Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.3.2 Zwischenwert

Rz. 261 § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG gestattet, das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert liegenden Zwischenwert zu bewerten. Grundsätzlich kann die übernehmende Gesellschaft den Zwischenwert in seiner Höhe beliebig wählen. Allerdings soll beim Antrag ausdrücklich anzugeben sein, in welcher Höhe oder zu welchem Prozentsatz die stillen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.6.5 Antragsform

Rz. 247 Vielfach wird zu Recht die Auffassung vertreten, dass in entsprechender Anwendung der bisherigen Wahlrechtsausübung der Ansatz in der Schlussbilanz konkludent als Antrag zu werten ist. Entscheidend ist, dass sich die Wahlrechtsausübung eindeutig aus den eingereichten Unterlagen ableiten lässt.[1] Nach inzwischen ausdrücklicher Auffassung zumindest der bayrischen Fina...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.6.3 Antragszeitpunkt

Rz. 243 Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung vom Einkommen der übernehmenden Gesellschaft zuständigen FA zu stellen. Gemeint ist damit die steuerliche Schlussbilanz für das Wirtschaftsjahr, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.[1] Besteht die eingereichte steuerliche Schlussbilanz aus eine...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.5.1 Ermittlung der Wertobergrenze

Rz. 236a Die Regelung des § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 UmwStG sieht eine relative und eine absolute Wertobergrenze für den gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen vor, wobei die für den Einbringenden günstigere Alternative maßgebend ist. Es ist zu prüfen, nach welcher Vorschrift sich eine geringere Einschränkung des Wertansatzwahlrechts ergibt.[1] Die absolute Wertobergrenze na...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.4 (Mit-)Einbringung von einbringungsgeborenen Anteilen (§ 20 Abs. 3 S. 4)

Rz. 330 Zu dem eingebrachten Betriebsvermögen können auch Anteile an Kapitalgesellschaften gehören, deren Einbringung nicht gesondert nach § 21 UmwStG zu beurteilen ist. Handelt es sich bei den miteingebrachten Anteilen um einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG a. F., gelten insoweit auch die erhaltenen neuen Anteile als einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.1.1 Allgemeines

Rz. 74 Gegenstand einer Einbringung nach § 20 Abs. 1 UmwStG kann ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil sein (Sacheinlage). Der Gegenstand der Einbringung richtet sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft. Der UmwStE-E hat die Klarstellung aufgenommen, dass beim Formwechsel (§ 25 UmwStG) jeweils die Anteile der Mitunternehmer an der formwechselnden ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.3.1 Buchwert

Rz. 248 Das Bewertungswahlrecht gibt der übernehmenden Gesellschaft die Möglichkeit, für das eingebrachte Betriebsvermögen zwischen dem Ansatz mit dem bisherigen Buchwert, dem aktuellen gemeinen Wert oder einem Zwischenwert zu wählen. Rz. 249 Der Buchwert ist nach § 1 Abs. 5 Nr. 4 UmwStG der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung nach...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.6.2 Zuständiges Finanzamt

Rz. 238 Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen FA zu stellen. Damit kann nur das deutsche FA gemeint sein, das für die Steuern vom Einkommen aus der Veräußerung des eingebrachten Vermögens zuständig ist, also das FA, dem auch die Schlussbilanz einzureichen ist, in der die übernommenen Wirtschaftsgüter erfasst sind.[1] Rz. 239 Bei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 20 § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 UmwStG [1] regelt die Anwendungsvoraussetzungen bezogen auf den umwandelnden, einbringenden oder übertragenden Rechtsträger ("Ausgangsrechtsträger") und auf dessen einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter, wenn es sich bei dem Ausgangsrechtsträger um eine Personengesellschaft handelt. Auffallend ist, dass der Ges...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.2 Grundsatz: Bewertung mit dem gemeinen Wert (§ 20 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 UmwStG)

Rz. 184 Grundsätzlich ist der gemeine Wert anzusetzen. Gemäß § 9 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit eines Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Der gemeine Wert umfasst grundsätzlich auch einen Gewinnaufschlag. Rz. 185 Mit dem Ansatz des gemeinen Werts sind sämtliche in dem...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.5.6.2 Einbringung einer EU-Anrechnungsbetriebsstätte (Abs. 7)

Rz. 356 Gemäß § 20 Abs. 7 UmwStG ist § 3 Abs. 3 UmwStG entsprechend anzuwenden. Rz. 357 § 3 Abs. 3 UmwStG betrifft die Verschmelzung einer inländischen Körperschaft mit EU-Anrechnungsbetriebsstätte auf eine Personengesellschaft. Die übertragende Körperschaft hat die deutsche KSt auf den Übertragungsgewinn um die ausländische Steuer zu ermäßigen, die entstanden wäre, wenn die ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.2 Körperschaftsteuerpflicht der übernehmenden Gesellschaft

Rz. 202 Eine spätere Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens muss bei der übernehmenden Gesellschaft der KSt unterliegen; es kann sich dabei auch um eine der deutschen Körperschaftsteuer vergleichbare ausländische Steuer handeln.[1] Rz. 203 Es muss sich mithin um eine Gesellschaft i. S. d. § 1 oder 2 KStG handeln, die nicht von der KSt befreit ist. Allerdings kann die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.2.2.4 Nachweis der Steuerentrichtung

Rz. 161 Die übernehmende Gesellschaft muss die Entrichtung der Steuer durch die Bescheinigung i. S. d. § 22 Abs. 5 UmwStG [1] nachweisen. Andere Beweismittel sind nicht zugelassen.[2] Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll es sich bei dieser Bescheinigung um einen Grundlagenbescheid handeln[3], was aber fraglich ist, weil ein Grundlagenbescheid eine eindeutige Rechtsgrundl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.2.3.1 Aufstockung der Buchwertansätze (§ 23 Abs. 2 S. 1 UmwStG)

Rz. 182 § 23 Abs. 2 S. 1 UmwStG besagt lediglich, dass der versteuerte Einbringungsgewinn I im Wirtschaftsjahr des die Besteuerung des Einbringungsgewinns I auslösenden schädlichen Ereignisses als Erhöhungsbetrag anzusetzen ist, wenn bzw. soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind. Der erstmalige Ansatz des Erhöhungsbetrags soll ohne Auswirkung auf den Gewinn bleiben. Rz. 183 D...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.1 Qualifizierter Anteilstausch

Rz. 103 Nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwStG ist Voraussetzung für das Bewertungswahlrecht der übernehmenden Gesellschaft, dass sie aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der übernommenen Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile eingebracht werden. Rz. 104 Zweck der Beschränkung der Steuervergünstigung auf mehrheitsv...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.3.4 Antrag (§ 21 Abs. 2 S. 3, 4 UmwStG)

Rz. 200 Letzte Voraussetzung für das Bewertungswahlrecht des Einbringenden ist ein Antrag bei dem für die Besteuerung des Einbringenden zuständigen FA spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung.[1] Rz. 201 Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Einbringenden zuständigen FA zu stellen. Damit kann nur das deutsche FA gemeint sein, das für die Steuern vom ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 99 Liegen die Voraussetzungen des qualifizierten Anteilstauschs vor, darf die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile auf Antrag ausnahmsweise mit ihrem Buchwert bzw. ihren Anschaffungskosten oder einem Zwischenwert ansetzen. Rz. 99a Liegt der gemeine Wert unter dem Buchwert der eingebrachten Anteile, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung[1] und der wohl h....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.4.2 Verhältnis zum Tauschgutachten

Rz. 73 Unklar ist, inwieweit das Tauschgutachten des BFH[1] überhaupt noch zur Anwendung kommt. Sofern es sich um den Tausch von Anteilen im Betriebsvermögen handelt, ist das Tauschgutachten nach der wohl herrschenden Auffassung seit Einführung des § 6 Abs. 6 S. 1 EStG nicht mehr anwendbar.[2] Rz. 74 Soweit es sich dagegen um den Tausch von Anteilen des Privatvermögens handel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1 Ausgangsrechtsträger

Rz. 12 Ausgangsrechtsträger ist nach der hier verwendeten Terminologie derjenige Rechtsträger, der zivilrechtlicher und/oder wirtschaftlicher Eigentümer der einzubringenden Anteile ist und der diese Anteile in das zivilrechtliche und/oder wirtschaftliche Eigentum der übernehmenden Gesellschaft überträgt. Der Ausgangsrechtsträger ist nicht zwangsläufig identisch mit der Perso...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.2.2.6 Weiterübertragung zum gemeinen Wert

Rz. 173 Unschädlich für die Noch-Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist es jedoch, wenn die Weiterübertragung zum gemeinen Wert erfolgte. In diesem Fall kommt es dann statt der Aufstockung zu einem sofort abzugsfähigen Aufwand im entsprechenden Übertragungsjahr.[1] Rz. 174 Eine Weiterübertragung zum gemeinen Wert liegt vor, wenn alle stillen Reserven aufgedeckt wurden.[2] Rz. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5 Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag (§ 23 Abs. 5 UmwStG)

Rz. 130 § 23 Abs. 5 UmwStG regelt, dass Verlustvorträge des Einbringenden i. S. d. § 10a GewStG nicht auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Dies gilt für Einbringungen im Wege der Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge und unabhängig davon, wie die übernehmende Gesellschaft die Wirtschaftsgüter bewertet. Rz. 131 Der ausdrückliche Ausschluss des Übergangs gewerbesteuerlicher...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2 Grundregel: Bewertung mit dem gemeinen Wert (§ 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG)

Rz. 94 Sofern die Voraussetzungen des qualifizierten Anteilstauschs nicht vorliegen, hat sich für die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft der Begriff "einfacher Anteilstausch" etabliert. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG hat die übernehmende Gesellschaft die Anteile an der erworbenen Gesellschaf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.4 Buchwertansatz

Rz. 22 Soweit trotz eines Antrags auf (einheitliche) Buchwertfortführung nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG der gemeine Wert anzusetzen ist, z. B. weil das deutsche Besteuerungsrecht beschränkt bzw. ausgeschlossen[1] oder erstmals begründet[2] wurde, ist § 23 Abs. 1 UmwStG zwar nicht anwendbar, weil insoweit der gemeine Wert angesetzt wurde. Diese gesetzlich zulässige Durchbrechun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.3.1 Allgemeines

Rz. 122 Eine Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG liegt vor bei einer Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung einer Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, weiterhin bei einer Ausgliederung von bestimmten Rechtsträgern auf eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.[1] Rz. 122a Z...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 8 Zeitpunkt der Einbringung

Rz. 234 Im Gegensatz zu § 20 Abs. 6 UmwStG enthält § 21 UmwStG keine unmittelbare Regelung zur möglichen Rückbeziehung des Einbringungsvorgangs. Auch ist eine Rückbeziehungsmöglichkeit nach § 2 UmwStG nicht möglich.[1] Möglicherweise wollte der Gesetzgeber dadurch vermeiden, dass bei einer unterjährigen Einbringung die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organsc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.1 Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft als Gegenstand der Einbringung

Rz. 29 Die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft fällt nach § 21 Abs. 1 UmwStG grundsätzlich immer in den Anwendungsbereich des § 21 UmwStG, ungeachtet dessen, ob es sich um mehrheitsvermittelnde Anteile, um Anteile in einem Privat- bzw. Betriebsvermögen oder um Anteile an einer inl. bzw. ausl. Gesellschaft handelt. Die Frage der mehrheits...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.4.1 Verhältnis zu § 20 UmwStG

Rz. 63 Infrage steht, ob § 21 UmwStG nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem isolierten Vorgang übertragen werden, der auch nicht in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Einbringung eines Unternehmensteils steht[1], oder ob § 21 UmwStG vorrangig – ggf. neben § 20 UmwStG – auch dann anzuwenden ist, wenn Anteile an e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.4.2 Neue Gesellschaftsanteile

Rz. 55 Damit die allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG erfüllt sind, muss die übernehmende Gesellschaft dem Einbringenden als Gegenleistung neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft gewähren.[1] Rz. 56 Damit verstößt die Regelung gegen die Fusionsrichtlinie, die auch die Gewährung eigener, also nicht "neuer" Anteile erfasst.[2] Rz. 57 Neben den...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.4 Nachweisbarkeit

Rz. 121 Die übernehmende Gesellschaft muss nachweisbar die Stimmenmehrheit haben, d. h., dass ihr bzw. dem Einbringenden die Beweislast für das Vorliegen der Stimmenmehrheit obliegt.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.4 Einheitlichkeitsgrundsatz

Rz. 134 Da § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG anders als § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG keine einheitliche Ausübung des Bewertungswahlrechts vorschreibt, stellt sich diese Problematik im Rahmen des § 21 UmwStG nicht. Das Bewertungswahlrecht ist immer nur für die Anteile an einer Gesellschaft eines Ausgangsrechtsträgers einheitlich auszuüben.[1] Je Ausgangsrechtsträger besteht für jede Beteili...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.3.1 Grundsatz

Rz. 95 Trotz der teilweisen Aufdeckung der stillen Reserven tritt die übernehmende Gesellschaft nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG grundsätzlich auch in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein. Dies führt zur Anwendung der sog. Fußstapfentheorie mit der Folge, dass aus der Sicht der übernehmenden Gesellschaft kein Anschaffungsvorgang vorliegt.[1]...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.2 Einbringungsvorgang

Rz. 37 Nach § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 5 UmwStG kann sich das Einbringen grundsätzlich sowohl im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge als auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge vollziehen. Rz. 38 Die Einbringung kann auch durch Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums erfolgen.[1] Rz. 39 Für jeden Einbringungsvorgang sind die Anwendungsvoraussetzu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.1 Allgemeines

Rz. 116 Eine Übertragung nur des wirtschaftlichen Eigentums ist wohl dem Bereich der Einzelrechtsnachfolge zuzurechnen.[1] Rz. 117 Im Rahmen des sog. erweiterten Anwachsungsmodells werden die Mitunternehmeranteile grundsätzlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen. Die sich aus den Einbringungsvorschriften, insbesondere aus § 23 UmwStG, ergebenden Konsequenzen richten...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.4.3 Keine Einschränkung bei Einbringung in steuerbefreite Gesellschaft

Rz. 142 Anders als § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UmwStG enthält § 21 UmwStG nicht die Voraussetzung, dass die eingebrachten Anteile bei der übernehmenden Gesellschaft der Besteuerung mit KSt unterliegen müssen. Daraus kann der Rückschluss gezogen werden, dass das Bewertungswahlrecht nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG auch bei der Einbringung in eine steuerbefreite Gesellschaft zur Anwend...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.3.2.3 Nicht ausdrücklich geregelte Sachverhalte

Rz. 104 § 23 Abs. 3 S. 1 UmwStG enthält keine Regelung für die erhöhte AfA nach der §§ 7c ff. EStG, welche nicht zusätzlich zur regulären AfA, sondern nur alternativ berücksichtigt werden kann. Aufgrund der fehlenden Regelung sind die aufgedeckten stillen Reserven wohl wie nachträgliche Anschaffungskosten zu behandeln, sodass der Aufstockungsbetrag der Bemessungsgrundlage fü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.1 Allgemeines

Rz. 92 Nach § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG hat die übernehmende Gesellschaft die Anteile an der erworbenen Gesellschaft in der Steuerbilanz grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen (einfacher Anteilstausch). § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG definiert den qualifizierten Anteilstausch, wonach die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung über die Mehrheit der Stimmrechte an der erw...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.3.2.2 AfA nach § 7 Abs. 2 EStG (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwStG)

Rz. 103 Wenn der Einbringende ein Wirtschaftsgut degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben hat, so führt die übernehmende Gesellschaft auch diese AfA-Methode fort. Bemessungsgrundlage der degressiven AfA ist nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwStG der von der übernehmenden Gesellschaft angesetzte Zwischenwert. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll die Restnutzungsdauer im ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.2 Kein Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung

Rz. 121 Aufgrund der allgemeinen Grundsätze ist die Einbringung als normales Anschaffungsgeschäft mit Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts mit allen sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen zu behandeln.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.2 Ausschluss/Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an den eingebrachten Anteilen

Rz. 163 Obgleich der Wortlaut "nach der Einbringung … ausgeschlossen oder beschränkt ist" auch anders verstanden werden könnte, scheint wohl unstreitig zu sein, dass es hier nicht um eine statische Betrachtung des Besteuerungsrechts nach der Einbringung, sondern vielmehr um eine vergleichende Betrachtung der Besteuerungsrechte vor und nach der Einbringung geht.[1] Rz. 164 Der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7 Besteuerung eines Einbringungsgewinns (§ 21 Abs. 3 UmwStG)

Rz. 228 Der Anteilstausch ist grundsätzlich als Veräußerung der eingebrachten Anteile zu beurteilen, mit den Besonderheiten, dass die Höhe des Einbringungsgewinns in Abhängigkeit von der Ausübung der Bewertungswahlrechte variieren kann und die Anwendung einiger Steuervergünstigungen durch § 21 Abs. 3 UmwStG reglementiert wird. Rz. 229 Der Einbringungsgewinn ermittelt sich aus d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.2.2.3 Antrag der übernehmenden Gesellschaft

Rz. 156 Die Aufstockung der Buchwerte erfolgt nur auf Antrag der übernehmenden Gesellschaft. Rz. 157 Der Antrag kann nicht auf einzelne Wirtschaftsgüter und auch nicht betragsmäßig beschränkt werden.[1] Rz. 158 Der Antrag ist an keine unmittelbare Frist und auch keine bestimmte Form gebunden, sodass er wohl auch konkludent[2] – z. B. durch Einreichung einer Steuerbilanz mit au...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.2.3 Anrechnung nur auf zeitraumbezogene Tatbestandsmerkmale

Rz. 42 Nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist nur der "Zeitraum" anzurechnen, und dies auch nur, wenn (soweit) die "Dauer" der Zugehörigkeit (wirtschaftliches Eigentum) von Bedeutung ist. Dies bedeutet, dass die Vorbesitzzeit sich ausschließlich auf das Tatbestandsmerkmal "Zugehörigkeitsdauer" einer fraglichen gesetzlichen Regelung positiv auswirkt. § 4 Abs. 2 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3 Möglichkeiten der Einbringung

Rz. 43 § 1 Abs. 3 UmwStG zählt alle Einbringungsmöglichkeiten auch für § 21 UmwStG abschließend auf.[1] Allerdings nennt § 1 Abs. 3 Nr. 5 UmwStG den dem "Anteilstausch" inhaltsgleichen Begriff "Austausch von Anteilen", sodass sich aus § 1 Abs. 3 UmwStG keine Konkretisierung bzw. Einschränkung der Einbringungsmöglichkeiten ableiten lässt.[2] Daher können grundsätzlich alle Vo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.2 Grundregel: Wertverknüpfung (§ 21 Abs. 2 S. 1 UmwStG)

Rz. 149 Nach § 21 Abs. 2 S. 1 UmwStG gilt der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile ansetzt, für den Einbringenden als Veräußerungspreis der eingebrachten und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile. Dies gilt grundsätzlich sowohl für die Fälle des einfachen Anteilstauschs als auch für die Fälle des qualifizierten Anteilstauschs unabhäng...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen?

Steuererklärungen für das Jahr 2020: Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2022 (Bundesgesetzblatt 2022 Teil I Seite 911) die Steuererklärungsfristen (nur) für beratene Steuerpflichtige gegenüber der bisherigen Regelung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Seite 2035) um weitere 3 Monate v...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3 Besteht die Möglichkeit, für aktuelle Verluste aufgrund der Corona-Krise eine Einkommen- oder Körperschaftsteuerminderung im Wege eines vorweggenommenen, pauschal ermittelten Verlustrücktrags zu beantragen?

Ja, grundsätzlich ist das möglich. Wurden Ihre Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2021 bereits auf null Euro herabgesetzt, kann auf Antrag bei der Jahressteuerfestsetzung für 2020 bereits ein pauschal ermittelter Verlustrücktrag angesetzt werden. Dieser beträgt 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2020 (ohne Einkünfte aus nich...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.5 An wen kann ich mich mit Fragen zu Anträgen auf Stundung, Herabsetzung von Vorauszahlungen, Fristverlängerungen oder zu Maßnahmen der Vollstreckung wenden?

Ansprechpartner für Anträge zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zum Solidaritätszuschlag, zur Kirchensteuer oder zur Umsatzsteuer sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jeweils zuständigen Finanzämtern, für die Kirchensteuer in Bayern die Kirchensteuerämter. Für Fragen zur Gewerbesteuer sind grundsätzlich die Kommunen – in den Stadtstaaten die Finanzämter –...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3.1 Herabsetzung der Vorauszahlungen 2021/2022

Tz. 25 Stand: EL 136 – ET: 04/2024 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Pandemie negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können auf Antrag die Vorauszahlungen für die Jahre 2021 und 2022 für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer nebst Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer (nach unten) anpassen lassen (BMF vom 07.12.2021...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 65. Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Haushaltsbegleitgesetz 1989) v 20.12.1988, BGBl I 88, 2262

Rn. 80 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1989 wurde die große Steuerreform 1990 schon wieder reformiert. Es handelt sich im wesentlichen um Korrekturen aufgrund mangelnder Voraussicht des Gesetzgebers in folgenden Punkten (Art 4 Haushaltsbegleitgesetz):mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Gewinnanspruch eines beherrschenden Gesellschafters als Schuld bei der beherrschten Kapitalgesellschaft (Abs. 2)

Rz. 996 [Autor/Stand] Als "beherrschte Gesellschaften" i.S.v. § 103 Abs. 2 BewG kommen nur Kapitalgesellschaften in Betracht.[2] Rz. 997 [Autor/Stand] Von einer beherrschten (Kapital-)Gesellschaft in diesem Sinne ist auszugehen, wenn der Gesellschafter das Beteiligungsunternehmen tatsächlich dominiert und im Stande ist, in ihm seinen Willen durchzusetzen.[4] Rz. 998 [Autor/Sta...mehr