Fachbeiträge & Kommentare zu Kredit

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2.1 Abs. 1 Nr. 1: Gewährung von Unterstützungen usw.

Nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen bei der "Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen". Unter "Unterstützung" ist eine vom Arbeitgeber/Dienstherrn Unterstützung gewährte (oder abgelehnte!) Leistung zu verstehen, die dieser im Hinblick auf seine arbeitsrechtliche/beamtenrechtliche Fürsorgepflich...mehr

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ESt-Erklärung 2020 (Teil II... / 1. Anlage KAP

Die Anlage KAP wurde auf den VZ 2020 fortgeschrieben. Im Weiteren haben sich inhaltliche Änderungen ergeben. Wichtige Änderungen: Aufgrund der Einfügung neuer Zeilen hat sich die Nummerierung der Zeilen insgesamt ab Zeile 9 geändert. Zeile 9: Die neue Zeile 9 ist "frei". Für 2020 erfolgen hier keine Eintragungen. Zeile 10: Die bisherige Zeile 8a (2019) wurde in Zeile 10 verscho...mehr

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ESt-Erklärung 2020 (Teil II... / 2. Anlage KAP-BET

Die Anlage KAP-BET wurde auf den VZ 2020 fortgeschrieben. Im Weiteren haben sich inhaltliche Änderungen ergeben. Wichtige Änderungen: Aufgrund der Einfügung neuer Zeilen hat sich die Nummerierung der Zeilen insgesamt geändert. Zeile 8: Die neue Zeile 8 ist "frei". Für 2020 erfolgen hier keine Eintragungen. Zeile 9: Die Eintragung in Zeile 10 dient der Geltendmachung eines Freib...mehr

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§ 8 Bankrecht / VI. Checkliste: Kredit zu gewerblichen/beruflichen Zwecken

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§ 8 Bankrecht / VII. Muster: Kredit zu gewerblichen/beruflichen Zwecken

Rz. 18 Muster 8.2: Kredit zu gewerblichen/beruflichen Zwecken Muster 8.2: Kredit zu gewerblichen/beruflichen Zwecken Zwischen _____ (Name des Kreditgebers, Ort der Geschäftsstelle) – nachstehend "Kreditgeber" genannt – und _____ (Name und Adresse des Kreditnehmers) – nachstehend "Kreditnehmer" genannt – wird folgender Kreditvertrag zu gewerblichen/beruflichen oder selbstständigen Z...mehr

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§ 8 Bankrecht / A. Kredit

I. Typischer Sachverhalt 1. Verbraucherdarlehen Rz. 1 Herr B. beabsichtigt, eine größere Anschaffung für seine Familie zu tätigen und zusammen mit einem Freund aus steuerlichen Gründen die Beteiligung an einer Publikumsfondsgesellschaft (BGB-Gesellschaft) zu erwerben, die sich an Windkraftanlagen beteiligt. Da er nicht über ausreichende Barmittel verfügt, bittet er seine Bank ...mehr

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§ 8 Bankrecht / 4. Kredite zu gewerblichen Zwecken

Rz. 11 Nach deutschem Zivilrecht unterliegen Kreditverträge zu gewerblichen Zwecken im Gegensatz zum Verbraucherdarlehen keinen besonderen formalen Vorgaben. Der Darlehensvertrag ist also grds. formlos gültig, selbst wenn er zur Finanzierung eines Grundstückskaufs (hier ist notarielle Beurkundung gem. § 311b BGB erforderlich) abgeschlossen wird.[28] Es besteht auch grds. kein...mehr

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§ 8 Bankrecht / 1. Verbraucherdarlehen

Rz. 1 Herr B. beabsichtigt, eine größere Anschaffung für seine Familie zu tätigen und zusammen mit einem Freund aus steuerlichen Gründen die Beteiligung an einer Publikumsfondsgesellschaft (BGB-Gesellschaft) zu erwerben, die sich an Windkraftanlagen beteiligt. Da er nicht über ausreichende Barmittel verfügt, bittet er seine Bank um eine Darlehensgewährung. Diese ist bereit, ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / e) Andere dem Darlehen wirtschaftlich entsprechende Leistungen

Rz. 303 Das Gesetz definiert nicht, was i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO Forderungen aus Rechtshandlungen sind, die einem Darlehen eines Gesellschafters (vgl. Rdn 307 f., vgl. Leistungen durch Dritte Rdn 309 f.) wirtschaftlich entsprechen. Dazu zählen:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Muster: Klage Rückzahlung eigenkapitalersetzendes Darlehen

Rz. 319 Muster 17.39: Klage Rückzahlung eigenkapitalersetzendes Darlehen Muster 17.39: Klage Rückzahlung eigenkapitalersetzendes Darlehen Landgericht _____ – Kammer für Handelssachen – Klage des Julius Klack (K), handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Taxelex GmbH, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____, – Kläger – gegenmehr

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§ 8 Bankrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 20 Im Hinblick auf die zu gewährenden Kredite verlangen die Banken von Herrn B. sowohl hinsichtlich seiner Darlehen zu privaten Zwecken als auch hinsichtlich des Kredits für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs die Bestellung von Sicherheiten.mehr

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§ 8 Bankrecht / IV. Muster: Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag mit gebundenem Sollzins (ohne verbundene Verträge gem. §§ 358, 359 BGB)

Rz. 14 Muster 8.1: Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag mit gebundenem Sollzins (ohne verbundene Verträge gem. §§ 358, 359 BGB) Muster 8.1: Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag mit gebundenem Sollzins (ohne verbundene Verträge gem. §§ 358, 359 BGB) Zwischen _____ (Name der Bank, Ort und Adresse der Geschäftsstelle) – nachstehend "Bank" genannt – und _____ (Name und Adresse des ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Nach MoMiG: Darlehenscharakter entscheidend – ggf. Kündigungsbeschränkung

Rz. 302 §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO, §§ 6, 6a AnfG (vgl. Rdn 296) gelten für alle Arten von Darlehen von Gesellschaftern, auch z.B. Sachdarlehen, kurz- und langfristige oder stehengelassene Darlehen sowie grundsätzlich auch Sanierungskredite, für die gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 S. 2 InsO Sonderregeln bestehen (vgl. Rdn 307, zur Haftung Dritter vgl. Rdn 307 f., 309). Ents...mehr

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§ 8 Bankrecht / VIII. Anmerkungen zum Muster

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§ 8 Bankrecht / 3. Prolongationsklausel

Rz. 39 Banken gewähren auch befristete Kredite regelmäßig nur gegen Kreditsicherheiten. Verlängern die Kreditparteien einen befristeten Kredit, hat die kreditgebende Bank ein berechtigtes Interesse daran, dass auch die bestellte Sicherheit fortbesteht. Enthält der Kreditsicherungsvertrag keine Regelung dazu, muss die Bank bei jeder Kreditverlängerung dafür sorgen, dass eine ...mehr

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§ 8 Bankrecht / 2. Ergänzende Hinweise für den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags

Rz. 16 Gem. § 491 Abs. 3 BGB ist ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, der durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist oder der für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtende...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / f) Fallgruppen

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§ 8 Bankrecht / III. Checkliste: Verbraucherdarlehen

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§ 17 GmbH-Recht / h) Insolvenzrechtliche Sanktionen für Gesellschafter – ehemalige Gesellschafter – Kleinbeteiligtenprivileg

Rz. 307 Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen erfassen nach dem Gesetzeswortlaut die Gesellschafter [1135] (vgl. zu Dritten Rdn 309 f.). Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gelten nur solche Personen als Gesellschafter, die in der Gesellschafterliste eingetragen sind (vgl. Rdn 172 ff.); für in der Gesellschafterliste nicht eingetragene Inhaber von Geschäftsanteilen kann daher mE al...mehr

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§ 8 Bankrecht / 2. Firmenkredit

Rz. 2 Herr B. wendet sich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der B. Dürftig GmbH an eine Bank, da für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs ein Kredit auch in Form eines Avalkredits benötigt wird. Die Bank verlangt ausreichende Kreditsicherheiten.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / i) Insolvenzrechtliche Sanktionen angeblich auch für Dritte

Rz. 309 Gem. § 32a Abs. 3 S. 1 GmbHG a.F. galten die Vorschriften zum Eigenkapitalersatz sinngemäß für "Rechtshandlungen … eines Dritten", die der Darlehensgewährung des Gesellschafters wirtschaftlich entsprechen. Das MoMiG verwendet die Worte "eines Dritten" nicht. Daran knüpft sich die Frage an, ob auch dessen Leistungen dem Gesellschafterdarlehen "wirtschaftlich entsprech...mehr

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§ 8 Bankrecht / 1. Allgemeines

Rz. 3 Das Gesetz unterscheidet zwischen Gelddarlehen (§§ 488 bis 509 BGB) und Sachdarlehen (§§ 607 bis 609 BGB). Praxisrelevant ist das Gelddarlehen. Der Darlehensnehmer muss in der vereinbarten Zeit die Kreditsumme i.d.R. samt Zinsen an den Kreditgeber zahlen. Verschlechtert sich die Vermögenssituation des Kreditnehmers, kann der Kreditgeber unter den Voraussetzungen des § 4...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / g) Typische Fallgruppen

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§ 8 Bankrecht / a) Muster: Verpfändung von Kontoguthaben

Rz. 72 Muster 8.14: Verpfändung von Kontoguthaben Muster 8.14: Verpfändung von Kontoguthaben Zwischen _____ (Name, Firma und Anschrift des/der Verpfänder(s)) – nachstehend "Verpfänder" genannt – und _____ (Name und Anschrift der Bank) – nachstehend "Bank" genannt – wird Folgendes vereinbart: 1. Gegenstand der Verpfändung Der Verpfänder verpfändet der Bank hiermit die jeweils bei _____...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Grundsätze

Rz. 282 Gem. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG darf die GmbH das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen[1024] an die Gesellschafter nicht auszahlen (Auszahlungsverbot). Die bilanzielle Betrachtung ist gem. § 30 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GmbHG maßgebend für die Beurteilung der (Un-)Zulässigkeit der Auszahlung.[1025] Das Verbot gilt gem. § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG nicht bei (1) Leist...mehr

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§ 8 Bankrecht / I. Typischer Sachverhalt

1. Verbraucherdarlehen Rz. 1 Herr B. beabsichtigt, eine größere Anschaffung für seine Familie zu tätigen und zusammen mit einem Freund aus steuerlichen Gründen die Beteiligung an einer Publikumsfondsgesellschaft (BGB-Gesellschaft) zu erwerben, die sich an Windkraftanlagen beteiligt. Da er nicht über ausreichende Barmittel verfügt, bittet er seine Bank um eine Darlehensgewähru...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / d) Arbeitgeberdarlehen

Rz. 251 Bei einem Arbeitgeberdarlehen überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis Kapital zur vorübergehenden Nutzung. Wie eng ein solches Darlehen mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist und ob es deshalb aufgrund einer Ausgleichsklausel erlischt, die nicht auch Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis nur in Verbindung stehen, sonde...mehr

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§ 8 Bankrecht / 1. Allgemein zum Verbraucherdarlehensvertrag

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Formularzwang, Ergänzungen

Rz. 130 Auch für die Kontopfändung gilt der Formularzwang nach § 829 Abs. 4 ZPO i.V.m. der Zwangsvollstreckungsverordnung. Allerdings umfasst das Formular nicht alle maßgeblichen Ansprüche. Es sieht auch die Möglichkeit von Ergänzungen – hilfsweise auf einer Anlage – vor. Prüfen Sie, ob sich im konkreten Einzelfall die Notwendigkeit der Ergänzung für nachfolgende Ansprüche e...mehr

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§ 8 Bankrecht / 1. Muster: Höchstbetragsbürgschaft

Rz. 70 Muster 8.13: Höchstbetragsbürgschaft Muster 8.13: Höchstbetragsbürgschaft Zur Sicherung der Ansprüche der _____ Bank (Name und Anschrift des Gläubigers) die dieser in Höhe von _____ EUR aus _____ (Rechtsgrund) gegen _____ (Name und Anschrift des Hauptschuldners) zustehen, übernehme ich _____ (Name und Anschrift des Bürgen) hiermit ohne zeitliche Beschränkungen die selbstschu...mehr

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§ 25 Kapitalanlagerecht / III. Rechtliche Grundlagen

Rz. 38 Nach h.M. ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer, Mithaftenden oder Bürgen über die Risiken einer beabsichtigten Darlehensverwendung aufzuklären.[141] Entsprechend hatte die Rechtsprechung bei Entscheidungen, denen die Bauherrenmodelle der 70er und 80er-Jahre zugrunde lagen, Ansprüche der Anleger regelmäßig mit der Begründu...mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Auskunftsverlangen gegen M

Rz. 65 Die Auskunftsverpflichtung des M nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. beinhaltet voraussetzungslos die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen, auch wenn diese nur zu Kontrollzwecken verlangt werden.[118] Die Auskunft muss alle wertbildenden Faktoren beinhalten und den berechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände ungefähr selbst...mehr

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§ 25 Kapitalanlagerecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 36 Der Mandant ist Angestellter und erwarb durch Vermittlung einer Anlageberatungs- und Vermittlungs-GmbH eine Eigentumswohnung im Rahmen eines sog. Versorgungskonzeptes. Nach Angaben des Vermittlers sollte hierbei der Wohnungskauf "sich selbst tragen". Die Wohnung sollte mit einem Vollkredit finanziert werden und sich aus Steuerersparnissen und Mieteinnahmen tragen, so ...mehr

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§ 8 Bankrecht / c) Muster: Sicherungsabrede zur Grundschuldbestellung

Rz. 53 Muster 8.4: Sicherungsabrede zur Grundschuldbestellung Muster 8.4: Sicherungsabrede zur Grundschuldbestellung _____ (Name, Anschrift des Sicherungsgebers) hat der _____ Bank (Name, Anschrift) folgende Buchgrundschuld bestellt (UR. Nr. _____ des Notars _____): Grundbuch/Wohnungseigentumsgrundbuch/Erbbaugrundbuch von _____ des Amtsgerichtes, Band _____, Blatt _____, Flur ____...mehr

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§ 8 Bankrecht / b) Formvorschriften

Rz. 6 Liegt ein Verbraucherdarlehen gem. § 491 BGB vor, sind folgende Formvorschriften zu beachten, die insb. für die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung von Bedeutung sind. Dazu zählt vor allem die Schriftform gem. § 492 Abs. 1 S. 1 BGB, die grds. auch bei einer Vertragsänderung einzuhalten ist. Es reicht aus, wenn Antrag und Annahme des Vertrags jeweil...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 477 Die Eheleute F und M leben getrennt. F hat absprachegemäß kein Einkommen. M verdient monatlich netto 2.600 EUR; er muss auf einen von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen Kredit eine Monatsrate von 150 EUR leisten. M bekommt ein Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Bruttoeinkommens. M und F haben zwei schulpflichtige Kinder im Alter von 9 und 5 Jahren, die bei F lebe...mehr

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§ 8 Bankrecht / V. Anmerkungen zum Muster

1. Allgemein zum Verbraucherdarlehensvertrag Rz. 15mehr

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§ 8 Bankrecht / 2. Verbraucherdarlehen

a) Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts Rz. 4 Die Vorschriften zum Verbraucherkredit finden sich überwiegend in §§ 491 bis 505d BGB (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge). § 491 Abs. 1 BGB unterscheidet seit dem 21.3.2016 (Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie,[1] Richtlinie 2014/17/EU) zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (nä...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / A. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Es soll ein Kaufvertrag über ein mit einem Mietshaus (einschließlich Gewerbeeinheiten) bebautes Grundstück abgeschlossen werden. Zur vollständigen Finanzierung wird zusätzlich der Kredit einer Bank benötigt. Im Zuge der Kaufvertragsabwicklung sollen die bestehenden Belastungen aus dem Kaufpreis abgelöst werden. Der Mandant sucht die anwaltliche Beratung bei der Vorbere...mehr

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§ 8 Bankrecht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Allgemeines Rz. 3 Das Gesetz unterscheidet zwischen Gelddarlehen (§§ 488 bis 509 BGB) und Sachdarlehen (§§ 607 bis 609 BGB). Praxisrelevant ist das Gelddarlehen. Der Darlehensnehmer muss in der vereinbarten Zeit die Kreditsumme i.d.R. samt Zinsen an den Kreditgeber zahlen. Verschlechtert sich die Vermögenssituation des Kreditnehmers, kann der Kreditgeber unter den Vorausset...mehr

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§ 8 Bankrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 21 In der Regel gewährt ein Darlehensgeber nur dann einen Kredit, wenn der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, ausreichende Kreditsicherheiten zu stellen. 1. Formen der Kreditsicherheiten a) Nicht akzessorische Sicherheiten Rz. 22 Nicht akzessorische Sicherheiten sind insb. die Grundschuld, die Sicherungszession und die Sicherungsübereignung. In der Praxis hat sich ...mehr

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§ 8 Bankrecht / a) Sicherungszweckerklärung (insb. die weite Zweckerklärung)

Rz. 26 Die Parteien vereinbaren entweder einen engen oder einen weiten Sicherungszweck. Die enge Zweckerklärung nennt die konkret besicherten Forderungen bzw. Verträge. Entsteht z.B. zugunsten der Bank später eine neue Forderung und möchten die Parteien, dass die bereits bestellte Sicherheit auch diese Forderung absichert, müssen sie die Sicherungsabrede anpassen. Geschieht ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / k) Rechtsfolgen nach MoMiG

Rz. 313 Das MoMiG (zum zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Rdn 301) normiert die folgenden Rechtsfolgen für Gesellschafterdarlehen: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zur Rechtslage außerhalb des Verfahrens vgl. Rdn 316) werden gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens sowie aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wi...mehr

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§ 8 Bankrecht / a) Muster: Abtretung einzelner Forderungen

Rz. 59 Muster 8.7: Abtretung einzelner Forderungen Muster 8.7: Abtretung einzelner Forderungen Zwischen _____ (Name, Firma und Anschrift) – nachstehend "Sicherungsgeber" genannt – und _____ (Name und Anschrift der Bank) – nachstehend "Bank" genannt – wird der vorliegende Abtretungsvertrag geschlossen. 1. Gegenstand der Abtretung Der Sicherungsgeber tritt hiermit folgende Forderungen ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / e) Muster: Sicherheitenpoolvertrag

Rz. 162 Der Massekredit muss, wie jedes andere Darlehen, durch den Insolvenzverwalter besichert werden. Üblicherweise wird deswegen von den Banken ein Sicherheitenpool gebildet. Als Sicherheiten bieten sich die Abtretung neuer Kundenforderungen oder die Sicherungsübereignung von noch freien Massebestandteilen an. Rz. 163 Muster 21.31: Sicherheitenpoolvertrag Muster 21.31: Sic...mehr

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§ 8 Bankrecht / c) Muster: Mantelzessionsvertrag

Rz. 61 Muster 8.8: Mantelzessionsvertrag Muster 8.8: Mantelzessionsvertrag Zwischen _____ (Name, Firma und Anschrift) – nachstehend "Sicherungsgeber" genannt – und _____ (Name und Anschrift der Bank) – nachstehend "Bank" genannt – wird der vorliegende Abtretungsvertrag geschlossen. 1. Gegenstand der Abtretung Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, an die Bank laufend Forderungen abzu...mehr

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§ 8 Bankrecht / Literaturtipps

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§ 15 Familienrecht / gg) Vermeidung der Doppelberücksichtigung von Schulden und Vermögenspositionen, insbesondere des Firmenwertes, im Zugewinnausgleich und im Unterhalt?

Rz. 73 Das Problem der Doppelverwertung von Vermögenspositionen und/oder Schulden im Zugewinnausgleich und im Unterhalt[136] basiert auf den Gerechtigkeitsdefiziten, die sich daraus ergeben können, dass ein Vermögenswert in die Endvermögensbilanz eines Ehegatten eingestellt wird, aus dem er Einkünfte erzielt, die ihrerseits wiederum den Unterhaltsberechnungen zugrunde gelegt...mehr

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§ 8 Bankrecht / a) Muster: Sicherungsübereignung mit Übergabeersatz

Rz. 65 Muster 8.10: Sicherungsübereignung mit Übergabeersatz Muster 8.10: Sicherungsübereignung mit Übergabeersatz Zwischen _____ (Sicherungsgeber, Name, Anschrift) – nachfolgend "Sicherungsgeber" genannt – und _____ (Name und Anschrift der Bank) – nachfolgend "Bank" genannt – wird folgende Sicherungsübereignung vorgenommen. 1. Gegenstand der Sicherungsübereignung Der Sicherungsgeber...mehr

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§ 8 Bankrecht / c) Muster: Sicherungsübereignung – Warenlager mit wechselndem Bestand und Forderungsabtretung

Rz. 67 Muster 8.11: Sicherungsübereignung – Warenlager mit wechselndem Bestand und Forderungsabtretung Muster 8.11: Sicherungsübereignung – Warenlager mit wechselndem Bestand und Forderungsabtretung Zwischen _____ (Sicherungsgeber, Name, Anschrift) – nachstehend "Sicherungsgeber" genannt – und _____ (Name und Anschrift der Bank) – nachfolgend "Bank" genannt – wird Folgendes vereinb...mehr