Darunter fällt der Hauptbegründungsstrang des Berufungsgerichts.[114] Es stellt darauf ab, dass das Pflichtteilsrecht im Gegensatz zum Unterhaltsanspruch keine sichere, bereits bestehende Erwerbsquelle darstelle. Beim Verzicht sei noch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang dem Verzichtende beim späteren Erbfall tatsächlich ein Pflichtteilsanspruch erwachsen wäre. Dem steht allerdings entgegen, dass nach den jeweiligen Umständen – wie gerade der Ausgangsfall zeigt – sich eine bloße Erwerbshoffnung beim Pflichtteil bereits stark verdichtet haben kann, während ein Unterhaltsanspruch wegen der Abhängigkeit vom Leistungsvermögen nicht unbedingt sicherer bzw. werthaltiger sein muss.

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