Rz. 330

Zu dem eingebrachten Betriebsvermögen können auch Anteile an Kapitalgesellschaften gehören, deren Einbringung nicht gesondert nach § 21 UmwStG zu beurteilen ist. Handelt es sich bei den miteingebrachten Anteilen um einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG a. F., gelten insoweit auch die erhaltenen neuen Anteile als einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG a. F.

 

Rz. 331

Zur Bestimmung des Umfangs, in dem die erhaltenen neuen Anteile als einbringungsgeboren gelten, ist nicht auf das Verhältnis der Bilanzansätze der eingebrachten einbringungsgeborenen Anteile zu dem übrigen eingebrachten Betriebsvermögen bei der übernehmenden Gesellschaft, sondern auf das Verhältnis der enthaltenen stillen Reserven abzustellen.[1] In dem so errechneten Umfang gilt jeder erhaltene neue Anteil als einbringungsgeboren. Jeder neue Anteil ist also (gedanklich) aufzuteilen in einen nicht einbringungsgeborenen und einen einbringungsgeborenen Anteil.

 

Rz. 332

Im Ergebnis kommt es damit wertmäßig zu einer Verdoppelung der einbringungsgeborenen Anteile. Dadurch sollte vermieden werden, dass der Einbringende die für die eingebrachten einbringungsgeborenen Anteile erhaltenen neuen Anteile veräußern und so die noch weiterhin geltenden steuerverschärfenden Regelungen für die einbringungsgeborenen Anteile umgehen konnte.

 

Rz. 333

Bei einer Veräußerung der neuen Anteile sind damit sowohl die Steuerfolgen des § 22 UmwStG als auch die für einbringungsgeborene Anteile gem. § 52 Abs. 4 S. 9 EStG, § 34 Abs. 5 KStG und § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG im Wesentlichen nur formal fortgeltenden Regelungen von § 3 Nr. 40 S. 3, 4 EStG a. F., § 8b Abs. 4 KStG a. F. und § 21 UmwStG a. F. zu beachten.[2] Ungeachtet dessen ist im Falle einer weiteren Einbringung der neuen Anteile auch § 20 Abs. 3 S. 4 UmwStG zu beachten.

 

Rz. 334

Da die steuerverschärfende 7-Jahresfrist des § 3 Nr. 40 S. 3, 4 EStG a. F. und des § 8b Abs. 4 KStG a. F. inzwischen bereits abgelaufen sein muss (Rz. 336), erschöpft sich die Rechtsfolge dieser Regelung darin, dass der Gewinn aus der Veräußerung der als einbringungsgeboren geltenden Anteile nach § 21 UmwStG a. F. immer ein Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 EStG ist und deshalb insbesondere die Regelungen zur Abgeltungsteuer nicht zur Anwendung kommen. § 22 UmwStG ist uneingeschränkt anzuwenden.

 

Rz. 335

§ 21 UmwStG a. F. gilt vollumfänglich und zeitlich unbegrenzt sowohl für die originär einbringungsgeborenen als auch für die infolge deren Einbringung als einbringungsgeboren geltenden erhaltenen neuen Anteile.

 

Rz. 336

Die steuerverschärfende 7-Jahresfrist von § 3 Nr. 40 S. 3, 4 EStG a. F. und § 8b Abs. 4 KStG a. F. beginnt für die erhaltenen neuen Anteile nicht mit der (neuen) Einbringung erneut zu laufen, sondern es gilt der gleiche Fristablaufszeitpunkt wie für die eingebrachten originär einbringungsgeborenen Anteile.[3]

[1] Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 20 UmwStG Rz. 147.
[2] Haritz, GmbHR 2007, 170.

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