Lehrer, die an deutschen oder an ausländischen Schulen im Ausland beschäftigt sind, sind nicht versicherungspflichtig in der deutschen Sozialversicherung. Vereinbarungen über die Entsendung von deutschen Lehrern bestehen mit Estland, Rumänien und der Ukraine.[1]

Auslandsschullehrer können auf Antrag in der Rentenversicherung pflichtversichert werden (Antragspflichtversicherung). Entsendungen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne[2] liegen nicht vor, weil die Lehrer Arbeitnehmer der Schule im Ausland sind. In den Mitgliedstaaten der EG oder in Abkommensstaaten (Sozialversicherungsabkommen) eingesetzte deutsche Lehrer können durch Abschluss einer Ausnahmevereinbarung (weiterhin) der deutschen Sozialversicherungspflicht unterstellt werden.

[1] Estland: vgl. Art. 4 Abs. 2 des Abkommens vom 29.4.1993, BGBl. II 1994 S. 1144; Lettland: Abkommen vom 18.12.1993, BGBl. II 1995 S. 206; Rumänien: Vereinbarung vom 4.10.1992, BGBl. II 1993 S. 48; Ukraine: Abkommen vom 10.6.1993, BGBl. II 1994 S. 2431.
[2]

S. Ausstrahlung.

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