Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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ZErb 04/2010, Pflichtteil und Vermächtnis kumulativ Auswirkungen auf das Vermächtniskürzungsrecht des Erben

Einführung Nicht selten zu lesen sind in letztwilligen Verfügungen Formulierungen wie "Das Vermächtnis soll nicht auf den Pflichtteil angerechnet werden" oder ähnliche Formulierungen, mit denen der Pflichtteilsberechtigte zusätzlich mit einem Vermächtnis bedacht wird, das den Pflichtteil unberührt lassen soll. Ausgeschlossen ist damit die Anwendung des § 2307 Abs. 1 BGB. Der ...mehr

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ZErb 04/2010, Pflichtteil u... / Einführung

Nicht selten zu lesen sind in letztwilligen Verfügungen Formulierungen wie "Das Vermächtnis soll nicht auf den Pflichtteil angerechnet werden" oder ähnliche Formulierungen, mit denen der Pflichtteilsberechtigte zusätzlich mit einem Vermächtnis bedacht wird, das den Pflichtteil unberührt lassen soll. Ausgeschlossen ist damit die Anwendung des § 2307 Abs. 1 BGB. Der Bedachte m...mehr

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ZErb 04/2010, Pflichtteil u... / Auf einen Blick

Der dem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer entgegen § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB zusätzlich neben einem Vermächtnis belassene Pflichtteil ist nach dem zur Unterscheidung zwischen bloßer Pflichtteilsverweisung und Vermächtnis entwickelten Abgrenzungskriterium Begünstigungswille ja oder nein immer ein Vermächtnis. Es ist aber nach Sinn und Zweck des § 2307 BGB nicht einzu...mehr

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ZErb 01/2011, Die Flucht in die Pflichtteilsergänzung durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall – eine Strategie zur Anrechnung auf den Pflichtteil?

Zusammenfassung Die rechtsberatende Praxis wird häufig mit Sachverhalten konfrontiert, in denen der Mandant und künftige Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten eine Schenkung gemacht hat, dabei die für die Anrechnung auf den Pflichtteil nach § 2315 Abs. 1 BGB erforderliche Anrechnungsbestimmung aber vergessen hat. Um die Schenkung doch noch bei Pflichtteilsansprüchen zu ber...mehr

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ZErb 04/2010, Pflichtteil u... / IV. Vermächtnis nach Pflichtteilsregeln?

Stets ist der wirkliche Wille des Erblassers nach dem gesamten Inhalt seiner Verfügung, auch anhand außerhalb der Testamentsurkunde liegender Umstände, notfalls durch ergänzende Auslegung zu ermitteln. Wollte der Erblasser etwa ein Vermächtnis nicht neben, sondern anstelle des Pflichtteils oder nicht genau den gesetzlichen Pflichtteil, sondern ein Mehr oder Weniger oder ein ...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / 2. Zulässigkeit

Ein Stundungsantrag vor dem Nachlassgericht kommt nur dann in Betracht, wenn der Pflichtteil noch nicht auf dem Zivilrechtsweg eingeklagt wurde. Ist der Pflichtteil im Wege der Stufen- bzw. Zahlungsklage vor dem Prozessgericht geltend gemacht, ist der Antrag vor dem Nachlassgericht gemäß § 2331 Abs. 2 S. 2 BGB iVm § 1382 Abs. 5 BGB unzulässig. Klagt der Pflichtteilsberechtig...mehr

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ZErb 06/2011, Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung des Pflichtteils

Leitsatz Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament die Schlusserbeinsetzung ihrer Kinder mit einer Pflichtteilsstrafklausel verbunden, muss den Kindern bei der Grundbuchberichtigung nach dem letztverstorbenen Elternteil die Möglichkeit eingeräumt werden, durch inhaltlich übereinstimmende, von jedem von ihnen abzugebende eidesstattliche Versicherung den Nachweis zu...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung des Pflichtteils nach der Erbrechtsreform

Einführung Die Möglichkeit, die Auszahlung des Pflichtteils nach § 2331 a BGB stunden zu lassen, hat bisher in der Praxis keine erhebliche Rolle gespielt. Dies lag zum einen darin begründet, dass die Stundungsmöglichkeit vor der Erbrechtsreform ausschließlich pflichtteilsberechtigten Erben zur Verfügung stand, zum anderen darin, dass eine Stundung des Pflichtteils nur dann in...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / a) Unbillige Härte

Eine unbillige Härte liegt nach § 2331 a BGB insbesondere dann vor, wenn die Auszahlung des Pflichtteils den Erben zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Der Antrag ist nur begründet, wenn der Erbe tatsächlich gezwungen ist, Nachlassgegenstände zu ...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / Einführung

Die Möglichkeit, die Auszahlung des Pflichtteils nach § 2331 a BGB stunden zu lassen, hat bisher in der Praxis keine erhebliche Rolle gespielt. Dies lag zum einen darin begründet, dass die Stundungsmöglichkeit vor der Erbrechtsreform ausschließlich pflichtteilsberechtigten Erben zur Verfügung stand, zum anderen darin, dass eine Stundung des Pflichtteils nur dann in Betracht ...mehr

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ZErb 05/2010, Auslegung des... / Aus den Gründen

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hält den Kläger wegen der ihm im Wege "vorweggenommener Erbfolge" übergebenen Firma nach den §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB für ausgleichspflichtig. Mit Rücksicht darauf könnten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzung...mehr

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ZErb 01/2011, Berechnung des Pflichtteils beim Vorhandensein von zweifelhaften Verbindlichkeiten

Leitsatz Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bleiben dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen (hier: Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkeiten gemäß § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Nachlassbewertung außer Ansatz, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist. Das gilt auch dann, wenn die dingliche Belastung zur Absicherung der gegenüber...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / b) Angemessene Berücksichtigung der Interessen der Pflichtteilsberechtigten

Liegt eine unbillige Härte für den Erben im oben beschriebene Sinne tatsächlich vor, so wird eine Zurückweisung des Stundungsantrags insgesamt kaum je in Betracht kommen. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten können aber auf andere Weise berücksichtigt werden. So besteht gemäß § 2331 a Abs. 2 S. 2 iVm § 1382 Abs. 3 BGB die Möglichkeit, den Pflichtteil nur gegen Sicherh...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / Auf einen Blick

Die Möglichkeit, den Pflichtteil stunden zu lassen, steht nach der Erbrechtsreform grundsätzlich jedem Erben zur Verfügung. Die Bedeutung des § 2331a BGB für die Praxis wird damit zwangsläufig wachsen. Der Rechtsberater muss in den einschlägigen Fällen insbesondere entscheiden, ob es sich wegen (möglicherweise geringfügiger) Differenzen bzgl. der Höhe des Pflichtteils für s...mehr

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ZErb 03/2010, Auslegung ein... / Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Das Landgericht hat im Rahmen seiner Feststellungen nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Auslegung des Testaments vom 1. November 1984 hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Bei der Auslegung von ...mehr

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ZErb 03/2010, Erbauseinande... / Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob sich der Kläger lebzeitige Zuwendungen des Erblassers, seines am 25. Juli 2003 gestorbenen Vaters, auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Der Kläger entstammt der ersten, 1977 geschiedenen Ehe des Erblassers. Er hat eine Schwester und eine außerehelich geborene Halbschwester. In einem eigenhändigen Testament vom 7. Februar 1978 setzte der ...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / III. Einwendung der Stundung vor dem Zivilgericht

Ist der Pflichtteil dem Grunde oder der Höhe nach streitig, muss der Erbe die Einwendung der Stundung im Zivilverfahren geltend machen. Die Anträge können wie folgt lauten: 1. Hauptantrag Klageabweisung insgesamt: Es wird beantragt, Die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Anspruch des Klägers bis zum Tod des Beklagten zu stunden. 2. Hauptantrag: teilweise Klageabweisung Es wird be...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / I. Erweiterung der Stundungsmöglichkeiten durch die Erbrechtsreform

Nach der Erbrechtsreform dürfte von der Stundungsmöglichkeit des § 2331 a BGB häufiger Gebrauch gemacht werden. Die wesentliche Änderung, die § 2331 a BGB mit der Erbrechtsreform erfahren hat, besteht darin, dass nicht mehr nur selbst pflichtteilsberechtigte Erben die Stundung des Pflichtteils verlangen können, sondern jeder beliebige Erbe. Im Übrigen hat der Gesetzgeber den...mehr

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ZErb 05/2010, Das Testament... / b) Fakultative Pflichtteilsklauseln und Geschäftsunfähigkeit

Pflichtteilsklauseln in unterschiedlicher Ausgestaltung gehören seit jeher zum Inhalt gemeinschaftlicher Testamente und Ehegattenerbverträge, auch bei älteren Erblassern. Ziel derartiger Klauseln ist es, den pflichtteilsberechtigten Abkömmling von der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem erstversterbenden Elternteil abzuhalten.[41] In der Kautelarpraxis findet sich neben...mehr

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ZErb 11/2011, Folgeprobleme... / b) Problemlösung

Den maßgeblichen Ausgangspunkt für die Klärung des Spannungsfeldes zwischen den beiden Normen bildet der Ansatz der gesetzgeberischen Reform. Die Differenzierungen zwischen den beiden Lösungen nach § 2306 Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB aF sind zugunsten eines generellen Wahlrechts des mit Beschränkungen oder Beschwerungen belasteten pflichtteilsberechtigten Erben aufgegeben worden. De...mehr

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ZErb 06/2011, Nachweis der ... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff GBO zulässig, soweit die Beteiligten die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 17.12.2010 begehren. Der weitergehende Antrag, das Grundbuchamt zur Durchführung der Grundbuchberichtigung anzuweisen, ist dagegen bereits unzulässig, weil der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend über den Eintragungsantrag zu entscheiden ...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / aa) Begrenzung der Haftung gem. § 1586b Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BGB

Die Haftung des Erben ist gem. § 1586b Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BGB auf den fiktiven Pflichtteil begrenzt, das heißt auf den Pflichtteil, der dem Berechtigten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Zur Feststellung der Pflichtteilsbegrenzung sind die Pflichtteilsquote und die Höhe des pflichtteilserheblichen Nachlasses zu ermitteln. Für die Quote maßgebend ist be...mehr

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FF 11/2009, Erbrechtsreform passiert den Bundesrat

Der Bundesrat hat heute den Weg zu der von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagenen Erbrechtsreform freigemacht. Die Neuregelung wird am 1. Januar 2010 in Kraft treten. ( … ) Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen: Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nac...mehr

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ZErb 03/2010, Erbauseinande... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. (...) Zwar ist streitig, ob die Vereinbarung vom 27. Juli 1978 etwa nur die im Testament vom 7. Februar 1978 vorgesehene Erbfolge betreffe, also durch den Erbvertrag vom 4. September 1984 gegenstandslos geworden sei, ob die Vereinbarung vom 27. Juli 1978 und die Erklärung vom 8. September 1997 bei der Zuwendung oder erst nachträglich zusta...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / 5. Muster

An das Amtsgericht (letzter Wohnort Erblasser) – Nachlassgericht – Antrag auf Stundung des Pflichtteilsanspruchs des … – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: gegen … – Antragsgegner – Voraussichtliche Verfahrensbevollmächtigte: Streitwert: … (Stundungsinteresse) Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt, den Pflichtteilsanspruch des Antragsgegners am Nachlass de...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / IV. Hinweise und kostentaktische Überlegungen

Keinen "Stundungsanspruch" hat der Erbe bzgl. der Auskunfts- und Bewertungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten. Die Mandanten sind also darauf vorzubereiten, dass sie jedenfalls die hierdurch bedingten Kosten (Notar, Sachverständiger) zu tragen haben werden, wenn sie eine Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen vermeiden wollen. Ebenso wenig lassen sich Verfahrens- bzw. Proze...mehr

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ZErb 05/2011, Pflichtteilsv... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hält den Pflichtteilsverzicht der Leistungsempfängerin für wirksam, weshalb dem Kläger kein Pflichtteilsanspruch – und damit auch kein Wertermittlungsanspruch – zustehe. Zwar wäre der Kläger ohne den Pflichtteilsverzicht Inhaber des Pflichtteilsanspruchs geworden. Jedoch verstoße weder das gemeinsame Testament, das a...mehr

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ZErb 11/2011, Folgeprobleme... / c) Sinn und Zweck des § 2306 BGB

Auch Sinn und Zweck des § 2306 BGB sprechen für die hier vertretene Lösung. § 2306 BGB stellt eine Schutznorm für den pflichtteilsberechtigten Erben dar, der zwar einen Erbteil erhalten hat, sich jedoch zugleich mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet sieht, die seine Mindestteilhabe am Nachlass gefährden.[8] Gemäß § 2303 Abs. 1 BGB setzt der Pflichtteilsanspruch eine...mehr

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ZErb 08/2011, Bei Verzicht ... / Aus den Gründen

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat zu Unrecht einen Erwerb des Klägers aus einer Schenkung seiner Mutter angenommen. Schließen künftige gesetzliche Erben einen sogenannten Erbschaftsvertrag nach §...mehr

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ZErb 05/2011, Endlich Siche... / V. Auswirkung des Urteils auf die Praxis

1. Die unmittelbaren Auswirkungen der Entscheidung im Bereich des Behindertentestaments sind eher begrenzt. Pflichtteilsverzichte sind nur in den Fällen überhaupt möglich, in denen der Sozialleistungsbezieher selbst geschäftsfähig ist. Anderenfalls wäre zu dem von einem Betreuer erklärten Pflichtteilsverzicht eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich, die, da der ...mehr

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ZErb 01/2011, Die Flucht in... / A. Problemaufriss

Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. April 2008[1] ist § 2315 Abs. 1 BGB unverändert geblieben.[2] Damit besteht das praktische Hauptproblem dieser Vorschrift fort, nämlich dass viele Erblasser die Notwendigkeit einer besonderen Anrechnungsbestimmung nicht kennen.[3] Die rechtsberatende Praxis wird daher weiterhin mit Sachverhalten konfrontier...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / 1. Zuständigkeit

Liegt einer dieser vermutlich seltenen Fälle vor, ist für die Entscheidung das Nachlassgericht (§ 2331 a Abs. 2 S. 1 BGB) am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (§ 343 Abs. 1 FamFG). Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§§ 3 Nr. 2 c), 16 RpflG iVm § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG).mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / 3. Begründetheit

Der Antrag ist begründet, wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs für den Erben eine unbillige Härte bedeuten würde (a), und zwar auch unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Pflichtteilsberechtigten (b). a) Unbillige Härte Eine unbillige Härte liegt nach § 2331 a BGB insbesondere dann vor, wenn die Auszahlung des Pflichtteils den Erben zur Aufgab...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / II. Stundungsantrag vor dem Nachlassgericht

Der Stundungsantrag vor dem Nachlassgericht kommt nur dann in Betracht, wenn dieser sowohl dem Grund als auch der Höhe nach unstreitig ist.[3] 1. Zuständigkeit Liegt einer dieser vermutlich seltenen Fälle vor, ist für die Entscheidung das Nachlassgericht (§ 2331 a Abs. 2 S. 1 BGB) am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (§ 343 Abs. 1 FamFG). Funktionell zuständig ist der ...mehr

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ZErb 11/2011, Folgeprobleme... / a) Anforderungen an die Ausschlagungserklärung

Gerichtlich ungeklärt und in der Literatur erst in jüngster Zeit vereinzelt diskutiert ist die Frage, worauf sich die Ausschlagung des Erben nach § 2306 Abs. 1 BGB beziehen muss, um den Pflichtteil geltend machen zu können. Die Problematik, welche Anforderungen an die korrekte Formulierung der Ausschlagungserklärung zu stellen sind, ist dabei keinesfalls neu. Sie bestand ber...mehr

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ZErb 03/2010, Grabpflegekos... / Aus den Gründen

Die zulässige Berufung hat zum großen Teil Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf weitere Pflichtteilszahlung über den von den Beklagten in erster Instanz bereits zugestandenen und geleisteten Betrag hinaus, zudem ist auch die Kostenentscheidung zu seinen Gunsten zu ändern, soweit das Landgericht darüber nach § 91 a ZPO entschieden hat. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten eine...mehr

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ZErb 03/2010, Auslegung ein... / Leitsatz

Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament kann, wenn Kinder jeweils nur von einem der testierenden Ehegatten abstammen, dahin auszulegen sein, dass Kinder, die nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, nach dem überlebenden Stiefelternteil nicht mehr Erbe, sondern nur noch mit einem Geldvermächtnis in Höhe des fiktiven Pflichtteils nach ...mehr

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ZErb 01/2009, Einsatz des P... / Aus den Gründen

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das FamG nicht abgeholfen hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht hinreichend substanziiert dargetan, prozesskostenhilfebedürftig iSv §§ 114, 115 ZPO zu sein. I. Der Senat fol...mehr

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FF 12/2009, Änderungen des ... / 3. Änderung von §§ 2305 f. BGB

Nach bisheriger Rechtslage ergaben sich erhebliche Anwendungsprobleme i.R.v. § 2306 BGB, die daraus resultieren, dass die Sätze 1 und 2 des § 2306 Abs. 1 BGB völlig unterschiedliche Rechtsfolgen, je nach Größe des zugewendeten Erbteils vorsahen.[11] Die Probleme will die Reform beseitigen, indem sie die Unterscheidung zwischen dem bisherigen Satz 1 und Satz 2 abschafft. Nunm...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / 4. Rechtsfolgen

Die Stundung schiebt die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs hinaus. Dennoch verzinst sich der Anspruch. Über die Höhe und Fälligkeit der Zinsen entscheidet das Gericht gemäß § 2331 a Abs. 2 S. 2 iVm 1382 Abs. 4 BGB nach billigem Ermessen. Es ist dabei nicht an den gesetzlichen Zinssatz gebunden. Es kann sich stattdessen auch an den marktüblichen Zinsen orientieren.[11] Ein...mehr

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ZErb 01/2009, Entlassung ei... / Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. ist nach den §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des LG kann allerdings im Wege der weiteren Beschwerde gem. § 27 Abs. 1 S. 1 FGG nur darauf überprüft werden, ob sie auf einer Verletzung des Rechts beruht. Eine schlichte Rechtsverletzung reicht nicht aus, wenn sich die Ents...mehr

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ZErb 02/2010, Zur Sittenwid... / Aus den Gründen

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. a) Der klagende Verband ist vorliegend grundsätzlich berechtigt, den hier im Wege der Stufenklage geltend gemachten Pflichtteilsanspruch der Leistungsberechtigen klageweise zu verfolgen (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB iVm § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Die Tochter des Beklagten ist in dem Testament der Erblasserin nicht als Erbin eingesetzt und...mehr

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FF 07_08/2011, Vermögensaus... / dd) Pflichtteilsergänzungsansprüche

In Fallgestaltungen wie der entschiedenen ist seitens der Erben immer zu prüfen, ob nicht auch Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen. § 2325 Abs. 1 BGB gibt dem Erben einen derartigen Anspruch, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag ersetzt verlangen, ...mehr

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ZErb 05/2010, Auslegung des... / Sachverhalt

Der Kläger macht gegen seine Schwester (Beklagte zu 1) und deren Kinder (Beklagte zu 2 und 3) Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach der 2005 verstorbenen Mutter bzw. Großmutter der Parteien (Erblasserin) geltend. Mit Vertrag vom 31. Dezember 1981 (Übergabevertrag) übertrug die Erblasserin mit Wirkung zum 1. Januar 1982 den 1965 von ihrem Ehemann (Vater bzw. G...mehr

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ZErb 02/2010, Zum Vorliegen... / Aus den Gründen

(...) Die Berufung hätte aber in der Sache keinen Erfolg. (...) Nicht bewiesen sind auch die Voraussetzungen groben Undanks im Sinne von § 530 BGB (...). (...) Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Landgerichts, der Beklagte habe weder die Voraussetzungen des groben Undanks (...) bewiesen. Grober Undank iSv § 530 BGB kommt bei einer schweren Verfehlung in Betracht, di...mehr

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ZErb 08/2011, Bei Verzicht ... / Leitsatz

Schließen künftige gesetzliche Erben einen sogenannten Erbschaftsvertrag nach § 311 b Abs. 5 BGB (früher § 312 Abs. 2 BGB), d. h. einen Vertrag über den gesetzlichen Erbteil oder einen Pflichtteil eines künftigen gesetzlichen Erben, bei dem der eine gegenüber dem anderen im Hinblick auf den Nachlass eines noch lebenden Dritten auf etwaige künftige Pflichtteils(ergänzungs)ans...mehr

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ZErb 02/2010, Zum Vorliegen... / Sachverhalt

Der Kläger verlangt den Pflichtteil nach dem Ableben seiner 2002 verstorbenen Mutter. Der Beklagte ist der Vater des Klägers und Alleinerbe der Verstorbenen. (...) Mit notariellen Vertrag vom 19.12.2003 habe er an den Kläger ein Grundstück im Gesamtwert von 480.000 EUR zu einem Preis von 200.216 EUR veräußert. Das Entgelt sei vertragsgemäß dadurch entrichtet worden, dass der ...mehr

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ZErb 02/2010, Zum Vorliegen... / Leitsatz

Die Voraussetzungen des groben Undanks liegen nicht vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte einen nach Grund und Höhe rechtsfehlerfrei festgestellten Pflichtteil gemäß § 2303, § 1371 Abs. 1 BGB verlangt und damit von einem gesetzlichen Recht Gebrauch macht. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – 3 U 22/09mehr

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ZErb 01/2009, Entlassung ei... / Sachverhalt

Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen die Entlassung des Beteiligten zu 3. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers. Der Erblasser verfasste unter dem 30.3.1972 ein handschriftliches Testament. Darin setzte er die Ehefrau (Beteiligte zu 5.), seine Töchter A (1999 verstorben, Ehefrau des Beteiligten zu 3. und Mutter der Beteiligten zu 6. und 7.) und seine Tochter B (Beteiligt...mehr

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ZErb 05/2011, Pflichtteilsv... / Sachverhalt

Der klagende Sozialhilfeträger verlangt aus übergeleitetem Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage vom Beklagten als Alleinerben seiner Ehefrau die Ermittlung des Werts eines zum Nachlass gehörenden Hausanwesens und Zahlung eines entsprechenden Betrags. Am 6. November 2006 errichteten der Beklagte und seine Ehefrau ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Darin setz...mehr