Der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen kommt zunächst insofern Bedeutung zu, als das LSG dort ausführt, dass der Sozialhilfeträger das Ausschlagungsrecht nicht auf sich überleiten könne. Dies entsprach auch schon bisher der ganz herrschenden Meinung in der zivilrechtlichen Literatur und wurde auch vom BGH in der Entscheidung vom 19.1.2011 ausdrücklich bestätigt.[13] Der BGH führt insofern in der Entscheidung vom 19.1.2011 aus, dass eine Überleitung des Ausschlagungsrechts dazu führe, dass der Sozialhilfeträger Einfluss auf die Erbfolge selbst erhalte. Die Entscheidung über die Ausschlagung sei vielmehr höchstpersönlich und daher dem Bedachten selbst vorbehalten. Dies hat so auch das LSG Nordrhein-Westfalen bestätigt. Es geht davon aus, dass zumindest eine isolierte Überleitung des Ausschlagungsrechts auf den Sozialhilfeträger nicht in Betracht kommt.

Der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen lag freilich ein etwas anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Der Sozialhilfeträger hatte nicht das Ausschlagungsrecht auf sich übergeleitet, sondern vielmehr den Vermächtnisanspruch selbst, um diesen sodann ausschlagen zu können. Der Sozialhilfeträger ging insofern davon aus, dass das Ausschlagungsrecht gleichsam als Nebenrecht mit dem übergeleiteten Vermächtnisanspruch auch auf ihn übergehe. In der Tat stellt dies die einzige Chance für den Sozialhilfeträger dar, auf die Nachlassbeteiligung zugreifen zu können. Die Überleitung des Vermächtnisanspruchs selbst nützt ihm nicht: Er könnte Leistungen lediglich so verlangen, wie auch der Vermächtnisnehmer dies verlangen könnte. Insofern unterläge also der Sozialhilfeträger auch denselben Beschränkungen durch die Dauertestamentsvollstreckung. Ein Zugriff auf die Nachlasssubstanz wäre ihm somit verwehrt. Insofern ist es in der Tat aus der Sicht des Sozialhilfeträgers eine Überlegung wert, ob nicht gleichsam als Nebenrecht auch das Ausschlagungsrecht mit übergeht, sodass der Sozialhilfeträger das Vermächtnis ausschlagen und sodann den Pflichtteil fordern kann.

Ob das Ausschlagungsrecht als Nebenrecht mit dem übergeleiteten Vermächtnisanspruch auf den Sozialhilfeträger übergeht und sodann von diesem ausgeübt werden kann, lässt das LSG Nordrhein-Westfalen in der Entscheidung offen. Das LSG hatte letztlich auch nur über die Frage zu entscheiden, ob Prozesskostenhilfe gewährt wird oder nicht. Gleichwohl lässt sich meiner Auffassung nach aus der Entscheidung entnehmen, dass der Senat auch bei einer solchen Konstellation eine Ausübung des Ausschlagungsrechts durch den Sozialhilfeträger für unzulässig hält. Der Senat führt insofern aus, es sei zweifelhaft, ob der Sozialhilfeträger einen – grundsätzlich überleitungsfähigen – Vermächtnisanspruch auch dann auf sich überleiten könne, wenn dieser Anspruch lediglich zu dem Zweck übergeleitet werde, das Vermächtnis auszuschlagen und nachfolgend Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Es handle sich bei dem Ausschlagungsrecht um ein höchstpersönliches Recht bzw. ein Gestaltungsrecht, das grundsätzlich nicht – zumindest nicht isoliert – überleitungsfähig sei. Auch wenn also der Senat zu der Frage nicht abschließend Stellung nehmen musste, scheint er doch davon auszugehen, dass auch in diesem Fall eine Ausschlagung durch den Sozialhilfeträger wohl nicht zulässig sei.

[13] BGH, NJW 2011, 1586; OLG Stuttgart, NJW 2001, 3484, 3486 = ZEV 2002, 367; OLG Frankfurt, ZEV 2004, 24, 25; Ivo, ZErb 2004, 174; andere Ansicht van de Loo, MittRhNotK1989, 289 und NJW 1990, 2852, 2856.

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