Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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AGS 07/2013, Verfahren auf ... / 2 Aus den Gründen

Das gem. § 31 Abs. 3 S. 1 KostO als Beschwerde statthafte und auch im übrigen (§ 31 Abs. 3 S. 1 und 3 KostO) zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis ist die Festsetzung des Geschäftswertes für den ersten Rechtszug auf die Gebührenstufe von 360.000,00 EUR bis 370.000,00 EUR nicht zu beanstanden. Gem. § 113 S. 2 KostO bestimmt s...mehr

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ZErb 06/2013, Behindertente... / 3. Bewertung der Entscheidung

Die Entscheidung des LSG Hamburg ist insofern uneingeschränkt zu begrüßen. Sie stellt auch aus sozialgerichtlicher Sicht deutlich klar, dass die Gestaltung eines Behindertentestaments nicht sittenwidrig ist. Möglicherweise geht die Entscheidung des LSG Hamburg dabei sogar über die bisherige Rechtsprechung hinaus. Vereinzelt konnte man der Rechtsprechung bisher entnehmen, dass...mehr

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FF 6/2013, Anonyme Samenspe... / 5. Freistellungspflicht gegenüber dem Samenspender und dem Ärzteteam

Während Anonymitätszusagen gegenüber dem Samenspender als Vertrag zu Lasten des Kindes unzulässig sind,[46] sind Vereinbarungen zwischen den Eltern und dem Samenspender, auch im Wege des Vertrages zugunsten Dritter, häufig. Sie werden darüber hinaus auch dringend empfohlen.[47] Eine umfassende Freistellungsverpflichtung zwischen dem Partner/der Partnerin der Mutter sowie dem...mehr

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ZErb 06/2013, Verlauf und O... / 5. Leistungsstufe

Bevor der Pflichtteilsberechtigte seinen Leistungsantrag beziffert und so in die Leistungsstufe übergeht, sollte er prüfen, ob nun eine Klage-, insbesondere Parteierweiterung (Miterben, Beschenkte) sinnvoll ist. Bei zu bewertenden Gegenständen müssen nun durch das Gericht aufgrund von Beweisantritten des Pflichtteilsberechtigten Wertermittlungsgutachten eingeholt werden. Ist ...mehr

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ZErb 06/2013, Behindertente... / 2. Überleitung des Ausschlagungsrechts

Der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen kommt zunächst insofern Bedeutung zu, als das LSG dort ausführt, dass der Sozialhilfeträger das Ausschlagungsrecht nicht auf sich überleiten könne. Dies entsprach auch schon bisher der ganz herrschenden Meinung in der zivilrechtlichen Literatur und wurde auch vom BGH in der Entscheidung vom 19.1.2011 ausdrücklich bestätigt.[13] De...mehr

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ZErb 06/2013, Behindertente... / 2. Entscheidung des LSG Hamburg

Diese Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg hat nunmehr das Landesozialgericht Hamburg[7] für ein Behindertentestament fortgeführt. Im dortigen Fall hatte der Erblasser zur Absicherung seines behinderten Kindes ein Testament errichtet, das übliche Regelungen eines Behindertentestaments enthielt. Das behinderte Kind war lediglich zum Vorerben eingesetzt und ferner war Daue...mehr

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ZErb 06/2013, Verlauf und O... / b) Wert des Beschwerdegegenstandes

Hat das Gericht durch Teilurteil ausschließlich über den Auskunftsanspruch entschieden, richtet sich die Beschwer der unterlegenen Partei allein nach dem Wert dieses Anspruchs, weil die Entscheidung hinsichtlich der Pflichtteilsberechtigung weder in materielle Rechtskraft erwächst noch innerprozessuale Bindungswirkung hat. Die Beschwer wird für Kläger und Beklagten unterschi...mehr

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ZErb 06/2013, Verlauf und O... / 5. Steckengebliebene Stufenklage

Wenn die Auskunft und/oder die Wertermittlung ergeben hat, dass kein Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, tritt zwar keine Erledigung ein. Der Kläger kann aber zu einer Klage auf Feststellung der materiellrechtlichen Kostentragungspflicht des Beklagten übergehen (§§ 280, 286 Abs. 1 BGB), die Erfolg hat, wenn der Beklagte sich mit der Auskunftserteilung ...mehr

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Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

Leitsatz Die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, ist eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen und kann nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an diesen besteuert werden. Normenkette § 3 Abs. 2 Nr. 4, § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und...mehr

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ZErb 5/2013, Insolvenzanfec... / Aus den Gründen

Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne den zweiten Erbvertrag nicht anfechten. Dagegen spreche § 83 Abs. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift stehe allein dem Schuldner nach Eintritt des Erbfalls die höchstpersönliche Entscheidung zu, ob er den ihm letztwillig zugedachten Vermögenszuwachs annehme oder ausschlage. Deswegen sei dies...mehr

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ZErb 5/2013, Erbverträge in... / II. Einseitige und mehrseitige Erbverträge

Während Art. 25 Abs. 1 ErbRVO einseitige Erbverträge regelt, befasst sich Art. 25 Abs. 2 ErbRVO mit mehrseitigen Erbverträgen. Unterscheidungskriterium ist die Nachlassbetroffenheit der am Erbvertrag beteiligten Personen. Betrifft der Erbvertrag nur den Nachlass einer Person, richten sich Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und Bindungswirkungen gemäß Art. 25 Abs. 1 ErbRVO ...mehr

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ZErb 4/2013, Zahlungen aufgrund eines Erb- und/oder Pflichtteils- verzichts sind nicht einkommensteuerbar – Bindung an die Würdigung des FG

Leitsatz 1. Der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ist ein erbrechtlicher – bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher – Vertrag, der der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Wird die Höhe der aus einem derartigen Vertrag zu zahlenden monatl...mehr

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ZErb 4/2013, Zahlungen aufg... / Aus den Gründen

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Die Auffassung des FG, die Klägerin erhalte von ihrem Bruder, dem Beigeladenen, eine mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Eine Rechtsgrund...mehr

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X Stiftung und Tod des Stif... / 3.2.3 Pflichtteilsergänzungsanspruch, §§ 2325, 2329 BGB

Rz. 1050 Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall Vermögenswerte verschenkt, kann dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch[1607] zustehen. Dieser Anspruch besteht neben und unabhängig von dem Pflichtteilsanspruch.[1608] Soweit keine speziellen Regeln gelten, sind die Regelungen über den Pflichtteilsanspruch anwendbar.[1609] Rz. 1051...mehr

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X Stiftung und Tod des Stif... / 3.2.1 Pflichtteilsanspruch, § 2303 BGB

Rz. 1045 Der Pflichtteilsberechtigte erhält keinen Erbteil, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus dem quotenmäßigen Anteil und dem Wert des Nachlasses. Rz. 1046 Die Quote für den gesetzlichen Erbteil hängt von der Anzahl der gesetzlichen Er...mehr

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X Stiftung und Tod des Stif... / 3.3.2 Pflichtteilsverzicht

Rz. 1061 Während beim Erbverzicht eine Beschränkung nur auf Bruchteile möglich ist, bietet der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht weit mehr Gestaltungsspielraum. Der Unterschied liegt darin, dass für das Erbrecht das Prinzip der Universalsukzession eine gegenständliche Beschränkung ausschließt. Da der Pflichtteilsanspruch hingegen auf eine Geldzahlung gerichtet ist, räumt hi...mehr

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X Stiftung und Tod des Stif... / 3 Stiftung und Pflichtteilsrecht

Rz. 1042 Werden Vermögenswerte auf Stiftungen übertragen, schmälert dies den Wert des Nachlasses für die Erben. Dies kann dazu führen, dass die Erben Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Stiftung geltend machen können.[1601] Das gilt nicht nur dann, wenn die Stiftung im Wege der letztwilligen Verfügung Vermögenswerte oder Ansprüche erhält, sondern kan...mehr

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X Stiftung und Tod des Stif... / 3.3.1 Erbverzicht

Rz. 1058 Beim Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB verzichtet der gesetzliche Erbe durch Vertrag mit dem Erblasser auf seinen gesetzlichen Erbteil. Damit ist der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge so ausgeschlossen, als ob er schon vor dem Erbfall gestorben wäre ("Vorversterbensfiktion"); gleichzeitig entfällt das Pflichtteilsrecht (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB). Rz. 1059 D...mehr

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AGS 4/2013, Beschwer einer ... / 1 Sachverhalt

Die Klägerin macht im Wege einer Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beklagte geltend und nimmt diese in der zweiten Stufe auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch. Die Parteien sind Schwestern und neben zwei Brüdern Abkömmlinge ihres am 18.6.2003 verstorbenen Vaters, dessen Erbin die Beklagte ist. Die Klägerin hat zunächs...mehr

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IV Gründung der Stiftung – ... / 1.5.2 Vermögensübertragung

Rz. 207 Die Zuwendung des Vermögens erfolgt nach erbrechtlichen Vorschriften. Rz. 208 Wird die Stiftung als Alleinerbin eingesetzt, geht das Vermögen des Erblassers gem. § 1922 BGB auf die Stiftung über. Sie haftet auch für Nachlassverbindlichkeiten.[261] Gegebenenfalls bestehen Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche.[262] Die Stiftung kann das Erbe nicht ausschla...mehr

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IV Gründung der Stiftung – ... / 1.2.3 Stiftungsvermögen

Rz. 150 Zum Vermögen der Stiftung gehören alle vermögenswerten Güter, die sie bei der Gründung oder später erhält oder erwirbt. Hinweis Empfehlung: Es sollte dem Stifter sehr deutlich gemacht werden, dass er mit der Errichtung der Stiftung das Eigentum an den gestifteten Vermögensgegenständen endgültig verliert. Einige sprechen hier von der "Stiftungsreife", die der Stifter er...mehr

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ZErb 3/2013, Bindungswirkun... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1. beantragten Erbscheins notwendigen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Beteiligte zu 1. ist aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes O vom 8.2.1977 (UR-Nr. 210/1977 Notar Dr. X in F) a...mehr

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FF 03/2013, Die Entwicklung... / 4. Prozessuales: Inzidentprüfung der Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung

Der BGH[30] hat in prozessualer Hinsicht klargestellt, dass die Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung auch in anderem Zusammenhang inzident zu prüfen sein können. In dem zu entscheidenden Fall hatte die 2007 verstorbene Erblasserin ihren Sohn enterbt und ihm den Pflichtteil entzogen. Dieser hat dies akzeptiert und keinerlei Ansprüche geltend gemacht, sodass es unmitte...mehr

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ZErb 3/2013, Insolvenzrecht... / Aus den Gründen

Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne den zweiten Erbvertrag nicht anfechten. Dagegen spreche § 83 Abs. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift stehe allein dem Schuldner nach Eintritt des Erbfalls die höchstpersönliche Entscheidung zu, ob er den ihm letztwillig zugedachten Vermögenszuwachs annehme oder ausschlage. Deswegen sei dies...mehr

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FF 03/2013, Die Entwicklung... / 3. Flucht in die Pflichtteilsergänzung

Eine weitere Möglichkeit, jemandem am Erbrecht vorbei etwas zuzuwenden, sind lebzeitige Schenkungen oder ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall.[61] Der Vertrag zugunsten Dritter hat gegenüber der lebzeitigen Schenkung den Vorteil, dass der Erblasser das Vermögensopfer nicht zu spüren bekommt.[62] Andererseits kommt der Erbe nur im Falle einer lebzeitigen Schenkung ...mehr

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FF 03/2013, Die Entwicklung... / 1. Der neue Pflichtteilsentziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB

So liegt inzwischen erste (unterinstanzliche) Rechtsprechung zum neuen Pflichtteilsentziehungsgrund wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB vor.[9] Nach Langem wurde hier einer Pflichtteilsentziehung die Wirksamkeit zuerkannt: In einem vom Landgericht Stuttgart[10] zu entscheidenden Fall hatte die 2011 ...mehr

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FF 03/2013, Die Entwicklung... / 2. Keine Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichts eines behinderten Sozialleistungsbeziehers

Nachdem der BGH bereits das klassische Behindertentestament für wirksam erachtet hatte,[40] hat er nunmehr klargestellt, dass ein Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ebenfalls nicht sittenwidrig ist.[41] Die Erblasser hatten drei Kinder, eines davon war geschäftsfähig, aber stark lernbehindert und bezog Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII. Sie ...mehr

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FF 03/2013, Die Entwicklung... / IV. Der Pflichtteilsanspruch in der Insolvenz

Ähnlich wie der Sozialhilfeträger nicht am Nachlass partizipieren soll, so sollen auch die Gläubiger der potenziellen Erben nicht den Nachlass aufzehren können. Aus diesem Grund hatte der Erblasser in einem vom BGH am 2.12.2010[44] zu entscheidenden Fall seine Tochter zugunsten ihres Bruders enterbt. Nachdem über deren Vermögen ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet word...mehr

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FF 03/2013, Die Entwicklung... / VI. Anrechnung oder Ausgleichung bei unentgeltlichen Zuwendungen im Wege "vorweggenommener Erbfolge"

Vorsicht ist inzwischen geboten bei einer lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendung "im Wege vorweggenommener Erbfolge". Dies ist kein typisiertes Rechtsinstitut bürgerlichen Rechts.[72] Vielmehr handelt es sich bei diesem oft in "Übergabeverträgen" zu findenden verbreiteten Konzept um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, das oft Schenkung ist, aber nicht sein muss.[73] Der BGH de...mehr

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FF 03/2013, Die Entwicklung... / 2. Berechnungsgrundlage für die Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht

Häufig kommt es zu Zuwendungen am Erbrecht vorbei, z.B. durch den Abschluss von Lebensversicherungen, die dem jeweils Bezugsberechtigten nicht im Wege der Universal-, sondern im Wege der Singularsukzession zugewendet werden. Solche Zuwendungen fallen nicht in den Nachlass, sodass sie für die Berechnung des ordentlichen Pflichtteils nach §§ 2303, 2311 BGB keine Rolle spielen....mehr

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FF 03/2013, Die Entwicklung... / 2. Anforderungen an die Form der Pflichtteilsentziehung

Besonderes Augenmerk verlangt die Entscheidung, da sie kurz und bündig feststellt, dass trotz der knappen Worte der Erblasserin im Testament gegen eine Einhaltung der Form des § 2336 BGB keine Bedenken bestünden, da eine hinreichende Konkretisierung im Sinne der erforderlichen Angabe eines Kernsachverhaltes mit diesen wenigen Worten erfolgt sei, zumal die Entziehung des Pfli...mehr

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Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben

Leitsatz Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend...mehr

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ZErb 2/2013, Grundbuchverfa... / Aus den Gründen

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 12 c Abs. 4 Satz 2 mit § 71 Abs. 1, § 73 GBO), die sich gegen eine Erinnerungsentscheidung des Rechtspflegers richtet (vgl. zur Rechtspflegerzuständigkeit Senat vom 25.1.2011, 34 Wx 160/10 = Rpfleger 2011, 196 m. Anm. Hintzen), hat in der Sache Erfolg. Die Beteiligte hat ein berechtigtes Interesse an einer Grundbuche...mehr

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ZErb 2/2013, Die EU-ErbVO: ... / III. Besondere Vorschriften und Auslandsimmobilien

Dass die Sprachverwirrung über die EuErbVO nicht stets ihre Ursache in der Formulierung des Verordnungstextes, sondern gerade auch im Vorverständnis des jeweiligen Rechtsanwenders hat, offenbart ein Blick auf das Problemfeld der Auslandsimmobilien: Ein deutscher Praktiker, der die wesentlichen Stichwörter des Art. 30 EuErbVO ("Besondere Regelungen im Recht eines Staates, in ...mehr

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ZErb 12/2012, Pflichtteilsr... / II. Systematische Prämissen des Pflichtteilsrechts für Enkel-Pflichtteile

Anhand des am 13.4.2011 entschiedenen Falles lassen sich systematische Prämissen des Pflichtteilsrechts aufzeigen, die in der letztgenannten Entscheidung nicht vollständig berücksichtigt wurden: 1. Dem deutschen Erbrecht allgemein[3] und dem gesetzlichen Erbrecht im Besonderen liegt das Prinzip zugrunde, dass in der Linie der Deszendenten die ältere Generation grundsätzlich d...mehr

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ZErb 12/2012, Grenzen der P... / II. Pflichtteilssanktionsklauselgasse

Sie hat ihren Namen durch die zwei neueren Senatsentscheidungen aus 2004 und 2005[44] erhalten mit Sachverhalten, in denen Eltern ohne juristische Beratung ein Testament mit Elementen der Erbschaftslösung unter gegenseitiger Alleinerbeinsetzung und Einsetzung der Kinder – darunter ein behindertes – lediglich als Schlusserben im zweiten Erbfall verfasst, diese Regelung jedoch...mehr

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ZErb 12/2012, Grenzen der P... / (4) Untätigkeit des Gesetzgebers

Das Regelungssystem im Sozialrecht, das die gegenläufigen Grundsätze der Subsidiarität und des Familienlastenausgleichs voneinander abgrenzen muss, enthält keine Vorschrift, die es dem Sozialhilfeträger ermöglicht, in jedem Fall mindestens auf den Pflichtteil des Leistungsbeziehers zugreifen zu können. Weder enthält es ein Verbot von Leistungsempfängern, auf ihren Pflichttei...mehr

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ZErb 11/2012, Steckengeblie... / Sachverhalt

Der Kläger hat die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Wertermittlung und Zahlung des Pflichtteils in Anspruch genommen. Der Streitwert ist aufgrund der Angaben des Klägers zu dem ihm nach seiner Vorstellung voraussichtlich zustehenden Pflichtteil auf 16.665,– EUR festgesetzt worden. Nachdem über den Auskunfts- und den Wertermittlungsanspruch ein Teilane...mehr

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ZErb 12/2012, Pflichtteilsr... / I. Die Entscheidungen des BGH vom 13.4.2011 und vom 27.6.2012

Der vierte Senat des BGH hatte 2011 und 2012 jeweils einen Fall zu entscheiden, dessen maßgebliche Fragestellung darin bestand, ob ein Pflichtteilsrecht in der Enkelgeneration besteht, obwohl die Eltern der Enkel, also die Kinder der Erblasser, noch leben. In der Entscheidung vom 13.4.2011[1] hat der BGH richtigerweise festgestellt, dass die Enterbung und Pflichtteilsentziehu...mehr

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ZErb 12/2012, Genehmigung e... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Danach findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte in Angelegenheiten nach dem FamFG statt, sofern durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zwar fehlt es vorliegend an einer förmlichen Bescheidung des Genehmigungsantrags in Form eines Beschlusses. Da das Amtsgeri...mehr

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ZErb 12/2012, Grenzen der P... / (c) Haftungsmasse

Mit einem Verzicht auf den Pflichtteil muss der Berechtigte nicht zwangsläufig seine Stellung als Unterhaltsgläubiger verschlechtern. Danach könnte die Entscheidung im Streitfall davon beeinflusst werden, ob die Leistungsbezieherin etwa weiterhin den vollen bisherigen Unterhalt nach dem Erbfall nunmehr von ihrem Vater verlangen kann, dem auch der gesamte mütterliche Nachlass...mehr

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ZErb 11/2012, Grenzen der P... / b) Nachlassumfang als Sittenwidrigkeitsgrenze

Bei der nicht abschließend geklärten Frage, ab welchem Nachlassumfang die Sittenwidrigkeitsgrenze erreicht sein könnte, ist gegenüber den Ausführungen dieses Oberverwaltungsgerichts allerdings kritische Distanz geboten: Es hat, obiter dicta, erwogen, dass dies der Fall sein könne, wenn der Wert des Nachlasses eindeutig ausreiche, sowohl die Kosten der Heimunterbringung als a...mehr

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ZErb 12/2012, Grenzen der P... / a) Erbschaftslösung

1975 konzipierte Bengel den Prototyp eines Testaments zugunsten Behinderter mit dem Ziel, dass dieser Personengruppe in beiden Erbfällen nach den Eltern etwas zugewandt werden kann, das nicht sogleich von Aufwendungen für Betreuung, Heimunterbringung und Lebensunterhalt aufgezehrt wird, sondern zusätzliche Vorteile verschafft zu den genannten von der Sozialhilfe getragenen K...mehr

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ZErb 12/2012, Grenzen der P... / (a) Unterhaltsfunktion

Ob und in welchem Umfang der Pflichtteil eine Unterhaltsfunktion hat, er etwa ein funktionelles Korrelat zur Unterhaltspflicht des Erblassers darstellt, ist umstritten.[110] Das Bundesverfassungsgericht[111] hat das Pflichtteilsrecht damit jedenfalls nicht begründet. Die grundrechtlich geschützte Mindestteilhabe am Erblasservermögen stützt sich gerade nicht auf die Unterhalt...mehr

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ZErb 12/2012, Grenzen der P... / a) Sachverhalt

Durch notarielles gemeinschaftliches Testament setzten sich der Beklagte und seine Ehefrau gegenseitig als Alleinerben und die drei gemeinsamen Kinder – darunter eine unter einer Lernbehinderung leidende, aber nicht in der Geschäftsfähigkeit eingeschränkte Tochter mit Bezug von Eingliederungshilfe[79] bzw. erweiterter Hilfe[80] – zu Schlusserben ein. Die weiteren Regelungen ...mehr

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ZErb 12/2012, Grenzen der P... / 3. Pflichtteilsverzicht

Ausgangspunkt des bislang bestehenden Streits war das in der Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Senatsurteil zum Behindertentestament ergangene Urteil des VGH Mannheim[86], demzufolge der Verzicht eines Sozialleistungsbeziehers auf den Pflichtteil wegen dessen partieller Funktion als "Unterhaltsanspruch über den Tod hinaus" wie Unterhaltsverzichte von Ehegatten zulaste...mehr

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ZErb 12/2012, Grenzen der P... / (d) Wagnischarakter

Darunter fällt der Hauptbegründungsstrang des Berufungsgerichts.[114] Es stellt darauf ab, dass das Pflichtteilsrecht im Gegensatz zum Unterhaltsanspruch keine sichere, bereits bestehende Erwerbsquelle darstelle. Beim Verzicht sei noch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang dem Verzichtende beim späteren Erbfall tatsächlich ein Pflichtteilsanspruch erwachsen wäre. Dem steh...mehr

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ZErb 12/2012, Grenzen der P... / (d) Familiensolidarität

Ein Zwang, Pflichtteilsrechte durchzusetzen oder wenigstens Sozialhilfeträgern zu sichern, kann Behinderte in einen nicht aufzulösenden Konflikt mit dem Gebot der Familiensolidarität bringen, das seinerseits Grundrechtsbezug hat. Anzuerkennen ist, dass behinderte wie nicht behinderte Abkömmlinge mit dem Pflichtteilsverzicht typischerweise einer Erwartungshaltung von Eltern na...mehr

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ZErb 11/2012, Grenzen der P... / b) Sozialgerichte

Vergleichbares gilt für die Auffassung unterer Sozialgerichte, die in Bausch und Bogen alles für sittenwidrig halten, was zugunsten von Sozialleistungsbeziehern gegen die Interessen von Sozialhilfeträgern erdacht wird. Beispielhaft hierfür steht etwa das Sozialgericht Dortmund, das Sittenwidrigkeit bei letztwilligen Verfügungen zugunsten eines unter lebenslanger Lernbehinderu...mehr

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ZErb 12/2012, Grenzen der P... / II. Konsequenzen

Bei der Sittenwidrigkeitsuntersuchung kommt diesem Begründungsteil eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu, da das Vorgehen des Behinderten, eine ihm an sich zustehende Vermögensposition auch im eigenen Interesse nicht wahrzunehmen und endgültig aufzugeben, im Ergebnis ausdrücklich als billigenswert beurteilt wird. Dem entspricht die seit Langem anerkannte Grundauffassung,...mehr