Fachbeiträge & Kommentare zu Hessen

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Besondere Grundstücksgruppe und gesonderter Hebesatz (Abs. 1)

Rz. 382 [Autor/Stand] Die Regelung ermöglicht es den hessischen Gemeinden, aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke (ausdrücklicher Verweis auf § 246 BewG) zu bestimmen und hierfür einen oder mehrere gesonderte Hebesätze festzusetzen. Rz. 383 [Autor/Stand] Abweichend von der Bundesregelung (§ 25 Abs....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (6) Elektronische Abgabe der Steuererklärung (§ 228 Abs. 6 BewG)

Rz. 127 [Autor/Stand] Sowohl die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (§ 228 Abs. 1 BewG) also auch Anzeigen i.S.d. § 228 Abs. 2 BewG sind grundsätzlich elektronisch authentifiziert (also nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung) zu übermitteln [2] (§ 2 Abs. 4 Satz 1 HGrStG i.V.m. § 228 Abs. 6 Satz 1 BewG i.V.m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Für die elektr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 417 [Autor/Stand] Nach § 14 HGrStG gilt § 34 GrStG in der am 24.12.2021 geltenden (zum statischen Verweis, Rz. 26) und ab dem 1.1.2025 anzuwendenden Fassung auch in Hessen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Grundsteuerwert" in Absatz 3 und des Begriffs "Fortschreibung des Grundsteuerwerts" in Absatz 4 des § 34 GrStG der Begriff "Steuermessbetr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / cc) Nicht anwendbare Vorschriften der Abgabenordnung

Rz. 158 [Autor/Stand] Für Zwecke des Hessischen Grundsteuergesetzes sind die Vorschriften über das Erhebungs- (§§ 218 ff. AO) und grundsätzlich auch das Vollstreckungsverfahren (§§ 249 ff. AO, Ausnahme Rz. 141 zur Festsetzung eines Zwangsgelds) nicht anwendbar. Denn diese Vorschriften sind für die Festsetzung des GrSt-Messbetrags nicht erforderlich. Für die Erhebung und Voll...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug (Grundsteuerbescheid)

Rz. 509 [Autor/Stand] Bei Klagen gegen den GrSt-Besch. ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn der GrSt-Besch. – wie in Hessen – nach Maßgabe des Landesrechts durch die Gemeinde zu erlassen ist (Rz. 483). Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist der GrSt-Bescheid in Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid (Rz. 506) gefunden h...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / IV. Abweichungen beim Verfahren

Rz. 73 [Autor/Stand] Das Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer für Zwecke des Grundvermögens weicht in Hessen deutlich vom Bundesrecht ab. Das Landesrecht ist hier (nur) zweistufig angelegt (Rz. 445). Gegenüber dem Bundesgesetz entfällt die Verwaltungsstufe der gesonderten Feststellung von Grundsteuerwerten nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 219 BewG. Die Bemessu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Gleichheitsgerechte Bemessung des (Nutzen-)Äquivalents

aa) Überblick Rz. 43 [Autor/Stand] Der Hessischen Grundsteuer liegt der Belastungsgedankte zugrunde, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Bürger "Nutzen aus bereitgestellter kommunal Infrastruktur ziehen können" (Rz. 33). Zur Bemessung dieses Nutzenäquivalentes knüpft die das HGrStG zunächst an grundstücksbezogene (wertunabhängige) Flächenmerkmale an und wird durch ein...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Steuermesszahl für die Flächenbeträge für den Grund und Boden und die Gebäudefläche "Nicht-Wohnen" (Abs. 1)

Rz. 285 [Autor/Stand] Die Steuermesszahl für die Flächenbeträge für den Grund und Boden (§ 5 Abs. 1 HGrStG) und für die zu anderen als Wohnzwecken genutzten Gebäudeflächen (§ 5 Abs. 3 HGrStG) beträgt jeweils 100 Prozent.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 416 [Autor/Stand] § 34 des Grundsteuergesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dassmehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / III. § 3 HGrStG – Steuerschuldner (ersetzt § 10 GrStG)

1. Gesetzestext Rz. 165 [Autor/Stand] (1) [1] Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand nach § 2 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung bei der Festsetzung des Steuermessbetrags zuzurechnen ist. [2] Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zuzurechnen, so sind sie Gesamtschuldner. (2) [1] Soweit nichts anderes best...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Notwendigkeit einer Anwendbarkeitserklärung

(1) Zum Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 AO Rz. 135 [Autor/Stand] Die Abgabenordnung als Grundordnung des steuerlichen Verfahrensrechts wäre ohne die Verweisung in § 2 Abs. 5 Nr. 1 AO auf das Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Rz. 448 ff.) nicht anwendbar. Denn der sachliche Anwendungsbereich der Abgabenordnung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AO auf Steue...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / II. Rechtsschutz gegen den GrSt-Messbescheid

1. Außergerichtliche Verfahren (GrSt-Messbescheid) a) Einspruchsverfahren (Finanzamt) Rz. 490 [Autor/Stand] Gegen einen GrSt-Messbesch. ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch statthaft. Die im GrSt-Messbesch. (Grundlagenbescheid, Rz. 463) getroffenen Entscheidungen können nach § 351 Abs. 2 AO nur durch An...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / VI. § 6 HGrStG – Steuermesszahlen (ersetzt den § 15 Abs. 1 und 5 des Grundsteuergesetzes)

1. Gesetzestext Rz. 280 [Autor/Stand] (1) Die Steuermesszahl für die Flächenbeträge nach § 5 Abs. 1 und 3 beträgt 100 Prozent. (2) Die Steuermesszahl für den Flächenbetrag nach § 5 Abs. 2 beträgt 70 Prozent. (3) Für Kulturdenkmäler im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes vom 28. November 2016 (GVBl. S. 211) werden die Steuermesszahlen nach den Abs. 1 und 2 für die Flächen...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 436 [Autor/Stand] Die Ermächtigung in § 16 HGrStG ermöglicht es den zuständigen Stellen in der Hessischen Landesverwaltung, für jeden Steuerfall die Bodenrichtwerte automatisch bereitzustellen. Die Bodenrichtwerte brauchen daher nicht per Steuererklärung abgefragt zu werden. Rz. 437 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 79 [Autor/Stand] Dieses Gesetz gilt für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (Grundstücke) nach den §§ 2, 218 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Nr. 1, sowie den §§ 243 und 244 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931), in der ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundsteuermessbescheid (1. Verwaltungsstufe)

a) Festsetzung des Grundsteuermessbetrags aa) Rechtsgrundlagen Rz. 448 [Autor/Stand] Gegenstand des Messbetragsverfahrens (erste Verwaltungsstufe, Rz. 446) ist die Ermittlung der unselbständigen Besteuerungsgrundlagen (dazu Rz. 190 ff., Rz. 287). Idealerweise führt das Messbetragsverfahren zur Festsetzung des GrSt-Messbetrags (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO), also einer Entscheidung d...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / I. § 1 HGrStG – Geltungsbereich

1. Gesetzestext Rz. 79 [Autor/Stand] Dieses Gesetz gilt für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (Grundstücke) nach den §§ 2, 218 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Nr. 1, sowie den §§ 243 und 244 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / XI. § 11 HGrStG – Aufhebung des Steuermessbetrags (ersetzt § 20 GrStG)

1. Gesetzstext Rz. 358 [Autor/Stand] (1) Der Steuermessbetrag wird aufgehoben, wenn (2) Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr fol...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Äquivalenzprinzip als Belastungsgrund bei der Hessischen Grundsteuer

aa) Allgemeines Äquivalenzprinzip beim Flächen-Faktorverfahren Rz. 31 [Autor/Stand] Das BVerfG hat für den Belastungsgrund bei der Grundsteuer (Leistungsfähigkeits- oder Äquivalenzprinzip) bisher keine konkreten Vorgaben gemacht. Insbesondere ist eine wertbezogene Bemessungsgrundlage nicht zwingend erforderlich.[2] Hieraus erklärt sich die Vielfalt verschiedener Grundsteuermo...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 8. Abrundung von Flächenmaßen (Abs. 6)

Rz. 279 [Autor/Stand] Bei der Berechnung der Flächenbeträge ist stets von vollen Quadratmetern auszugehen. Nachkommastellen sind abzurunden.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / XIII. § 13 HGrStG – Hebesatz für baureife Grundstücke (ersetzt § 25 Abs. 5 GrStG)

1. Gesetzestext Rz. 376 [Autor/Stand] (1) 1 Die Gemeinde kann aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke i.S.d. § 246 des Bewertungsgesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung bestimmen und hierfür einen gesonderten Hebesatz festsetzen oder mehrere, nach der Dauer der Baureife der Grundstück...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Abweichungsumfang des HGrStG vom Bundesgesetz im Überblick

a) Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) aa) Materiell-rechtliche Abweichung (Flächen-Faktor-Verfahren) Rz. 13 [Autor/Stand] Durch das ab dem 1.1.2025 maßgebliche HGrStG (Rz. 10 f.) wird vom (Bundes-)Grundsteuergesetz (GrStG) für den in Hessen belegenen Grundbesitz des Grundvermögens (§ 2 Nr. 2 GrStG, §§ 243, 244 BewG) abgewichen Rz. 82, 85). Damit ist die Abweichung ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Festsetzung des Grundsteuermessbetrags

aa) Rechtsgrundlagen Rz. 448 [Autor/Stand] Gegenstand des Messbetragsverfahrens (erste Verwaltungsstufe, Rz. 446) ist die Ermittlung der unselbständigen Besteuerungsgrundlagen (dazu Rz. 190 ff., Rz. 287). Idealerweise führt das Messbetragsverfahren zur Festsetzung des GrSt-Messbetrags (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO), also einer Entscheidung der Landesfinanzbehörden über die persönli...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Belastungsgrund der Grundsteuer

a) Maßgeblichkeit des Belastungsgrundes und Abgrenzung zur Vermögensteuer Rz. 29 [Autor/Stand] Der steuerrechtliche Zugriff auf den Grundbesitz wird im Grundgesetz vorausgesetzt.[2] Schon aus diesem Grund bedarf die Grundsteuer keiner weiteren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.[3] Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Steuer dem Grunde nach ist aber nicht mit der Fra...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (2) Vorschriften im Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärung

(aa) Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags Rz. 140 [Autor/Stand] Die Steuerpflichtigen sind zur Mitwirkung im Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags verpflichtet (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 AO). Die wichtigsten Pflichten sind die Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (Rz. 116 ff.) und die Anz...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / II. § 2 HGrStG – Abweichende Regelungen vom Grundsteuergesetz, Anwendung des Bewertungsgesetzes, der Abgabenordnung und des Finanzverwaltungsgesetzes

1. Gesetzestext Rz. 91 [Autor/Stand] (1) Es geltenmehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / V. § 5 HGrStG – Flächenbeträge (ersetzt den § 13 des Grundsteuergesetzes)

1. Gesetzestext Rz. 209 [Autor/Stand] (1) Der Flächenbetrag für den Grund und Boden ist das Produkt aus der Fläche des zum Grundstück gehörenden Grund und Bodens in Quadratmetern und einem Ansatz von 0,04 Euro je Quadratmeter. (2) 1 Der Flächenbetrag für den zu Wohnzwecken genutzten Teil eines zum Grundstück gehörenden benutzbaren Gebäudes nach § 248 Bewertungsgesetz in der am...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / XII. § 12 HGrStG – Gemeinsame Vorschriften zur Neuveranlagung, Nachveranlagung und Aufhebung des Steuermessbetrags (ersetzt §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 21 GrStG)

1. Gesetzestext Rz. 363 [Autor/Stand] (1) Treten die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung, Nachveranlagung oder Aufhebung des Steuermessbetrags während des Zeitraums zwischen dem ersten Hauptveranlagungszeitpunkt nach § 8 Abs. 1 Satz 2, dem 1. Januar 2022, und dem frühesten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge nach § 8 Abs. 2, dem 1. Januar 2025, ein, wird di...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Zu § 228 BewG: Erklärungs- und Anzeigepflichten

(1) Überblick Rz. 114 [Autor/Stand] Zur Durchführung des Verfahrens zur Festsetzung des GrSt-Messbetrags (Rz. 448 ff.) benötigt die zuständige Finanzbehörde (Rz. 126) die Mitwirkung (Rz. 140) des Steuerpflichtigen (Rz. 124) entweder durch Abgabe von Steuererklärungen (Rz. 115) oder Anzeigen (Rz. 123) sowie die Unterstützung anderer Behörden oder von Berufsträgern (Rz. 130). F...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / III. Rechtsschutz gegen den Grundsteuerbescheid

1. Widerspruchsverfahren (Grundsteuerbescheid) Rz. 500 [Autor/Stand] In Hessen ist für den Rechtsschutz gegen den GrSt-Bescheid der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das abgabenrechtliche Einspruchsverfahren ist indes nicht anwendbar (vgl. § 1 Abs. 2 AO: danach gelten für Realsteuern nur § 351 (Rz. 503) und § 361 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AO; die übrigen Vorschriften des Einspruchsv...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes (Abs. 2, 3, 4)

a) Notwendigkeit der Anwendbarkeitserklärung bestimmter Vorschriften des Bewertungsgesetzes Rz. 95 [Autor/Stand] In § 2 Abs. 2, 3 und 4 HGrStG werden bestimmte Vorschriften des Bewertungsgesetzes (teilweise mit Einschränkungen, vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Satz 1 HGrStG) für anwendbar erklärt. Die Anwendbarkeitserklärung ist notwendig, weil die Vorschriften des Bewertungsgesetzes auf...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Anwendung der Abgabenordnung und des Finanzverwaltungsgesetzes (Abs. 5)

a) Normübersicht Rz. 133 [Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 5 HGrStG gelten für Handlungen und Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach dem HGrStG die Vorschriften der Abgabenordnung und des Finanzverwaltungsgesetzes entsprechend. Dies gilt nur, soweit das HGrStG keine abweichenden Regelungen enthält (Rz. 161). Ohne die Gesamtverweisung wären die beiden Gesetze nicht anwendbar (...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / VII. § 7 HGrStG – Faktor (ersetzt § 13 GrStG)

1. Gesetzestext Rz. 294 [Autor/Stand] (1) 1 Der Faktor ergibt sich nach folgender Formel: 2 Der Faktor wird auf zwei Nachkommastellen abgerundet. (2) 1 Der Bodenrichtwert ist der zum jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunkt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ermittelte Bodenrichtwert nach § 196 Baugesetzbuch der Bodenrichtwertzone, in der das Grundstück liegt. 2 Erstreckt sich das Grundstück...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Besonderheiten bei der Grundsteuer C (§ 13 HGrStG)

Rz. 488 [Autor/Stand] Zu den verfahrensrechtlichen Besonderheiten bei der Grundsteuer C, Rz. 404 ff. Rz. 489 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / C. Kommentierung zentraler Vorschriften

I. § 1 HGrStG – Geltungsbereich 1. Gesetzestext Rz. 79 [Autor/Stand] Dieses Gesetz gilt für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (Grundstücke) nach den §§ 2, 218 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Nr. 1, sowie den §§ 243 und 244 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Geset...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / XIV. § 14 HGrStG – Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung

1. Gesetzestext Rz. 416 [Autor/Stand] § 34 des Grundsteuergesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass 2. Grundaussagen der Vorschrift Rz...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B)

aa) Materiell-rechtliche Abweichung (Flächen-Faktor-Verfahren) Rz. 13 [Autor/Stand] Durch das ab dem 1.1.2025 maßgebliche HGrStG (Rz. 10 f.) wird vom (Bundes-)Grundsteuergesetz (GrStG) für den in Hessen belegenen Grundbesitz des Grundvermögens (§ 2 Nr. 2 GrStG, §§ 243, 244 BewG) abgewichen Rz. 82, 85). Damit ist die Abweichung in erster Linie für die Grundsteuer B (§ 25 Abs. ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Anwendung der allgemeinen Bewertungsvorschriften (Abs. 2)

aa) Anwendung der §§ 2 bis 16 BewG (Abs. 2 Satz 1) Rz. 99 [Autor/Stand] Absatz 2 Satz 1 des § 2 HGrStG erklärt die allgemeinen Bewertungsvorschriften für anwendbar, soweit sie für die Anwendung des HGrStG erforderlich sind. Zwar werden damit die §§ 2 bis 16 BewG insgesamt in Bezug genommen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass diese Vorschriften für die Hessische Grundsteuer i...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / d) Anwendung der Erklärungs-, Anzeige und Mitteilungsvorschriften (Abs. 4)

aa) Normübersicht (§§ 228, 229 BewG) Rz. 113 [Autor/Stand] Abs. 4 Satz 1 erklärt die §§ 228 und 229 BewG – teils mit bestimmten Maßgaben (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGrStG) – für entsprechend anwendbar. Damit werden die für die Grundsteuerfestsetzung und -erhebung maßgeblichen Erklärungs- und Anzeigepflichten sowie die Pflichten zu Auskünften, Erhebungen und Mitteilungen a...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / XVII. § 17 HGrStG – Inkrafttreten

1. Gesetzestext Rz. 441 [Autor/Stand] Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2. Inrafttreten Rz. 442 [Autor/Stand] Das Hessische Grundsteuergesetz ist am 24.12.2021 in Kraft getreten. 3. Inhalt der Vorschrift Rz. 443 [Autor/Stand] § 17 HGrStG regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hessischen Grundsteuergesetzes. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag nach seine...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / III. Umsetzung verfassungsrechtlicher Vorgaben

1. Belastungsgrund der Grundsteuer a) Maßgeblichkeit des Belastungsgrundes und Abgrenzung zur Vermögensteuer Rz. 29 [Autor/Stand] Der steuerrechtliche Zugriff auf den Grundbesitz wird im Grundgesetz vorausgesetzt.[2] Schon aus diesem Grund bedarf die Grundsteuer keiner weiteren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.[3] Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Steuer dem Grun...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / I. Verwaltungsverfahren bei der Grundsteuer

1. Zweistufigkeit des GrSt-Verwaltungsverfahrens Rz. 445 [Autor/Stand] Das HGrStG weicht bei der Bemessung der Grundstücke des Grundvermögens verfahrensrechtlich vom Bundesrecht ab. An die Stelle des dreistufen Verwaltungsverfahrens[2] (§ 27 GrStG Rz. 38 ff.) tritt ein (nur) zweistufiges Verwaltungsverfahren. Anders als nach dem Bundesgesetz entfällt die (erste) Verwaltungsst...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (2) Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (§ 228 Abs. 1 BewG, § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 HGrStG)

(aa) Landesrechtliche "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag" Rz. 115 [Autor/Stand] An die Stelle der "Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt" i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 1 BewG tritt für hessische Grundstücke des Grundvermögens die "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag".[2] Hintergrund dafür ist, dass zur Ermittlung des Grundsteuermessb...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Anwendbare Vorschriften der Abgabenordnung im Überblick

(1) Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuer Rz. 139 [Autor/Stand] Zum Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags: zur landesrechtlichen Einstufigkeit des Verfahrens zur Festsetzung des Messbetrags, Rz. 15, Rz. 445 f.; zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags nach § 184 AO, Rz. 448 ff.; zur Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheids nach...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Allgemeines Äquivalenzprinzip beim Flächen-Faktorverfahren

Rz. 31 [Autor/Stand] Das BVerfG hat für den Belastungsgrund bei der Grundsteuer (Leistungsfähigkeits- oder Äquivalenzprinzip) bisher keine konkreten Vorgaben gemacht. Insbesondere ist eine wertbezogene Bemessungsgrundlage nicht zwingend erforderlich.[2] Hieraus erklärt sich die Vielfalt verschiedener Grundsteuermodelle[3] (Rz. 4 f.). Hessen stützt die Grundsteuer für die wir...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Voraussetzungen für die Durchführung einer Neuveranlagung (Abs. 1)

a) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1) Rz. 339 [Autor/Stand] Der Steuermessbetrag ist bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkung auf die Höhe des Steuermessbetrags neu festzusetzen. Hierunter fallen alle Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die für die Berechnung des Steuermessbetrags nach den §§ 4 bis 6 HGrStG maßgeb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Materiell-rechtliche Abweichung (Flächen-Faktor-Verfahren)

Rz. 13 [Autor/Stand] Durch das ab dem 1.1.2025 maßgebliche HGrStG (Rz. 10 f.) wird vom (Bundes-)Grundsteuergesetz (GrStG) für den in Hessen belegenen Grundbesitz des Grundvermögens (§ 2 Nr. 2 GrStG, §§ 243, 244 BewG) abgewichen Rz. 82, 85). Damit ist die Abweichung in erster Linie für die Grundsteuer B (§ 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GrStG) maßgeblich (zu den Abweichungsgründen, R...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / I. Überblick

Rz. 59 [Autor/Stand] Hinsichtlich der Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens folgt Hessen dem Bundesrecht (Rz. 21). Das abweichende Landesrecht bezieht sich nur auf das Grundvermögen (Rz. 80, 85) und verfolgt dabei ausdrücklich nicht das bundesgesetzliche Ziel einer Besteuerung nach dem Wert. Kerngedanke ist stattdessen dem Äquivalenzprinzip (Rz. 31) folge...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Zum Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 AO

Rz. 135 [Autor/Stand] Die Abgabenordnung als Grundordnung des steuerlichen Verfahrensrechts wäre ohne die Verweisung in § 2 Abs. 5 Nr. 1 AO auf das Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Rz. 448 ff.) nicht anwendbar. Denn der sachliche Anwendungsbereich der Abgabenordnung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AO auf Steuern beschränkt, die durch Bundesrecht oder Recht de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Einschränkung des § 2 BewG, Verhinderung von Zerlegungsfällen (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 103 [Autor/Stand] Grundsätzlich können nach § 2 Abs. 1 BewG mehrere Wirtschaftsgüter (z.B. zwei Flurstücke) als eine (insgesamt zu bewertende) wirtschaftliche Einheit zusammengefasst werden (§ 3 BewG Rz. 56 f.). Davon macht § 2 Abs. 2 Satz 2 HGrStG für den sachlichen Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetze (Rz. 82, Rz. 85) eine Ausnahme. Der Grundsatz gilt da...mehr