Bei Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkten Personengesellschaften[1] und nicht haftungsbeschränkten Personengesellschaften bewirkt die Abweichung vom handelsrechtlichen Ansatz bzw. Bewertung aufgrund eines steuerlichen Wahlrechts, z. B. Anwendung der steuerlichen Sonderposten mit Rücklageanteil, der steuerlichen Sonderabschreibungen, die grundsätzliche Pflicht zur passiven Steuerabgrenzung.

Der IDW[2] vertritt seit der BilMoG-Reform die Auffassung, dass die vorgenannten Rechtsformen, die nicht freiwillig latente Steuern ermitteln und ausweisen[3], gleichwohl Rückstellungen für passive latente Steuern anzusetzen haben, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen für den Ansatz einer Rückstellung[4] erfüllt sind.

Die Bundessteuerberaterkammer[5] vertritt dagegen die Auffassung, dass nur in Fällen, in denen keine sog. Öffnungsklausel greift, eine Rückstellung für Steuerstundung zu bilden ist. Danach kommt es nur in den Fällen zur Rückstellungspflicht, in denen eine Steuerlast durch die Auflösung der Rücklagen bzw. außerbilanzielle Gewinnerhöhung des IAB entsteht, die unmittelbar auf der Entscheidung basiert, am Abschlussstichtag die Rücklage bzw. IAB zu bilden (= wirtschaftliches Entstehen).

Zusätzlich muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme (= Entstehung der Steuer) bestehen; also, dass die Rücklage oder der Investitionsabzugsbetrag in der Zukunft ohne Übertragung auf ein Wirtschaftsgut aufgelöst werden wird.

[2] IDW RS HFA 7, Tz. 26/28.
[5] Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zum Ausweis passiver latenter Steuern als Rückstellungen in der Handelsbilanz; http://www.bstbk.de/de/themen/rechnungslegung.

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