Fachbeiträge & Kommentare zu Lehrer

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Malta / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[5], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen.[6] Auch andere zwische...mehr

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Albanien / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[5], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[6]. Auch andere...mehr

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Vereinigtes Königreich / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1] Künstler und Sportler[2] Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[3] Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4] Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[5] Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[6]. Auch andere zwischenstaa...mehr

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Bulgarien / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen,[1] Vorstandsmitglieder und Mitglieder eines vergleichbaren Gremiums,[2] Künstler und Sportler,[3] Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen,[4] Beschäftigte im öffentlichen Dienst,[5] Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende,[6] Mitglieder dip...mehr

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Ukraine / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[5], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[6]. Auch andere zwische...mehr

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Niederlande / 1.9 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Arbeitnehmer in grenzüberschreitenden Gewerbegebieten[1], Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[2], Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder[3], Künstler und Sportler[4], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[5], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[6], Gastprofessoren und -lehrer[7], Studenten und Auszu...mehr

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Zypern / 1.7 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[5], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[6]. Auch andere...mehr

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Türkei / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer, Ausbilder, Studenten und Auszubildende[5], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[6]....mehr

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Slowakei / 1.9 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[3], Empfänger von Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[5], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[6]. Auch andere zwischenstaatli...mehr

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Luxemburg / 1.9 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[5], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen.[6] Auch andere...mehr

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Österreich / 1.9 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1] Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder[2] Künstler und Sportler[3] Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[4] Beschäftigte im öffentlichen Dienst[5] Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[6] Mitglieder diplomatischer Missionen und konsu...mehr

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Kasachstan / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder[2], Künstler und Sportler[3], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[4], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[5], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[6], Mitglieder diplomatischer Missionen und...mehr

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Belarus / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[5], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[6]. Auch andere...mehr

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Irland / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen,[1] Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[5], Arbeitnehmer, die Tätigkeiten vor der Küste ausüben[6], Mitglieder diplomatischer Missionen...mehr

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Belgien / 1.9 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder[2], Empfänger von Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[5], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[6]. Auch ande...mehr

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Kroatien / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[5], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[6]. Auch andere...mehr

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Russland / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[5], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[6]. Auch andere zwischenstaatli...mehr

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Spanien / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende[5], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[6]. Auch andere zwische...mehr

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Portugal / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen,[1] Künstler und Sportler,[2] Empfänger von Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer,[5] Studenten und Auszubildende,[6] Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[7]. Auch andere zwischenstaat...mehr

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Italien / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Studenten und Auszubildende[5], Gastprofessoren und -lehrer[6], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[7]. Auch andere zwisc...mehr

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Rumänien / 1.8 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1], Künstler und Sportler[2], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen[3], Beschäftigte im öffentlichen Dienst[4], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende,[5] Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[6]. Auch andere...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Sonderurlaub / 2.3.4 Unterbrechung

Die Protokollerklärung zu § 50 BAT, nach der der Sonderurlaub nicht unterbrochen werden darf für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht, ist von § 28 TVöD nicht übernommen worden. Diese Erklärung sollte klarstellen, dass eine Unterbrechung des Sonderurlaubs mit der Folge des Wiederauflebens des Vergütungsanspruchs dann unzulässig ist, wenn ohnehin – etwa währ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Zeitliche Lage der Elternzeit

Rz. 21 Eine wesentliche Änderung durch das Gesetz v. 18.12.2014 ist die Möglichkeit der Eltern, von den 3 Jahren der Elternzeit einen Anteil von bis zu 24 Monaten in der Zeit vom 4. bis zum 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch zu nehmen (§ 15 Abs. 2 Satz 2). Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zum 8. Lebensjahr des Kindes. Lediglich die Verteilung durch die Eltern ist in...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.2.8 Integrationsstrategie nach Schlüsselgruppen

Rz. 47 Das System der Betreuungsstufen muss durch ein Strategiekonzept ergänzt werden, das einen konzeptionellen Rahmen für eine systematische Ausrichtung der Integrationsarbeit an den individuellen Bedarfslagen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten errichtet. Dabei geht die Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass sich aus dem Profiling in den allermeisten Fällen eine do...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 5.3.2 Stufenaufstieg (Absatz 2 Satz 2)

Ebenfalls abweichend vom Vergütungssystem des BAT und vom Lohnsystem des BMT-G II steigt der Arbeitnehmer gemäß Absatz 2 Satz 2 nicht alle 2 Jahre in die nächsthöhere Stufe auf, sondern in länger werdenden Zeitabschnitten. Damit wollen die Tarifvertragsparteien der häufig geäußerten Kritik Rechnung tragen, wonach Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in den ersten Berufsjah...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 4.1.2 Einzelfälle

Rz. 34 Die Tätigkeit eines Apotheken-Inventurbüros ist keine wissenschaftliche Tätigkeit. Es fehlt insoweit an einer Betätigung auf wissenschaftlicher Grundlage. In erster Linie sind hierfür Erfahrungen aus dem Gebiet der Handelsvertretung von Bedeutung, sodass die Inventurarbeiten auf einer typischen gewerblichen Betätigung aufbauen. Erforderlich sind vor allem Branchen- un...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Frankreich / 1.9 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1] Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder[2] Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Vergütungen[3] Künstler und Sportler[4] Beschäftigte im öffentlichen Dienst[5] Gastprofessoren und -lehrer[6] Studenten und Auszubildende[7] Mitglieder diplomatischer Missionen und ko...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
New Work – Digitale Nachhal... / 6.4 Mentoring in der Steuerkanzlei

Das gegenseitige Weitergeben von Wissen im Unternehmen ermöglicht, dass Kollegen voneinander lernen. Dies kann durch Peer-Teaching, also das Agieren eines Kollegen als Lehrer in Kombination mit dem Beobachten und Nachahmen von Verhaltensweisen geschehen. Damit kann bestehendes Wissen in der Steuerkanzlei weitergegeben werden. Häufig bestehen dafür noch ungenutzte Potenziale....mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage

Rz. 67 Das Mitbestimmungsrecht bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage kann sehr weitreichende Folgen haben. Die Frage, an wie vielen Tagen in der Woche gearbeitet werden soll und wie viele und welche Tage arbeitsfrei bleiben sollen, zählt dazu (BAG, Beschluss v. 13.10.1987, 1 ABR 10/86 [1]). In der Regel ist die wöchentliche oder monatliche Arbe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 27 Versich... / 2.1 Versicherungsfreiheit für Beamte, Geistliche, Lehrer, Vorstände

Rz. 3 Abs. 1 Nr. 1 stellt auf die Privilegien der Beamten ab. Versicherungsfrei ist der Personenkreis, der nach den Beamten- und Richtergesetzen des Bundes oder eines Bundeslandes in ein Beamtenverhältnis berufen worden ist. Versicherungsfrei sind auch Beamte, die noch auf Widerruf im Beamtenverhältnis stehen, etwa während des Vorbereitungsdienstes für eine beamtenrechtliche...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 2.2 Absetzbeträge nach Abs. 1

Rz. 21 Abs. 1 regelt, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Dabei handelt es sich vom Charakter her um Abgaben und Versicherungs- bzw. Vorsorgebeiträge, Werbungskosten, den Erwerbstätigenfreibetrag und Unterhaltsleistungen. Die Aufzählung ist abschließend, sie enthält keine Öffnungsklausel. Abzüge nach § 11b verhindern einen entsprechenden Vorwegabzug bei der Ermittl...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 27 Versich... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift bestimmt, welche Beschäftigten zur Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind. Abs. 1 stellt Beamte und beamtenähnliche Personen wie Richter, Soldaten und andere Personen mit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und Beihilfe bzw. Heilfürsorge bei Krankheit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Geistliche und Mitglieder geistlicher Gen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 25 Beschäf... / 2.1 Versicherungspflicht bei Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt

Rz. 3 Die Versicherungspflicht als Beschäftigter ist eine Kernfrage der gesamten Sozialversicherung und damit auch im Recht der Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflichtig ist nach Abs. 1 Satz 1, wer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist. Das auf Versäumnisurteilen beruhende Fortbestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses im Annahmeverzug ist kein Versicherungspfli...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungsfreiheit (Kran... / 1.5 Hauptamtlich beschäftigte Lehrer

Hauptamtlich beschäftigte Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Beamte[1] krankenversicherungsfrei. Von der Versicherungsfreiheit werden nur Lehrer, nicht hingegen Erzieher erfasst.[2]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lehrer und Erzieher / 5.2 Ausländische Lehrer an deutschen Schulen

Ausländische Lehrer, die an Schulen in der Bundesrepublik Deutschland Unterricht erteilen, unterliegen der inländischen Versicherungspflicht. Aufgrund von Ausnahmevereinbarungen nach der EG-Verordnung 883/2004 oder einem Sozialversicherungsabkommen können diese Lehrer den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht ihres Heimatlands unterstellt werden (Ausnahmevereinbar...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lehrer und Erzieher

Zusammenfassung Begriff Lehrer und Erzieher können in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sein. Andererseits kann dieser Personenkreis seinen Beruf aber auch in einer selbstständigen Tätigkeit ausüben. In diesem wird das Versicherungsverhältnis ande...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lehrer und Erzieher / 1 Lehrer und Erzieher in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Lehrer und Erzieher, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis oder vergleichbares Dienstverhältnis) stehen, sind in der Regel in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung versicherungsfrei. Sie sind in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig, wenn eine freiwillige Krankenversicherung[1] oder eine Versicherung bei einem pr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lehrer und Erzieher / 2 Selbstständige Lehrer und Erzieher in der KV, PV und ALV

In der Unfallversicherung können selbstständige Lehrer und Erzieher kraft Satzung oder freiwillig versichert sein. Auch in der Krankenversicherung können sich selbstständig tätige Lehrer und Erzieher freiwillig versichern. In der Pflegeversicherung liegt Versicherungspflicht vor, wenn eine freiwillige Krankenversicherung bei einer Krankenkasse oder eine Versicherung bei einem p...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lehrer und Erzieher / 3 Selbstständige Lehrer und Erzieher in der Rentenversicherung

Bei selbstständiger Tätigkeit sind die Lehrer und Erzieher in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig, sofern sie in ihrem Betrieb keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.[1] Hinweis Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Lehrer und Erzieher an privaten Ersatzschulen können von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lehrer und Erzieher / 5.1 Deutsche Lehrer an ausländischen Schulen

Lehrer, die an deutschen oder an ausländischen Schulen im Ausland beschäftigt sind, sind nicht versicherungspflichtig in der deutschen Sozialversicherung. Vereinbarungen über die Entsendung von deutschen Lehrern bestehen mit Estland, Rumänien und der Ukraine.[1] Auslandsschullehrer können auf Antrag in der Rentenversicherung pflichtversichert werden (Antragspflichtversicherun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lehrer und Erzieher / 4 Selbstständige Lehrer und Erzieher in der Arbeitslosenversicherung

Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als selbstständiger Lehrer oder Erzieher kann in der Arbeitslosenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen eine Versicherungspflicht auf Antrag begründet werden.[1] Wichtig Ausschluss der Antragspflichtversicherung Die Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person b...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Befreiung von der Versicher... / 3.1 Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen/Lehrer/Erzieher

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen[1] werden von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn für sie einkommensbezogene Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze entrichtet werden und sie ähnliche Leistungen beanspruchen können wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.[2] Ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht befreit werden Lehrer und Erzieher an ni...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lehrer und Erzieher / Zusammenfassung

Begriff Lehrer und Erzieher können in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sein. Andererseits kann dieser Personenkreis seinen Beruf aber auch in einer selbstständigen Tätigkeit ausüben. In diesem wird das Versicherungsverhältnis anders bewertet. Di...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lehrer und Erzieher / 3.2.4 Einkommensbezogene Beitragsberechnung

Lehrer und Erzieher können bestimmen, dass der Beitragsberechnung das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen zugrunde gelegt wird.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lehrer und Erzieher / 3.3 Beitragstragung

Lehrer und Erzieher tragen die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in voller Höhe allein. Die Beitragszahlung ist in der Rentenversicherungs-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV) geregelt. Obwohl Versicherungspflicht kraft Gesetzes besteht, müssen Lehrer und Erzieher den Rentenversicherungsträger über alle Tatsachen unterrichten, die zur Feststellung der Versicherungspflich...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lehrer und Erzieher / 3.2 Beitragsberechnung

Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sind für die ersten 3 Kalenderjahre nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nach dem halben Regelbeitrag zu zahlen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der Regelbeitrag maßgebend. Der Lehrer/Erzieher kann auch beantragen, einkommensgerechte Beiträge zu zahlen. In der 3-jährigen Existenzgründungsphase kann der selbstständige Lehrer/E...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lehrer und Erzieher / 3.4 Meldepflichten

Rentenversicherungspflichtige Lehrer und Erzieher sind verpflichtet, sich innerhalb von 3 Monaten nach der Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger zu melden. Damit dieser die Versicherungspflicht ordnungsgemäß feststellen kann, sind die entsprechenden Vordrucke auszufüllen. Diese Verpflichtungen ergeben sich unmittelbar aus § 190a SGB VI. Im w...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lehrer und Erzieher / 3.1.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Geringfügig entlohnte Beschäftigte gelten nicht als Arbeitnehmer.[1] Die Regelung, dass kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werden darf, ist nach der Rechtsprechung[2] so auszulegen, dass nicht auf einen einzelnen Arbeitnehmer abzustellen ist. Vielmehr ist die Beurteilung unabhängig von deren konkretem Versicherungsstatus vorzunehmen. D. h., sollte der selb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lehrer und Erzieher / 3.1 Beschäftigung von Arbeitnehmern

Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist, dass Lehrer und Erzieher keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in ihrem Betrieb beschäftigen. Wird ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt, entfällt also die Versicherungspflicht. Bei der Feststellung, ob versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind Besonderheiten zu berücksicht...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lehrer und Erzieher / 3.2.6 Beitragszahlung bei nachträglich festgestellter Versicherungspflicht

Wird die Versicherungspflicht nachträglich festgestellt, sind rückwirkend ab Aufnahme der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit die Beiträge nachzuzahlen.[1] Selbst wenn strittig gewesen ist, ob es sich bei der Tätigkeit als Lehrer/Erzieher um eine abhängige Beschäftigung oder um eine selbstständige Tätigkeit handelt, sind die Rentenversicherungsbeiträge vom Begi...mehr