Rn. 64a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Zur Erstellung besonderer (Wert)-Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter zur StB der PersGes kommt es in folgenden Fällen:
(1) | Gesellschafterwechsel mit Anteilserwerb über/unter dem Buchwert des Kapitalkontos; der bloße Gesellschafterwechsel bei einer bestehenden PersGes fällt nicht unter § 24 UmwStG: BMF vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 Tz 01.47 (zum Neueintritt ohne gleichzeitiges Ausscheiden des Altgesellschafters s nachfolgend zu (2) (ba)):
Die bei der PersGes zu bildenden Ergänzungsbilanzen in Fällen eines Gesellschafterwechsels führen in der HB der PersGes bei Wechsel über dem Buchwert des Kapitalkontos zu einer erfolgswirksamen Bildung aktiver latenter Steuern (bei Wahlrechtsausübung gemäß § 274 HGB), bei Wechsel unter dem Buchwert des Kapitalkontos zu einer verpflichtenden erfolgswirksamen Bildung passiver latenter Steuern, da es sich aus Sicht der PersGes – anders als bei Einbringungsvorgängen, s nachfolgend zu (2) – nicht um einen Anschaffungsvorgang handelt: s Künkele/Zwirner, DStR 2011, 2309; Zwirner, DB 2010, 741. Soweit der Erwerbspreis auf erworbenes Sonder-BV entfällt, wird dieses nicht in der Ergänzungsbilanz, sondern zu den dafür aufgewendeten AK in der Sonderbilanz aktiviert. |
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(2) | Einbringung von betrieblichen Einzel-WG, Einzelbetrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen zum Buchwert nach
In beiden Fällen darf die PersGes zur Neutralisierung eines Einbringungsgewinns bei einzelnen Gesellschaftern die eingebrachten WG/das eingebrachte BV (s Beispiele in s Rn 64d, Erläuterungen zu (2)) in ihrer StB einschließlich der (positiven/negativen) Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter gemäß § 6 Abs 5 S 3 iVm S 1 EStG, § 24 Abs 2 S 2 und Abs 3 S 1 UmwStG mit dem Buchwert ansetzen (wenn der Buchwertansatz nicht gewollt ist, kann der Gesellschafter das WG/den Betrieb/den Mitunternehmeranteil an die PersGes verkaufen und anschließend den Kaufpreis einlegen). Hinweis:Bei Zeitwertansatz in der HB und steuerlichem Buchwertansatz über negative Ergänzungsbilanzen nach der Bruttomethode (im Einzelnen s weiter unten "Zu (2) (a), (ba) und (bb)" müssen verpflichtend in der HB passive latente Steuern abgegrenzt werden (Auflösung parallel zur negativen Ergänzungsbilanz), und zwar erfolgsneutral gegen die Kapitalkonten, weil aus Sicht der PersGes die Einbringung ein Anschaffungsgeschäft darstellt, s Künkele/Zwirner, DStR 2011, 2309. Ergänzung zu (2) (b): Einbringungsfälle gemäß § 24 UmwStG mit Relevanz für Ergänzungsbilanzen sind lt BMF vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 (UmwStE 2011) Tz 01.47: Einzelrechtsnachfolge:
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