Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sind für die ersten 3 Kalenderjahre nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nach dem halben Regelbeitrag zu zahlen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der Regelbeitrag maßgebend. Der Lehrer/Erzieher kann auch beantragen, einkommensgerechte Beiträge zu zahlen.

In der 3-jährigen Existenzgründungsphase kann der selbstständige Lehrer/Erzieher jedoch beantragen, anstelle des halben Regelbeitrags die Beiträge nach dem Regelbeitrag zu zahlen.

3.2.1 Halber Regelbeitrag für die ersten 3 Jahre

Der Lehrer/Erzieher zahlt ohne Nachweis des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens in den ersten 3 Jahren der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag.

Beitragsbemessungsgrundlage für den halben Regelbeitrag ist ein fiktives Arbeitseinkommen in Höhe der halben monatlichen Bezugsgröße. Wird die selbstständige Tätigkeit im Rechtskreis Ost einschließlich Berlin ausgeübt, ist die halbe monatliche Bezugsgröße Ost Beitragsbemessungsgrundlage. Damit sind im Jahr 2024 1.767,50 EUR/West bzw. 1.732,50 EUR/Ost (2023: 1.697,50 EUR/West bzw. 1.645 EUR/Ost) für die Beitragsberechnung maßgebend.

 
Hinweis

Beitragsmäßige Entlastung des Selbstständigen

Die Vorgabe, nur den halben Regelbeitrag zu zahlen, soll die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erleichtern, indem der Selbstständige beitragsmäßig entlastet wird. Deshalb ist die Zahlung des halben Regelbeitrags anstelle des vollen Regelbeitrags nur befristet möglich.

Die Möglichkeit, den halben Regelbeitrag zu zahlen, besteht nicht nur bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Bei Aufnahme einer anderen Tätigkeit ist der Grundsatz des halben Regelbeitrags bei Existenzgründung ebenfalls zu berücksichtigen.

3.2.2 Regelbeitrag nach Ablauf von 3 Jahren

Regelbeitrag ist der Beitrag, den der Lehrer/Erzieher kraft Gesetzes nach Ablauf der 3-jährigen Existenzgründungsphase zu zahlen hat, sofern er nicht beantragt, dass die Beiträge einkommensgerecht erhoben werden.

Der Regelbeitrag wird aus der jeweiligen Bezugsgröße mit dem allgemeinen Beitragssatz der Rentenversicherung berechnet. Im Jahr 2024 betragen die Beiträge daher 657,51 EUR/West (18,6 % von 3.535 EUR/West; 2023: 631,47 EUR/West) bzw. 644,49 EUR/Ost (18,6 % von 3.465 EUR/Ost; 2023: 611,94 EUR/Ost).

Bei Zahlung des Regelbeitrags beschränkt sich die Beitragsüberwachung darauf, dass die Beiträge gezahlt werden. Eine Vorlage des Einkommensteuerbescheids zur Feststellung oder Überprüfung der Beitragsbemessungsgrundlage entfällt.

3.2.3 Regelbeitrag in der Existenzgründungsphase

Der Regelbeitrag kann auf Antrag des Selbstständigen anstelle des halben Regelbeitrags auch in der 3-jährigen Existenzgründungsphase gezahlt werden. Die Zahlung des Regelbeitrags ist erst vom Tag des Eingangs des Antrags beim zuständigen Rentenversicherungsträger an zulässig.

Unabhängig vom Tag der Antragstellung bestimmt sich der Zeitraum, für den die Zahlung des halben Regelbeitrags zulässig ist. Er beginnt mit dem Tag der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit und endet nach Ablauf von 3 Kalenderjahren.

3.2.4 Einkommensbezogene Beitragsberechnung

Lehrer und Erzieher können bestimmen, dass der Beitragsberechnung das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen zugrunde gelegt wird.[1]

3.2.5 Beiträge für Teilmonate

Bei Aufnahme oder Beendigung der selbstständigen Tätigkeit oder bei einem Wechsel der Beitragsbemessungsgrundlage im Laufe eines Kalendermonats sind die zu zahlenden Beiträge für den jeweiligen Teilmonat zu leisten. Der Beitrag für den Teilmonat wird ermittelt, indem der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch die Anzahl der Kalendertage zu teilen ist, auf den er entfällt. Samstage, Sonntage und Feiertage sind mitzuzählen.

3.2.6 Beitragszahlung bei nachträglich festgestellter Versicherungspflicht

Wird die Versicherungspflicht nachträglich festgestellt, sind rückwirkend ab Aufnahme der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit die Beiträge nachzuzahlen.[1]

Selbst wenn strittig gewesen ist, ob es sich bei der Tätigkeit als Lehrer/Erzieher um eine abhängige Beschäftigung oder um eine selbstständige Tätigkeit handelt, sind die Rentenversicherungsbeiträge vom Beginn der selbstständigen Tätigkeit an zu zahlen, wenn die Prüfung ergibt, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

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