Rz. 161
Übt der Optionsberechtigte das Optionsrecht innerhalb der Optionsfrist, also bis zum Verfalltag, nicht aus, so muss er das immaterielle Wirtschaftsgut "Optionsrecht" abschreiben.[1] Der Optionsberechtigte bucht also sowohl bei der Kaufoption als auch bei der Verkaufsoption:
Aufwand aus Finanzgeschäften |
an Sonstige Vermögensgegenstände/Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere |
Rz. 162
Der Optionsverpflichtete (Stillhalter) wird nicht mehr aus der Option in Anspruch genommen. Er bucht also die sonstige Verbindlichkeit und eine evtl. gebuchte Rückstellung wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften über Ertrag aus:
Sonstige Verbindlichkeit/Rückstellung wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften |
an Ertrag aus Finanzgeschäften |
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