Fachbeiträge & Kommentare zu IDW

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Neues zum Betriebsstättenbe... / I. Einleitung

Das BMF hat sich mit Schreiben vom 18.6.2026[1] umfassend zum Betriebsstättenbegriff geäußert. Gegenstand ist sowohl der innerstaatliche Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO als auch dessen abkommensrechtliches Pendant nach Art. 5 OECD-Musterabkommen 2025 (OECD-MA). Die Finanzverwaltung legt damit erstmals eine systematische Gesamtschau zur Betriebsstättenbegründung im inners...mehr

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Unternehmensnachfolge in kl... / 3.5 Unternehmenswert bestimmen

Ein Punkt, der für Verkäufer und Käufer von zentraler Bedeutung ist. Der Altinhaber muss wissen, was sein Betrieb derzeit noch wert ist, und möchte ggf. über Möglichkeiten informiert werden, den Wert in der Zeit bis zur Übergabe noch zu steigern. Der potenzielle Nachfolger ist daran interessiert, zu erfahren, welche Substanz das Unternehmen hat und welchen Kaufpreis er entri...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.2.1 Verzeichnis der Massegegenstände (Masseverzeichnis)

Rz. 19 Gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Es dient dazu, die Masse festzustellen, eine Kontrolle des Verwalters zu ermöglichen und eine Vorstufe der weiteren Berichterstattung zu bilden.[1] Die Bestandsaufnahme durch den Insolvenzverwalter dient der Sichtung der Insolvenzmasse, ih...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.3.2 Schlussrechnung

Rz. 81 Nach § 66 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter bei der Beendigung seines Amtes Rechnung zu legen (sog. Schlussrechnung). Diese Rechenschaftspflicht besteht gegenüber der Gläubigerversammlung. Dennoch hat der Insolvenzverwalter die Schlussrechnung nach § 66 Abs. 2 Satz 1 InsO zunächst dem Insolvenzgericht vorzulegen. Dieses leitet sie nach eigener Prüfung an den Gläu...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.2.2 Gläubigerverzeichnis

Rz. 30 Gem. § 152 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis sämtlicher Gläubiger des Schuldners aufzustellen, die ihm aus den Büchern und Geschäftspapieren des Schuldners, aufgrund sonstiger Angaben des Schuldners, durch die Anmeldung ihrer Forderungen oder auf andere Weise bekannt geworden sind. Für die Frist zur Erstellung des Gläubigerverzeichnisses gelten ge...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 3.1.4 Konzernabschluss für jedes während des Verfahrens endende Geschäftsjahr

Rz. 104 Im Rahmen der gem. § 155 Abs. 1 InsO fortbestehenden handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten bleibt auch die Verpflichtung eines Mutterunternehmens zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach §§ 290 ff. HGB grundsätzlich [1] bestehen.[2] Rz. 105 Ist die Going-Concern-Prämisse bei einem Mutterunternehmen weggefallen, bedeutet dies nicht, dass der gesamte Konzerna...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 3.1.3 Jahresabschluss für jedes während des Verfahrens endende Geschäftsjahr

Rz. 101 Dauert das Insolvenzverfahren über das Ende eines Geschäftsjahres hinaus an, sind für jedes Geschäftsjahr die handelsrechtlichen Rechnungslegungsunterlagen, insbesondere der Jahresabschluss und – soweit gesetzlich vorgeschrieben – der Lagebericht, aufzustellen. Dies folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO i. V. m. §§ 238 ff. HGB, wonach die handelsrechtlichen Rechnungsleg...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 3.1.1 Schlussbilanz für das letzte Geschäftsjahr vor Verfahrenseröffnung

Rz. 94 Die Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft erfasst das Rumpfgeschäftsjahr zwischen Beginn des letzten Geschäftsjahres und dem Tag vor dem Eröffnungsbeschluss. Als abschließende Rechnungslegung der werbenden Gesellschaft für den verkürzten Zeitraum zwischen dem Schluss des letzten regulären Geschäftsjahrs und dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ist auf den Tag vor I...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Mit Inkrafttreten der neuen Insolvenzordnung (InsO) am 1.1.1999, die die Konkurs- und Vergleichsordnung in den alten Bundesländern sowie die Gesamtvollstreckungsordnung der neuen Bundesländer ablöste, wurden auch die Rechnungslegungspflichten in der Insolvenz (§§ 155 ff. InsO) gesetzlich konkretisiert. Ein Bedürfnis für eine Reform des Insolvenzrechts bestand insbesond...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2 Insolvenzrechtliche Rechnungslegung

Rz. 5 Gem. § 13 Abs. 1 InsO wird das Insolvenzverfahren ausschließlich auf schriftlichen Antrag eröffnet; antragsberechtigt sind sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger. Die insolvenzrechtlichen Rechnungslegungspflichten lassen sich systematisch 3 Verfahrensabschnitten zuordnen: der Rechnungslegung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Rechnungslegung nach Eröffnu...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.3.1 Verteilungsverzeichnis

Rz. 79 Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter nach § 188 Satz 1 InsO ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind (sog. Verteilungsverzeichnis). Zweck der Aufnahme der Forderung in das Verteilungsverzeichnis ist es zum einen, die Voraussetzungen für die rechnerische Ermittlung des Forderungsbestandes für Zwecke der Abs...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.2.3 Vermögensübersicht

Rz. 36 Nach § 153 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Insolvenzverwalter auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Hinsichtlich der Frist zur Anfertigung der Vermögensübersicht kann auf die entspreche...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / Zusammenfassung

Überblick Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen in Deutschland haben sich in den vergangenen Jahren deutlich verschärft. Dies zeigt sich unter anderem in der zunehmenden Anzahl von Unternehmensinsolvenzen: Im Jahr 2025 registrierten die deutschen Amtsgerichte nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 24.064 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Dies entsprich...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.2.4 Verwalterbericht

Rz. 42 Als Beiwerk zu den soeben dargestellten Rechenwerken der Verfahrenseröffnung hat der Insolvenzverwalter gem. § 156 Abs. 1 InsO im ersten Berichtstermin einen mündlichen Bericht vor der Gläubigerversammlung abzugeben (sog. Verwalterbericht). Darin hat er nach § 156 Abs. 1 Satz 1 InsO über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat na...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 3.1.2 Eröffnungsbilanz für das erste Geschäftsjahr nach Verfahrenseröffnung

Rz. 98 Die handelsrechtliche Schlussbilanz des werbenden Unternehmens und die handelsrechtliche Eröffnungsbilanz des Insolvenzverwalters schließen zeitlich unmittelbar aneinander an. Ihnen liegen grundsätzlich dieselben wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde. Soweit die Fortführungsannahme (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) weiterhin gerechtfertigt ist, stimmen Bilanzierung und Bewert...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.2.5 Insolvenzplan

Rz. 46 Nach § 217 InsO können die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften des Gesetzes geregelt werden. Rz. 47 Der Insolvenzplan wir...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 3.1.5 Schlussbilanz für das Geschäftsjahr der Verfahrensbeendigung oder Betriebseinstellung

Rz. 107 Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung[1] gem. § 200 oder § 258 InsO oder Einstellung[2] gem. § 207 ff. InsO schließt das letzte Geschäftsjahr in der Insolvenz ab. Die InsO verlangt nicht ausdrücklich die Erstellung einer Schlussbilanz bei Beendigung des Insolvenzverfahrens. In entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO, wonach mit der Eröf...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 3 Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung

Rz. 92 Die Vorschriften der Insolvenzordnung regeln neben der internen, insolvenzrechtlichen Rechnungslegung auch die externe, handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung. § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO erklärt die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung für anwendbar.[1] Zudem bestimmt § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO, dass der In...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 3.1 Handelsrechtliche Rechnungslegung

Rz. 93 Nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr. Entsprechend § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO bewirkt die Beendigung des Insolvenzverfahrens dann das Ende des Geschäftsjahres.[1] Aufgrund dieser Regelung in § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO ergeben sich regelmäßig Rumpfgeschäftsjahre.[2] Die Rumpfgeschäftsjahre sind mit einer Sc...mehr

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Aktuelle Empfehlungen der R... / Abschluss und Prüfung 2025

Vorbereitet in den Jahresabschluss Eine sorgfältige Vorbereitung auf den Jahresabschluss 2025 ist essenziell, um Fristen einzuhalten, Fehler zu vermeiden und einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen. Mit unseren Checklisten und Fachbeiträgen gehen Sie hierbei strukturiert und rechtssicher vor. Übersicht Jahresabschluss-Checklisten 2025 Jahresabschluss: Vorbereitung der Abschl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Format des Lageberichts

Rz. 1 Der i. R. d. Umsetzung der CSRD neu einzufügende § 289g HGB-E bezieht sich auf die Vorgaben des Art. 29d Abs. 1 der Bilanzrichtlinie in der durch die CSRD eingefügten Fassung. Eine KapG, die gem. § 289b HGB-E ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitert, hat diesen Lagebericht gem. § 289g Satz 1 Nr. 1 HGB-E in dem einheitlichen elektronischen Berichtsfor...mehr

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Zahlungsunfähigkeit und Zah... / 4.1.2.1 Zivilrechtliche Perspektive als prospektiver Ansatz

Rz. 9 Hinsichtlich des Umfangs der Verbindlichkeitenerfüllung war der BGH in seiner Entscheidung vom 24.5.2005[1] bemüht, handhabbare Feststellungskriterien zu entwickeln. Im Hinblick auf eine Feststellung der Wesentlichkeit steht dabei eine 10 %-Grenze im Mittelpunkt der Betrachtung (vgl. Rz. 2). Diese Quantifizierung will der BGH jedoch nicht als starre Grenze verstanden wi...mehr

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Zahlungsunfähigkeit und Zah... / 3 Illiquidität als drohende Zahlungsunfähigkeit

Rz. 3 Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist nach § 18 Abs. 1 InsO auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund, es besteht in diesem Zusammenhang keine Antragspflicht. Der Tatbestand einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ergibt sich aus § 18 Abs. 2 InsO. Ein Schuldner droht danach zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht...mehr

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Zahlungsunfähigkeit und Zah... / 2 Illiquidität als Zahlungsstockung

Rz. 2 Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Wobei Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Aus der (Grundsatz-)Entscheidung des BGH vom 24.5.2005 geht hervor, "dass eine Zahlungsunfähigkeit, die sich voraussichtlich innerhal...mehr

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Zahlungsunfähigkeit und Zah... / 4.2.2.2 Liquiditätsplan/Finanzplan

Rz. 22 Im Anwendungsbereich der betriebswirtschaftlichen Methodik erfolgt die Beurteilung, ob eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder nicht, damit auf der Grundlage eines Liquiditätsstatus (Finanzstatus) und eines darauf aufbauenden Liquiditätsplans (Finanzplans). Ein derartiger Liquiditäts- oder Finanzplan kommt allerdings nur zum Tragen, wenn keine bloße Zahlungsstockung (=...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.2.3.2 Finanzplan

Rz. 25 Finanzplanung als Liquiditätsplanung "Die Fortbestehensprognose soll eine Aussage dazu ermöglichen, ob vor dem Hintergrund der getroffenen Annahmen und der daraus abgeleiteten Auswirkungen auf die zukünftige Ertrags- und Liquiditätslage ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die im Planungshorizont jeweils fälligen Verbindlichkeiten bedienen zu können."[...mehr

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Zahlungsunfähigkeit und Zah... / 4.1.1 Fälligkeit der Verbindlichkeiten

Rz. 5 Fälligkeit wird zivilrechtlich als der Zeitpunkt bezeichnet, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann.[1] Zur Problematik der (insolvenzrechtlichen) Fälligkeit der bestehenden Verbindlichkeiten sind u. a. die Ausführungen des BGH im Beschluss vom 19.7.2007[2] zu berücksichtigen: "Im allgemeinen Zivilrecht wird mit ‚Fälligkeit‘ derjenige Zeitpunkt bezeichnet...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.2.1.2 Abgrenzung zur bilanzrechtlichen Fortführungsprognose

Rz. 21 Von der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose i. S. v. § 15a InsO ist die bilanzrechtliche Fortführungsprognose zu unterscheiden. Letztere ist Basis für die im Rahmen des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB vorzunehmende Going-Concern-Prüfung.[1] Danach ist bei der Bewertung der Jahresabschlussposten von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, sofern dem nicht tatsächlich...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.2.3.3 Ableitung der Fortbestehensprognose

Rz. 29 Es erfolgt im dritten Schritt die Bewertung der Finanzplanung, sprich die Überlebensfähigkeit der Unternehmung für den Prognosezeitraum ist zu beurteilen.[1] Nach herrschender Auffassung – gestützt auf IDW S 11 in der Fassung vom 13.12.2023 – umfasst der Prognosezeitraum für die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose grundsätzlich einen Zeitraum von 12 Monaten ab de...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.1.2.6 Patronatserklärungen

Rz. 11 Grundformen der Patronatserklärung Patronatserklärungen sind in Konzernstrukturen weit verbreitet und stellen typischerweise Erklärungen einer Muttergesellschaft (Patron) gegenüber den Gläubigern ihrer Tochtergesellschaft (Protegé) mit dem Ziel dar, die Kreditwürdigkeit dieser zu fördern bzw. zu erhalten.[1] Patronatserklärungen stellen daher – wie die Bürgschaft oder ...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.1.1 Grundsätzliches

Rz. 5 Durch die nunmehr geltende zweistufige Prüfungssystematik ist die Bedeutung der Erstellung eines Überschuldungsstatus stark eingeschränkt, weil für die Unternehmensfortführung unabhängig vom Ergebnis einer Statusrechnung allein eine positive Fortbestehensprognose ausreichend ist, um eine Insolvenzantragspflicht abzuwenden. Die Erstellung eines Überschuldungsstatus ist ...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.2.1.1 Einschlägige Hinweise aus der Judikatur

Rz. 20 Ziel der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose ist es, festzustellen, ob die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Fortführung des Unternehmens ausreicht. Es genügt nicht, dass der Wille zur Fortführung besteht, es muss auch eine objektiv belastbare, auf realistischen Annahmen basierende Planung vorliegen.[1] Dabei soll die Finanzk...mehr

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Zahlungsunfähigkeit und Zah... / 4.1.2.2 Strafrechtliche Perspektive als vorwiegend retrospektiver Ansatz

Rz. 12 Für die strafrechtliche Perspektive ist der BGH-Beschluss vom 23.5.2007 zu berücksichtigen. Hier wird vom 1. Strafsenat einschlägig ausgeführt: "Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Auf die Merkmale der ‚Dauer‘ und der ‚Wesentlichkeit‘ hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnun...mehr

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Zahlungsunfähigkeit und Zah... / 4.1.3 Dauer der Liquiditätslücke

Rz. 14 Nach der Entscheidung des BGH vom 24.5.2005[1] wird zur Dauer einer Liquiditätslücke im Rahmen der Feststellung einer möglichen Zahlungsunfähigkeit Folgendes ausgeführt: "(…) Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung wollte diesen Zeitraum (gemeint ist der Zeitraum zur Abgrenzung zwischen einer bloßen Zahlungsstockung und einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit, Anmerkung ...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.2.2.2 Verhältnis von Erfolgs-, Finanz- und Bilanzplanung

Rz. 23 Die o. g. Feststellungen können zu der irrigen Interpretation führen, dass damit eine Dualität zwischen Finanz- und Ertragsebene gesehen wird. Tatsächlich wird jedoch die völlig zutreffende Verbindung zwischen Ertragskraft des Unternehmens auf Basis einer Cashflow-Betrachtung und der ebenfalls zu beurteilenden Finanzebene (als Finanzierungsspielraum benannt) vollzogen...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.2.3.1 Aussagekräftiges Unternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan)

Rz. 24 Basis der Fortbestehensprognose bildet ein Finanz- und Liquiditätsplan, "der über die Ergebnis- und Bilanzplanung die finanziellen Auswirkungen des Unternehmens- bzw. Sanierungskonzepts (Sollverlauf des Unternehmens) in einer systematischen Gegenüberstellung geplanter Einzahlungen und Auszahlungen (Zahlungsströme) abbildet."[1] In der Theorie der betrieblichen Planung ...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 2 Zweistufige Überschuldungsprüfung

Rz. 2 Gibt es für das zu prüfende Unternehmen eine positive Fortbestehensprognose, so ist für Zwecke der Überschuldungsprüfung eine Gegenüberstellung von Aktiv- und Passivpositionen schlussendlich entbehrlich. Die Fortbestehensprognose – reine Zahlungsfähigkeitsprognose[1] – soll eine Aussage dazu ermöglichen, ob vor dem Hintergrund der getroffenen Annahmen und der daraus ab...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.1.2.5 Weitere Rückerstattungsansprüche

Rz. 10 Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG ist Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftli...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.1.3.2 Pensionsrückstellungen

Rz. 16 Auf der Passivseite der Bilanz und auch auf der Passivseite eines Überschuldungsstatus nehmen Pensionszusagen häufig eine bedeutende Rolle ein.[1] Grundsätzlich sind Pensionsverpflichtungen mit dem Ablösewert zu passivieren.[2] Im Rahmen der Überschuldungsbilanz sind auch mittelbare Pensionsverpflichtungen und Altzusagen gemäß Art. 28 EGHGB zu passivieren, das Passivier...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.2.2.1 Grundlagen

Rz. 22 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht die Fortbestehensprognose auf einem dreistufigen Prüfungsansatz, bestehend aus einem tragfähigen Unternehmenskonzept, einem darauf abgestimmten Finanzplan sowie der eigentlichen wertenden Prognoseentscheidung. [1] Nach IDW S 11 wird die Fortbestehensprognose – als qualitatives, wertendes Gesamturteil über die Lebensf...mehr

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Zahlungsunfähigkeit und Zah... / 4 Illiquidität als Zahlungsunfähigkeit

Rz. 4 Nach § 17 Abs. 1 InsO ist die Zahlungsunfähigkeit allgemeiner Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens gegeben, muss innerhalb der 3-Wochen-Frist nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO ein Insolvenzantrag gestellt werden. Eine entsprechende Legaldefinition zur Zahlungsunfähigkeit enthält § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO. Danach ist ein Sch...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.1.2.8 Weitere Aktiva

Rz. 14 Besonderheiten bzw. Diskussionspunkte in Bezug auf weitere Aktivpositionen könnten sich beispielsweise bei der Frage des Ansatzes von eigenen Anteilen ergeben, die nach HGB mit dem Eigenkapital zu saldieren sind. Die grundsätzliche Aktivierbarkeit im Überschuldungsstatus ist in der Literatur strittig. Nach wohl überwiegender Auffassung ist eine Aktivierung an das Erge...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.1.3.1 Verbindlichkeiten und sonstige Rückstellungen

Rz. 15 Nach § 253 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen mit ihrem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag zu passivieren, soweit mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist.[1] Im Überschuldungsstatus tritt jedoch an die Stelle des vorsichtigen Schätzwerts nach HGB der erwartete Wert, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in einer wirtschaftlich ...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.1.3.3 Gesellschafterdarlehen

Rz. 17 Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO sind Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 InsO zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, nicht bei...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.2 Fortbestehensprognose

Rz. 19 Für die im Rahmen der rechtlichen Überschuldungsprüfung nach § 15a InsO zwingend vorzunehmende Fortbestehensprognose[2] entstehen vereinzelt Irritationen hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung. Die notwendige Prognose ist insbesondere dann einer missverständlichen Interpretation ausgesetzt, wenn es an einer ausreichenden betriebswirtschaftlichen Fundierung fehlt....mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.1.2.7 Ansprüche aus Cash-Pooling-Vereinbarungen

Rz. 13 Die Reform des GmbH-Rechts durch das MoMiG (2008) hatte u. a. das Ziel, den Einsatz von Cash-Pools zu erleichtern. So wird diesbezüglich in § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG formuliert: "Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen, oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rü...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 3 Zeitpunkt der Überschuldungsprüfung

Rz. 4 Ein in der Praxis der Unternehmensführung erhebliches Problem stellt die Frage nach dem Zeitpunkt respektive nach dem Turnus einer Überschuldungsprüfung dar. Zu diesem Problemaspekt stellt Schmidt heraus: "Das praktische Schwergewicht lag nach dieser Methode (gemeint ist die vorstehend skizzierte zweistufige Überschuldungsprüfung nach der Insolvenzrechtsreform 1999, N....mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.1.2.2 Geschäfts- oder Firmenwert

Rz. 7 Eine Geschäfts- oder Firmenwert kann als Quelle aller Gewinnchancen eines Unternehmens angesehen werden und sich aus folgenden Komponenten ergeben: guter Ruf, Zuverlässigkeit des Unternehmens, Qualifikation des Managements und der Mitarbeiter, hohe Qualität der Produkte etc. Zu unterscheiden ist dabei handelsrechtlich zwischen einem originären und einem derivativen Geschäft...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.1.2.4 Ausstehende Gesellschaftereinlagen

Rz. 9 Die Mindestkapitalausstattung einer GmbH ergibt sich aus § 5 Abs. 1 GmbHG. Damit die Gesellschaft überhaupt in das Handelsregister eingetragen werden kann, bestimmt § 7 Abs. 2 GmbHG: "Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muss auf das Stammkapita...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.1.2.1 Steuerlatenzen, sonstige Aktivierungsverbote

Rz. 6 Für aktive Steuerlatenzen nach § 274 Abs. 1 HGB ist zu berücksichtigen, dass sie schwerpunktmäßig dann entstehen, wenn eine Differenz zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände und Schulden und deren steuerlichen Wertansätzen besteht und sich diese Differenz in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich umkehrt und in Folge zu einer Steuerentla...mehr