Fachbeiträge & Kommentare zu IDW

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 34a EStG ist durch G. v. 14.8.2007[1] mit Wirkung ab Vz 2008 eingeführt worden (§ 52 Abs. 34 EStG). Bilanzierenden Einzel- und Mitunternehmern wird das Wahlrecht eingeräumt, mit ihren Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte) in vergleichbarer Weise wie Kapitalgesellschaften steuerlich belastet zu werden. Hi... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.7 Anhang und Lagebericht

Rz. 56 Zusätzliche Angaben im Anhang zur Begründung der weiteren Anwendung der Fortführungsprämisse werden für KapG nur bei wesentlicher Unsicherheit bzgl. der obwaltenden Ereignisse und Gegebenheiten gefordert. Sie sollten i. S. v. § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage siche... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Prüfung auf Fortführung

Rz. 40 Das HGB enthält keine ausdrückliche Pflicht zur Vornahme einer spezifischen Einschätzung der Fähigkeit des Unt zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter. Bereits aus dem Charakter als gesetzlich unterstellter Regelfall ist eine Prüfung auf Nichtbestehen der Fortführungsprämisse bzw. auf das Vorliegen entgegenstehender rechtlicher oder ... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1.2 Wertaufhellende und wertbegründende Tatsachen

Rz. 63 Das Wertaufhellungsprinzip und die entsprechende Unterscheidung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Tatsachen folgt aus der Systematik der Trennung von Abschlussstichtag (s. zum Abschlussstichtag § 242 Rz. 8 ff.) und dem Stichtag der Bilanzaufstellung (§ 243 Rz. 33, § 264 Rz. 43) i. V. m. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB sowie § 252 Nr. 4 Hs. 1 HGB. Wenngleich es bei... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3.2.7 Strukturierte Geschäfte

Rz. 125 Unter strukturierten Geschäften sind Geschäfte zu verstehen, deren wirtschaftlicher Gehalt von der darunterliegenden formalrechtlichen/schuldrechtlichen Ausgestaltung abweicht.[1] Derartige Strukturierungen liegen etwa dann vor, wenn zwei Verkaufsgeschäfte durch Vertragsgestaltung oder zeitgleiche bzw. nur kurz auseinanderliegende Einzelverträge derart kombiniert wer... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4 Entgegenstehende Gegebenheiten

Rz. 42 Liegen Anhaltspunkte für eine mögliche Durchbrechung der Fortführungsprämisse (Rz. 40) vor oder ergibt sich eine solche ohne entsprechende Indizien, so ist eingehend zu prüfen, ob der Fortführung der Unternehmenstätigkeit tatsächliche (Rz. 43 f.) oder rechtliche (Rz. 46 f.) Gegebenheiten entgegenstehen und diese in der Gesamtschau der Fortführung entgegenstehen. Dies g... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.6 Bewertung (und Ansatz) bei Wegfall der going-concern-Prämisse

Rz. 50 Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Vorschrift des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB bei Vorliegen entgegenstehender Gegebenheiten die Vorgabe zur Berücksichtigung der gegebenen Situation i. R. d. Bewertung und entsprechend i. d. R. das Erfordernis zur abweichenden Bewertung.[1] Wie genau aber eine derartige, abweichende Bewertung zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht geregelt.... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 252 Abs. 1 HGB enthält die folgenden expliziten Bewertungsgrundsätze bzw. -prinzipien: Grundsatz der Bilanzidentität, Nr. 1 (Rz. 23 ff.) Grundsatz der Unternehmensfortführung, Nr. 2 (Rz. 34 ff.) Grundsatz der Einzelbewertung und Stichtagsprinzip, Nr. 3 (Rz. 60 ff.) Vorsichtsprinzip, Nr. 4 1. Halbsatz (Rz. 97 ff.) Imparitätsprinzip, Nr. 4 1. Halbsatz (Rz. 102 ff.) Realisati... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Fortführungszeitraum

Rz. 38 Der Gesetzgeber hat eine Konkretisierung des Zeitraums unterlassen, für den die Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zutreffen muss, damit der gesetzlich unterstellte Regelfall eintritt. Höchstrichterlich wurde auf Basis der h. M.[1] festgelegt, dass sich der handelsrechtlich gebotene Zeitraum regelmäßig jedenfalls auf das auf den Abschlussstichtag folgen... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.1 Regelungsinhalt

Rz. 141 § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB verlangt im Zuge der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen VG und Schulden die Beibehaltung der auf den vorhergehenden Abschluss angewandten Bewertungsmethoden. Die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU spricht dagegen formal von Rechnungslegungsmethoden und Bewertungsgrundlagen. Eine Übernahme der Formulierung aus der Bilanzrichtlinie 2013/34/E... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.2 Abgrenzung von Bewertungsobjekten

Rz. 86 Mangels einer gesetzlichen Vorgabe zur Abgrenzung zwischen Bewertungsobjekten im Handelsrecht obliegt dem Kfm. dabei die Verantwortung zur – im Zweifelsfall einzelfallbezogenen – sachgerechten Trennung dieser.[1] Die Abgrenzung zwischen einzelnen VG und Schulden beschränkt sich auf die Klärung wirtschaftlicher Aspekte.[2] Allerdings kommt den rechtlichen Abgrenzungskr... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Grundsatz der Bilanzidentität (Nr. 1)

Rz. 23 Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz haben nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB den Wertansätzen in der Schlussbilanz des vorherigen Gj zu entsprechen. Mittels Normierung des Grundsatzes der Bilanzidentität [1] – der im Steuerecht primär als Grundsatz des Bilanzzusammenhangs bezeichnet wird[2] – soll sichergestellt werden, dass sämtliche Geschäftsvorfälle in das neue Gj übertra... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.2 Spezialvorschriften und Ausnahmen vom Stetigkeitsprinzip

Rz. 150 Grds. keine Ausnahmefälle i. S. d. § 252 Abs. 2 HGB stellen die Spezialvorschriften dar (Rz. 155 ff.; s. zur Norm-Rangfolge auch Rz. 18).[1] Im Kontext der Bewertungsmethoden stehen bspw. folgende Spezialvorschriften der Stetigkeit entgegen bzw. verhindern eine Anwendung des der Spezialvorschrift nachgelagerten Grundsatzes: Außerplanmäßige Abschreibungen bei VG des AV... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Rz. 166 Der eng mit dem Grundsatz der Wesentlichkeit (Rz. 171 ff.) verknüpfte Wirtschaftlichkeitsgrundsatz spiegelt den dominierenden Sachzwang des wirtschaftlichen Handelns unter Abwägung der Kosten-Nutzen-Aspekte wider.[1] Die im Umkehrschluss aus dem Grundsatz ableitbare Option zum Verzicht auf die Darstellung von Sachverhalten i. R. d. Rechnungslegung aus Wirtschaftlichk... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.1.1 Regelungsinhalt

Rz. 97 § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 HGB verlangt im Kontext der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen VG und Schulden ein vorsichtiges Vorgehen, d. h. eine vorsichtige Bewertung. Aus der explizit bewertungsbezogenen Vorschrift, die auch als vorsichtige Bewertung i. e. S. bezeichnet wird,[1] wurde und wird – wenn auch zunehmend seltener – im Schrifttum ein bilanzierungsb... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3.2.10 Gewinne aus Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften

Rz. 129 Gewinne aus Beteiligung an KapG sind zum Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses realisiert, der den Gewinnanspruch rechtlich begründet.[1] Davon abweichend bzw. als ergänzende "Sonderfälle" werden in Schrifttum und höchstrichterlicher Rechtsprechung zwei weitere Realisationszeitpunkte gesehen. Sofern die Beteiligungsgewinne TU im Mehrheitsbesitz betreffen und d... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4.2 Rechtliche Gegebenheiten

Rz. 46 Zu rechtlichen Gegebenheiten, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können, zählen insb. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Verfassung eines Auflösungsbeschlusses – i. d. R. zur Einleitung der Liquidation oder Einleitung bestimmter Umwandlungsmaßnahmen i. S. d. UmwG (bei der Auflösung vermögensloser Ges. erfolgt eine Löschung) – sowi... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1.3 Wertaufhellungszeitraum

Rz. 71 Unklar ist über die bisher diskutierten Abgrenzungsprobleme zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen hinaus im Kontext des Tatbestandsmerkmals des Bekanntwerdens zwischen dem Abschlussstichtag und der Aufstellung auch die Frage, was bzw. welcher Zeitpunkt unter der Aufstellung genau zu verstehen ist. Diese Frage wird von der Gegebenheit getragen, das... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3.2.9 Gewinne aus unentgeltlich erlangten Vermögensgegenständen

Rz. 128a Einige Regulierungen arbeiten mit unentgeltlich zugeteilten Rechten, die als Vermögensgegenstände anzusehen sind. Beispiele sind Emissionsberechtigungen, wie etwa bei dem im Jahr 2005 eingeführten Emissionshandelssystem der Europäischen Union (European Union Emissions Trading System, EU-ETS), das zurzeit die Sektoren Stromerzeugung, Industrie sowie Teile des Luft- u... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3.2.6 Mehrkomponentengeschäfte

Rz. 124 Mehrkomponentengeschäfte sind durch die Zusammenfassung mehrerer verschiedener (Teil-)Leistungen oder mehrerer Einzelverträge gekennzeichnet, die wirtschaftlich eng verbunden sind.[1] Zu Mehrkomponentengeschäften zählen etwa: Verkaufsgeschäfte in Kombination mit einer Finanzierung Verkaufsgeschäfte in Kombination mit Servicedienstleistungen Verkaufsgeschäfte mit Bonuspun... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Regelungsinhalt

Rz. 34 Nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dieser nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Der vom Gesetz damit unterstellte Regelfall wird auch als going-concern-Prämisse/Prinzip bezeichnet. Dem Prinzip zufolge sind die VG und Schulden gem. ihrer tatsächlich beabsichtigten... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1.5 Spezialvorschriften und Ausnahmen vom Stichtagsprinzip

Rz. 83 Mit den Spezialvorschriften zur Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen zum (nach kaufmännischer Beurteilung notwendigen) Erfüllungsbetrag und damit zur Berücksichtigung künftiger Gegebenheiten (§ 253 Rz. 20 ff.) sowie dem Wahlrecht für außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung von VG des FAV bzw. dem im Umkehrsch... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1.1 Regelungsinhalt

Rz. 61 Bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen VG und Schulden ist als logische Konsequenz einer periodengerechten Rechnungslegung[1] auf die Verhältnisse am Abschlussstichtag (s. zum Abschlussstichtag § 242 Rz. 8 ff.) abzustellen. Über die Kodifizierung als GoB in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB hinaus findet das Stichtagsprinzip auch in zahlreichen weiteren Normen de... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4.1 Tatsächliche Gegebenheiten

Rz. 43 Unter tatsächlichen Gegebenheiten, die zur Aufgabe der Fortführungsprämisse führen, sind primär wirtschaftliche Umstände bzw. Probleme zu verstehen, die bereits eingetreten sind oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werden und infolge ihrer schwerwiegenden Auswirkungen einem Fortbestehen des Unt entgegenstehen. Darüber hinaus können auch nicht-wirtschaftliche Ta... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.1 Regelungsinhalt

Rz. 134 § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB schreibt die periodengerechte Erfassung von Aufwendungen und Erträgen vor. Anders als bei einer Einnahmenüberschussrechnung i. S. v. § 4 Abs. 3 EStG, die für Steuerpflichtige ohne gesetzliche Buchführungs- und Abschlusserstellungspflicht eine Gewinnermittlung aus der Saldierung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben gestattet, hat die G... mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 5 IDW Stellungnahme (IDW RS FAB 5) und IDW Prüfungsstandard (IDW PS 740)

5.1 Überblick Rz. 34 Nicht nur die bis hierher betrachteten gesetzlichen Normen befassen sich mit der Rechnungslegung der Stiftung. Auch das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat die Rechnungslegung der Stiftung thematisiert. Zuletzt hat der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW am 28.8.2024 eine "IDW Stellungnahme zur Rechnungslegu... mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 5.1 Überblick

Rz. 34 Nicht nur die bis hierher betrachteten gesetzlichen Normen befassen sich mit der Rechnungslegung der Stiftung. Auch das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat die Rechnungslegung der Stiftung thematisiert. Zuletzt hat der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW am 28.8.2024 eine "IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungs... mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 5.4 Jahresabschluss und Lagebericht

Rz. 39 Das IDW empfindet es als "sachgerecht"[1], dass alle Stiftungen, die in wesentlichem Umfang[2] Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Abgrenzungsposten und abnutzbares Anlagevermögen zu erfassen haben, ihre Rechnungslegung auf freiwilliger Basis gemäß den Grundsätzen kaufmännischer Bilanzierung ausgestalten – unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buc... mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 5.5 Einnahmen-Ausgaben- und Vermögensrechnung

Rz. 45 Falls eine Stiftung nicht bilanziert, ist es zwingend notwendig, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und eine Vermögensübersicht zu erstellen.[1] Für diesen Fall wird analog zu § 265 Abs. 2 HGB empfohlen, zu jedem Posten den entsprechenden Vorjahreswert anzugeben.[2] Als Einnahmen-Ausgaben- Rechnung empfiehlt das IDW eine Kapitalflussrechnung gemäß DRS 21. Alternativ wir... mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 5.2 Geltungsbereich und Bindungswirkung

Rz. 37 Die Verlautbarungen des IDW im IDW PS 740 legen die Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer dar. Da der IDW RS FAB 5 2024 unter anderem Grundlage für diesen Prüfungsstandard ist, ist er somit auch Teil der Berufsauffassung.[1] Der IDW RS FAB 5 2024 gilt für alle Prüfungen von Stiftungen, auch für freiwillige Prüfungen; da der IDW PS 740 vor der neuen IDW-Stellungnahme ... mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 5.3 Grundsätze der Rechnungslegung von Stiftungen

Rz. 38 Neben der Dokumentations-, Rechenschafts-, Informations- und Gläubigerschutzfunktion der Rechnungslegung weist das IDW explizit auf die Bedeutung eines Mittelverwendungs- und Kapitalerhaltungsnachweises hin. Unabhängig von der Größe oder der Kaufmannseigenschaft hat sich die Rechnungslegung nach Ansicht des IDW an folgenden allgemeinen Bewertungsgrundsätzen auszuricht... mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 3.1 Handelsgesetzbuch

Rz. 17 Das 3. Buch des HGB regelt die Rechnungslegungspflicht von Kaufleuten. Diese Rechnungslegung dient vorrangig den Zwecken Information, Dokumentation und Ausschüttungsbemessung.[1] Von diesen Zwecken werden die Information und die Dokumentation bereits in Teilen durch das Stiftungsrecht abgedeckt, die Ausschüttungsbemessung spielt bei einer Stiftung im Regelfall keine R... mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 2.2 Bürgerliches Gesetzbuch

Rz. 3 Für rechtsfähige Stiftungen enthält das BGB in den §§ 80–88 eine ganze Reihe von Normen. Bezüglich der Rechnungslegung verweist § 84a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Vorschriften zur Rechenschaft im Auftragsrecht (§§ 259, 260, 666 BGB). Übertragen auf die Stiftung ergibt sich aus § 666 BGB die Pflicht, die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über die wirtschaf... mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 1 Überblick

Rz. 1 Auf dem Gebiet der Rechnungslegung von Stiftungen bestehen keine allgemeinen Regelungen.[1] Einzelne Regelungen zur Rechnungslegung von Stiftungen finden sich in 3 Rechtsbereichen: im Stiftungsrecht[2] (hier vornehmlich in den Landesstiftungsgesetzen), im Handelsrecht und im Steuerrecht. Vor diesem Hintergrund könnte die zuletzt im August 2024 aktualisierte Stellungnah... mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 2.3 Landesstiftungsgesetze

Rz. 7 In allen Bundesländern bestehen Landesstiftungsgesetze.[1] Sie sind eine der wichtigsten Rechtsquellen für Stiftungen, [2] auch wenn sich deren Bedeutung durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts insgesamt verringert hat. Die Landesstiftungsgesetze enthalten in allen 16 Bundesländern Vorschriften zur Rechnungslegung.[3] Rz. 8 Zwecke der Rechnungslegung e... mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 3.2 Publizitätsgesetz

Rz. 24 Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 PublG sind die Offenlegungsvorschriften des Publizitätsgesetzes auch für Stiftungen des bürgerlichen Rechts gültig,[1] sofern diese ein Gewerbe betreiben und die Größenmerkmale des § 1 Abs. 1 PublG überschreiten.[2] Dann sind die für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des 2. Abschnitts im 3. Buch des HGB (§§ 264–335c HGB) ausnahmsweise... mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 4.2 Steuerliche Buchführungspflicht

Rz. 28 Soweit die Stiftung bereits nach anderen als den Steuergesetzen dazu verpflichtet ist, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, und soweit diese Bücher und Aufzeichnungen für die Besteuerung von Relevanz sind, gelten diese Verpflichtungen auch für das Steuerrecht (sog. derivative Buchführungspflicht [1] gemäß § 140 AO).[2] Darüber hinaus kommen besondere steuerliche Anford... mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 2.4 Stiftungssatzung

Rz. 16 Die Stiftungssatzung[1] stellt im Wesentlichen den Organisationsplan der Stiftung dar.[2] Der Bundesgesetzgeber schreibt vor, dass die Satzung durch das Stiftungsgeschäft bestimmt werden muss (§ 83 Abs. 1 BGB). Sowohl die Landesstiftungsgesetze als auch das BGB lassen über die Landesstiftungsgesetze bzw. über das BGB hinausgehende Anforderungen der Stiftungssatzung an... mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / Zusammenfassung

Überblick Das Stiftungsrecht findet sich in Regelungen im BGB sowie in den Landesstiftungsgesetzen. Diese Gesetze eröffnen zudem die Möglichkeit, in der Stiftungssatzung weitergehende Regelungen zur Rechnungslegung festzulegen, die über die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen hinausgehen. Im Einzelnen werden die Regelungen zur Rechnungslegung der Stiftungen im Handelsr... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.5.4 Erläuterung zu einzelnen Korrekturen

Tz. 151 Stand: EL 124 – ET: 09/2026 Ein im Konzernabschluss bilanzierter (auch negativer) Firmenwert ist auf die einzelnen Konzerngesellschaften verursachungsgerecht zu verteilen. Wegen des "Herunterbrechens" eines auf einer höheren Ebene des Konzerns bilanzierten Firmenwerts anteilig auf den nachgeordneten Betrieb/die nachgeordnete Kö s Heintges/Kamphaus/Loitz (DB 2007, 1261... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.7 Gewinnabführungsverpflichtung in Umwandlungsfällen

Tz. 432 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Ein bei Umwandlung der OG bei dieser entstehender Übertragungsgewinn ist eine stliche Größe, denn nur in der stlichen Übertragungs-Bil kann das übergehende BV mit höheren Werten als den Bw angesetzt werden. Da der GAV an das Ergebnis der H-Bil anknüpft, stellt sich die Frage nach der Abführungspflicht für diesen Gewinn nicht. Eine andere Fra... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.5.2 Gesetzlich oder durch Satzung vorgeschriebene Rücklagen

Tz. 486 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wie bereits erwähnt (s Tz 466, 467), betrifft § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG nur die "anderen" Gewinnrücklagen iSd §§ 266 Abs 3 III 4, § 272 Abs 3 S 2 HGB, deren Bildung im Belieben der OG steht. Die Zuführung zu ges Rücklage ist nicht durch § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG eingeschränkt, so bereits der Ges-Wortlaut. Eine ges Rücklage ist bei der AG und S... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2. Ausgewählte Literaturhinweise:

a) Kommentare und Einzelschriften Brandis/Heuermann, Komm zum ErtrStR, Vlg Franz Vahlen München (vormals Blümich); Frotscher/Drüen, Komm zum KStG und UmwStG, Haufe-Vlg (vormals Frotscher/Maas); Frotscher/Geurts, Komm zum EStG, Haufe-Vlg; Gosch, KStG, 4. Aufl (2020), CH Beck Vlg; Heuser/Theile, IAS/IFRS-Hdb – Einzel- und Konzernabschluss; 2. Aufl (2005), Vlg Otto Schmidt; Heyes, Ur... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.6.2 Fehlerhafter Bilanzansatz

Tz. 504 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Mit "fehlerhaften Bil-Ansätzen" sind die Bil-Ansätze der H-Bil und nicht die in der St-Bil gemeint, wobei es auf die H-Bil der OG und nicht auf die in der H-Bil des OT ankommt. Gemeint sind nur Bilanzierungsfehler, die sich auf die Höhe der Gewinnabführung oder der Verlustübernahme auswirken. Ein korrekturpflichtiger fehlerhafter Bil-Ansatz ... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.3 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Tz. 284 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 UE ist die Regelung des § 8c Abs 1 S 6 HS 2 KStG unterschiedslos bei allen Verlust-Kö zu beachten, auch bei einem OT hinsichtlich der OG-Beteiligung (s Tz 278ff). AA s Schnitger/Rometzki (Ubg 2013, 1, 6). Das führt dazu, dass insbes Holdingsgesellschaften kaum über zur "Verlustrettung" nutzbare stille Reserven verfügen. Wie in der Begr des R... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.3.6 Aktivierung oder Passivierung latenter Steuern (§ 274 HGB)

Tz. 409 Stand: EL 124 – ET: 09/2026 § 274 HGB idFd BilMoG regelt die Passivierung latenter St für temporäre Differenzen iSd § 274 Abs 1 HGB (dazu s Altenburg/Ossenkopp, DK 2023, 102, 103; s Spengel/Evers/Meier, DB 2015, 7; s Herzig/Vossel, BB 2009, 1174; s Dahlke, BB 2009, 878; s Oser/Roß/Wader/Drögemüller, WPg 2009, 573; s Ortmann-Babel/Bolik/Gageur, DStR 2009, 934, 938; s L... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.3.2.2 Vergleichsgröße 1: Vergütungen für Gesellschafterfremdkapital

Tz. 165 Stand: EL 124 – ET: 09/2026 § 8a Abs 3 S 1 KStG ist nur für Zinsaufwendungen auf konzernexterne Gesellschafterfremdfinanzierungen anzuwenden (s Schr des BMF v 24.03.2025, BStBl I 2025, 683 Rn 96). Das sind Fremdfinanzierungen, die im vollkonsolidierten Konzernabschluss nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG ausgewiesen sind und im Falle einer Finanzierung durch einen Dritt... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.3.3 Ausschüttungsgesperrter Betrag iSd § 268 Abs 8 HGB

Tz. 398 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Durch das BilMoG wurde § 301 S 1 AktG dahingehend erweitert, dass in der Definition des Höchstbetrags der Gewinnabführung auf § 268 Abs 8 HGB Bezug genommen wird (dazu s Gelhausen/Althoff, WPg 2009, 584; s Funnemann/Graf Kerssenbrock, BB 2008, 2674; s Zülch/Hoffmann, DB 2010, 909; s Marx/Dallmann, Stbg 2010, 453; s Küting/Lorson/Eichenlaub/... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.6.5 Fiktion des "Nicht-erkennen-Müssens" eines fehlerhaften Jahresabschlusses (§ 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 5 KStG)

Tz. 519 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 5 KStG gilt die Voraussetzung des S 4 Buchst b (Nicht-erkennen-müssen des fehlerhaften Jahresabschlusses) als erfüllt (ges, nicht widerlegbare Fiktion) bei Vorliegen des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks (Testat) eines Wirtschaftsprüfers nach § 322 Abs 3 HGB zum Jahresabschluss (der OG; dazu s IDW PS 400 Rn 17... mehr