Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist, dass Lehrer und Erzieher keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in ihrem Betrieb beschäftigen. Wird ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt, entfällt also die Versicherungspflicht. Bei der Feststellung, ob versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind Besonderheiten zu berücksichtigen.

3.1.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Geringfügig entlohnte Beschäftigte gelten nicht als Arbeitnehmer.[1]

Die Regelung, dass kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werden darf, ist nach der Rechtsprechung[2] so auszulegen, dass nicht auf einen einzelnen Arbeitnehmer abzustellen ist. Vielmehr ist die Beurteilung unabhängig von deren konkretem Versicherungsstatus vorzunehmen. D. h., sollte der selbstständige Lehrer oder Erzieher mehrere geringfügig entlohnte Arbeitnehmer beschäftigen, sind die Entgelte aller Beschäftigten zu addieren. Übersteigen diese Entgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze ist der Lehrer/Erzieher nicht rentenversicherungspflichtig.

3.1.2 Beschäftigung von Auszubildenden

Zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, durch deren Beschäftigung die Versicherungspflicht als selbstständiger Lehrer oder Erzieher entfallen kann, gehören auch Auszubildende und Praktikanten.[1] Die Beschäftigung freier Mitarbeiter, die ggf. als arbeitnehmerähnliche Selbstständige versicherungspflichtig sind, im Betrieb und von Arbeitnehmern im Haushalt steht der Versicherungspflicht nicht entgegen.

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