Sie hat ihren Namen durch die zwei neueren Senatsentscheidungen aus 2004 und 2005[44] erhalten mit Sachverhalten, in denen Eltern ohne juristische Beratung ein Testament mit Elementen der Erbschaftslösung unter gegenseitiger Alleinerbeinsetzung und Einsetzung der Kinder – darunter ein behindertes – lediglich als Schlusserben im zweiten Erbfall verfasst, diese Regelung jedoch nur über eine sogenannte Pflichtteilssanktionsklausel abgesichert hatten.[45] Danach sollte ein Fordern des Pflichtteils bereits beim ersten Erbfall die Beschränkung auf den Pflichtteil auch beim zweiten Erbfall auslösen. Der Senat hat die Überleitung des Pflichtteils auf den Sozialhilfeträger nach dem ersten Erbfall auch gegen den Willen des behinderten Kindes gebilligt[46] und die Pflichtteilssanktionsklausel dahingehend ausgelegt, dass diese von einer Geltendmachung durch den Sozialhilfeträger nicht ausgelöst werde, das behinderte Kind also wie verfügt im Schlusserbfall Vorerbe bleibe.[47]

Diese Senatslösung ist seinerzeit auf Zustimmung und Kritik gestoßen.[48] Insbesondere hat die Auslegung des Senats, um dem Behinderten gegen das Ansinnen des Sozialhilfeträgers, der auch insoweit den Pflichtteil haben wollte, wenigstens die Schlusserbeinsetzung zu retten, nicht alle Leser zu überzeugen vermocht: Dies sei keine Auslegung, sondern eine Unterstellung.[49] Der spätere Rechtfertigungsversuch von meiner Seite[50] wirkt aus heutiger Sicht nicht gerade zwingend, für das Ergebnis im ersten Erbfall sogar eher unzureichend.

Es sind insbesondere mit Blick auf das neuste Judikat des Senats zum erbrechtlichen Behindertenschutz[51] zunehmend Zweifel angebracht, ob es nicht bereits damals konsequenter gewesen wäre, dem Sozialhilfeträger die Überleitung mit Blick auf die Sanktionsklausel insgesamt zu versagen. Der Erblasserwille auf Gleichbehandlung der Kinder im ersten und zweiten Erbfall und – noch gewichtiger – der Grundsatz einer von Dritten nicht zu beeinflussenden Erbfolge nehmen dem Sozialhilfeträger die Berechtigung, den Pflichtteil überhaupt zu verlangen. Die bereits in der Entscheidung von 2005 aufgenommene Zusatzbegründung, dass Erblasser regelmäßig keine Beeinflussung der Erbfolge durch Dritte dulden wollen, und die in der neusten Senatsrechtsprechung betonte Beschränkung einer Einflussnahme auf die Erbfolge durch den Personenkreis der gesetzlich Bedachten sprechen uneingeschränkt dafür, Sozialhilfeträgern die damit in Widerspruch stehende Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen im ersten Erbfall von vornherein zu untersagen. Den sozialrechtlichen Überleitungsregelungen sind Befugnisse für Sozialhilfeträger, die Erbfolge verändern zu dürfen, nicht zu entnehmen. Für eine mit dem Willen von Erblassern ohnehin nicht bruchlos zu vereinbarende, den Adressatenkreis einschränkende Auslegung einer Pflichtteilssanktionsklausel gibt es keine überzeugende Grundlage mehr. Diese Rechtsprechung bedarf daher der Überprüfung. Daran ist zu arbeiten.

Folge: Ohne Korrekturarbeiten bleibt die Pflichtteilssanktionsklauselgasse eine holprige Wegstrecke zur Versorgung Bedürftiger.

[44] Senatsurteile vom 8. Dezember 2004 IV ZR 223/03 NJW-RR 2005, 369 und vom 19. Oktober 2005 IV ZR 235/03 NJW-RR 2006, 223.
[45] Vgl. dazu ausführlich Wendt, ZNotP 2008, 2, 8 ff.
[46] Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 aaO unter II 2; Senatsurteil vom 19. Oktober 2005 aaO Rn 18.
[47] Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 aaO unter III; Senatsurteil vom 19. Oktober 2005 aaO Rn 22.
[48] Vgl. nur Langenfeld, BGH-Report 2005, 507 f einerseits und Muscheler ZEV 2005, 119 f andererseits; ausführlich mwN Wendt aaO S. 10 f.
[49] Muscheler aaO S. 120.
[50] Wendt aaO S. 11.
[51] Urteil vom 19. Januar 2011 – IV ZR 7/10, BGHZ 188,96; nachfolgend unter III und IV.

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