Lehrer und Erzieher, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis oder vergleichbares Dienstverhältnis) stehen, sind in der Regel in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung versicherungsfrei.

Sie sind in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig, wenn eine freiwillige Krankenversicherung[1] oder eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Krankheit mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen[2] besteht.

Lehrer sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei und in der Arbeitslosenversicherung beitragsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben. Diese Regelung gilt ausschließlich für Lehrer und nicht für Erzieher. In der Pflegeversicherung besteht für krankenversicherungsfreie Lehrer unter denselben Voraussetzungen wie für beamtete Lehrer Versicherungspflicht.

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