Rentenversicherungspflichtige Lehrer und Erzieher sind verpflichtet, sich innerhalb von 3 Monaten nach der Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger zu melden. Damit dieser die Versicherungspflicht ordnungsgemäß feststellen kann, sind die entsprechenden Vordrucke auszufüllen. Diese Verpflichtungen ergeben sich unmittelbar aus § 190a SGB VI. Im weiteren Verlauf der Versicherung ergeben sich die Meldeverpflichtungen des Lehrers oder Erziehers aus § 196 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Danach ist der Rentenversicherungsträger über alle Tatsachen zu unterrichten, die zur Feststellung der Versicherungspflicht und Durchführung der Versicherung erheblich sind. Da keine andere Stelle diese Meldepflichten erfüllt, obliegen diese dem Lehrer oder Erzieher.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge