediglich für das rechtliche Bestehen der Forderungen. Es handelt sich rechtlich um einen Forderungsverkauf. Da mit Wirksamkeit des Kaufgeschäfts Chancen und Risiken von Wertänderungen fortan beim Factor liegen, scheiden die an den Factor verkauften Forderungen aus dem Vermögen und der Bilanz des Factoring-Kunden aus. Sie sind sodann in der Bilanz des Factors anzusetzen. Bis zum Geldeingang des Betrags auf dem Konto des Forderungsverkäufers ist in der Bilanz des Factoring-Kunden nunmehr eine Forderung gegen den Factor, d. h. nicht mehr die zugrunde liegende Original-Forderung, auszuweisen.[2]

 

Rz. 55

Bei dem in der Praxis eher selten auftretenden unechten Factoring gehen Chancen und Risiken von Wertänderungen nicht auf den Factor über. Nach h. M. liegt daher ein Kreditgeschäft vor,[3] bei dem die Forderung (lediglich) zur Sicherung eines Kredits abgetreten wird. Das Forderungsausfallr...

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