Fachbeiträge & Kommentare zu Hessen

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Landesgrundsteuergesetz Hessen

Schrifttum: Bartsch, Die Reformmodelle der Grundsteuer (Teil 1), KStZ 2011, 164; Beck, Die Reform der Grundsteuer, Auswirkungen auf die Immobilienwirtschaft, DS 2019, 48; Becker, Grundsteuerreformmodelle im Vergleich – Konzeption und Praxisfolgen, BB 2011, 535; Becker, Leitlinien zum verfassungsrechtlichen Rahmen des Steuerrechts am Beispiel des zu reformierenden Grundsteuerg...mehr

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FF 05/2022, Vorsitzende der Familiensenate in Hessen

OLG Frankfurt am Main Gerichtseingesessene: 6.093.888 Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main Tel.: 069/1367-01, Fax: 069/1367-2976 https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/OLG-Frankfurt Senat für Familiensachen in Darmstadt Mathildenplatz 14, 64283 Darmstadt Tel.: 06151/992-0, Fax: 06151/992-4646 Senate für Familiensachen in Kassel Frankfurter Straße 7, 34117 Kassel Tel: 0561/912-0, Fa...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Inhalt der Vorschrift

Rz. 418 [Autor/Stand] § 34 GrStG in der ab dem 1.1.2025 geltenden Fassung betrifft den Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken (vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 34 GrStG). § 34 Abs. 3 Satz 2 GrStG sieht für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fälle vor, den einheitlichen Prozentsatz der Ertragsminderung nach den Anteilen der ei...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Inhalt der Vorschrift

Rz. 443 [Autor/Stand] § 17 HGrStG regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hessischen Grundsteuergesetzes. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag nach seiner Verkündung. Nach Art. 120 HV ist das vom Landtag beschlossene und vom Ministerpräsident und dem zuständigen Fachminister ausgefertigte Gesetz binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Das vom Hessi...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Abweichung bei unbebauten baureifen Grundstücken (Grundsteuer C)

Rz. 17 [Autor/Stand] In Anlehnung an § 25 Abs. 5 GrStG regelt § 13 HGrStG darüber hinaus die Grundsteuer C (besonderer Hebesatz für unbebaute baureife Grundstücke), allerdings punktuell abweichend vom Bundesrecht[2] (Rz. 381). Insbesondere wird den Hessischen Gemeinden ein erweiterter Entscheidungsspielraum eingeräumt. Die Anwendung des besonderen Hebesatzes (§ 13 HGrStG) is...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Durchschnittlicher Bodenrichtwert in der Gemeinde (Abs. 3)

Rz. 316 [Autor/Stand] § 7 Abs. 3 HGrStG regelt den Nenner der Formel in Absatz 1, den durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde auf den jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunkt nach § 8 Abs. 1 Satz 2. Rz. 317 [Autor/Stand] Die durchschnittlichen Bodenrichtwerte der Gemeinden in Hessen werden durch die Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte d...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / II. Anknüpfung an die allgemeinen Vorschriften

Rz. 68 [Autor/Stand] Hessen hat sein Landesrecht als partielles Abweichungsgesetz gefasst (Rz. 24). Die Abweichungen beschränken sich dabei auf das Grundvermögen (Rz. 80, 85). Beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen folgt Hessen vollständig dem Bundesmodell (Rz. 21). Rz. 69 [Autor/Stand] Grundsätzlich kommen auch im hessischen Grundsteuerrecht die allgemeinen Vorschrift...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 294 [Autor/Stand] (1) 1 Der Faktor ergibt sich nach folgender Formel: 2 Der Faktor wird auf zwei Nachkommastellen abgerundet. (2) 1 Der Bodenrichtwert ist der zum jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunkt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ermittelte Bodenrichtwert nach § 196 Baugesetzbuch der Bodenrichtwertzone, in der das Grundstück liegt. 2 Erstreckt sich das Grundstück über mehr als ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / c) Keine Abweichung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)

Rz. 21 [Autor/Stand] Für den in Hessen belegenen Grundbesitz der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 2 GrStG, §§ 243, 244 BewG) findet das für die Grundsteuer A (§ 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GrStG) geltende Bundesgesetz (§§ 232 ff. BewG) unmittelbar und uneingeschränkt Anwendung (Rz. 5, Rz. 85). Denn für diesen abgrenzbaren Bereich hat Hessen keine landesrechtlichen ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Ansatz des Bodenrichtwertes (Abs. 2)

a) Bodenrichtwert (Abs. 2 Satz 1) Rz. 301 [Autor/Stand] § 7 Abs. 2 HGrStG regelt den Zähler der Formel in Absatz 1, den Bodenrichtwert. Dies ist der zum jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunkt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HGrStG ermittelte Bodenrichtwert nach § 196 BauGB der Bodenrichtwertzone, in der das Grundstück liegt. Für die bevorstehende Hauptveranlagung gelten die Bodenrichtw...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / cc) Nutzenrelation und (Lage-)Faktor

(1) Bodenrichtwertrelation Rz. 48 [Autor/Stand] Die Flächenberechnung wird durch einen – automatisiert bereitgestellten (Rz. 436) – Faktor ergänzt[2] (Rz. 14). Der Faktor berücksichtigt den Umstand, dass sich die Nutzungsmöglichkeit kommunaler Infrastruktur zwar grundsätzlich in der Fläche spiegelt, sich aber auch im Bodenrichtwert niederschlägt [3] (Rz. 60). Der Faktor ist da...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / B. Vergleich zur bundesgesetzlichen Regelung

I. Überblick Rz. 59 [Autor/Stand] Hinsichtlich der Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens folgt Hessen dem Bundesrecht (Rz. 21). Das abweichende Landesrecht bezieht sich nur auf das Grundvermögen (Rz. 80, 85) und verfolgt dabei ausdrücklich nicht das bundesgesetzliche Ziel einer Besteuerung nach dem Wert. Kerngedanke ist stattdessen dem Äquivalenzprinzip (R...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / IX. § 9 HGrStG – Neuveranlagung (ersetzt § 17 GrStG)

1. Gesetzestext Rz. 336 [Autor/Stand] (1) Der Steuermessbetrag wird neu festgesetzt (Neuveranlagung), wennmehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Inrafttreten

Rz. 442 [Autor/Stand] Das Hessische Grundsteuergesetz ist am 24.12.2021 in Kraft getreten.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / XV. § 15 HGrStG – Rechtsweg und Revisibilität des Landesrechts

1. Gesetzestext Rz. 421 [Autor/Stand] 1 Gegen Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965 (GVBl. I S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GVBl. I S. 532), eröffnet. 2 Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung sind ent...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / I. Regelungsinhalt

1. Anlass der Reform der Grundsteuer Rz. 1 [Autor/Stand] Die politische und fachliche Diskussion um eine sachgerechte Bemessung der Grundsteuer wurde in Deutschland – ausgelöst durch den Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer[2] – über fast ein viertel Jahrhundert kompromiss- und ergebnislos geführt.[3] Erst durch das Urteil des BVerfG vom 10.4.2018 [4] waren die politischen ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / D. Verfahren und Rechtsbehelfe

I. Verwaltungsverfahren bei der Grundsteuer 1. Zweistufigkeit des GrSt-Verwaltungsverfahrens Rz. 445 [Autor/Stand] Das HGrStG weicht bei der Bemessung der Grundstücke des Grundvermögens verfahrensrechtlich vom Bundesrecht ab. An die Stelle des dreistufen Verwaltungsverfahrens[2] (§ 27 GrStG Rz. 38 ff.) tritt ein (nur) zweistufiges Verwaltungsverfahren. Anders als nach dem Bund...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Widerspruchsfreie Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage (Art. 3 Abs. 1 GG)

a) Verfassungsrechtliche Vorgaben für Realitäts- und Relationsgerechtigkeit Rz. 38 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber muss nicht nur den Belastungsgrund der Grundsteuer im Gesetz erkennbar regeln (Rz. 29 f.), sondern ihn – im Rahmen der legislativen Sekundärentscheidung über die Steuerermittlungsregelungen (zur Primärentscheidung, Rz. 31) – auch realitätsgerecht erfassen.[2] Insbe...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / IV. § 4 HGrStG – Steuermessbetrag (ersetzt den § 13 des Grundsteuergesetzes)

1. Gesetzestext Rz. 189 [Autor/Stand] (1) [1] Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. [2] Dieser ermittelt sich, indem die Flächenbeträge nach § 5 jeweils mit den Steuermesszahlen nach § 6 multipliziert werden, die Summe dieser Produkte (Ausgangsbetrag) wiederum mit dem Faktor nach § 7 multipliziert wird und das daraus resultierende Ergeb...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / VIII. § 8 HGrStG – Hauptveranlagung (ersetzt § 16 und 36 GrStG)

1. Gesetzestext Rz. 322 [Autor/Stand] (1) 1 Steuermessbeträge werden erstmalig auf den 1. Januar 2022 und danach in Zeitabständen von vierzehn Jahren jeweils auf den 1. Januar allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). 2 Die in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkte sind Hauptveranlagungszeitpunkte. 3 Der Zeitraum zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten ist der Hauptveranlagungszei...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 441 [Autor/Stand] Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / X. § 10 HGrStG – Nachveranlagung (ersetzt § 18 GrStG)

1. Gesetzestext Rz. 352 [Autor/Stand] (1) Der Steuermessbetrag wird nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung), wenn (2) 1 Der Nachveranlagung werden die tatsächlichen Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachveranlag...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / A. Grundaussagen

I. Regelungsinhalt 1. Anlass der Reform der Grundsteuer Rz. 1 [Autor/Stand] Die politische und fachliche Diskussion um eine sachgerechte Bemessung der Grundsteuer wurde in Deutschland – ausgelöst durch den Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer[2] – über fast ein viertel Jahrhundert kompromiss- und ergebnislos geführt.[3] Erst durch das Urteil des BVerfG vom 10.4.2018 [4] ware...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / XVI. § 16 HGrStG – Ermächtigungen

1. Gesetzestext Rz. 435 [Autor/Stand] 1 Das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen werden ermächtigt, die automatisierte Bereitstellung der für die Ermittlung des Faktors nach § 7 erforderlichen Merkmale auf der Grundlage des § 17 der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258), geändert durch Geset...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / II. Rechtsentwicklung (Landesgesetzbebungsverfahren)

Rz. 27 [Autor/Stand] Durch Antrag vom 20.4.2021 brachte die Fraktion der Freien Demokraten den Entwurf eines Hessischen Grundsteuergesetzes (reines Flächenmodell für die Grundsteuer B) in den Hessischen Landtag ein.[2] In der Sitzung vom 29.4.2021 beschloss das Plenum des Landtags den Gesetzesentwurf nach erster Lesung an den Haushaltsausschuss (HHA) zu überweisen.[3] Im Ansc...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 377 [Autor/Stand] § 13 HGrStG gibt den hessischen Gemeinden die Möglichkeit, aus städtebaulichen Gründen für unbebaute aber baureife Grundstücke einen gesonderten erhöhten Hebesatz festzulegen. Die Vorschrift ist weitgehend inhaltsgleich mit § 25 Abs. 5 GrStG, der bundesgesetzlichen Norm zur Einführung der sog. Grundsteuer C. Die Landesregelung tritt ausdrücklich anstell...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (ee) Frist zur Abgabe der Erklärung

Rz. 122 [Autor/Stand] Die Frist zur Abgabe der "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag" wird nicht durch das Gesetz vorgegeben, sondern durch die Finanzbehörde festgelegt. Sie soll mindestens einen Monat betragen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 HGrStG i.V.m. § 228 Abs. 1 Satz 2 BewG). Wird öffentlich zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert (Rz. 116 f.), hat die auffordernde Fin...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / d) Zuständigkeit der Finanzbehörden für die 1. Verfahrensstufe

Rz. 476 [Autor/Stand] Sachlich zuständig für die Festsetzung des GrSt-Messbetrags sind die Landesfinanzbehörden in Landeseigenverwaltung (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG). Denn das Land Hessen hat die Verwaltung der Grundsteuer nach Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG i.V.m. § 1 RealStFestGemZustG HE [2] nur zum Teil auf die hessischen Gemeinden übertragen. Ihre Verwaltungszuständigkeit begr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Festsetzung der Grundsteuer (2. Verwaltungsstufe)

Rz. 482 [Autor/Stand] Die GrSt wird auf der zweiten Verfahrensstufe (Rz. 446) durch den GrSt-Besch. festgesetzt ( § 27 GrStG Rz. 10). Die Festsetzung der GrSt richtet sich grundsätzlich nach der Abgabenordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 AO); das KAG HE [2] ist insoweit nicht anwendbar. Die Grundsteuerfestsetzung ist ein Steuerbescheid i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. §§ 155, 157 Abs. 1 ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Widerspruchsverfahren (Grundsteuerbescheid)

Rz. 500 [Autor/Stand] In Hessen ist für den Rechtsschutz gegen den GrSt-Bescheid der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das abgabenrechtliche Einspruchsverfahren ist indes nicht anwendbar (vgl. § 1 Abs. 2 AO: danach gelten für Realsteuern nur § 351 (Rz. 503) und § 361 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AO; die übrigen Vorschriften des Einspruchsverfahren nach §§ 347 ff. AO werden nicht für a...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (cc) Verspätungszuschlag

Rz. 144 [Autor/Stand] Der Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe oder nicht fristgemäßer Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (Rz. 115) oder einer Anzeige i.S.d. § 228 Abs. 2, 5 BewG (Rz. 123) ist eine steuerliche Nebenleistung i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 2 AO. Das Aufkommen an den zu entrichtenden Verspätungszuschlägen zur Grundsteuer fließt nach ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Vorliegen einer (ggf. anteiligen) Steuerbefreiung (Abs. 2)

a) Allgemein Rz. 200 [Autor/Stand] Sind Teile des Grundstücks steuerbefreit, erfolgt nach Satz 1 eine anteilige Ermittlung und Festsetzung des Steuermessbetrags. Für vollständig steuerbefreite Grundstücke unterbleibt nach Satz 2 die Ermittlung und Festsetzung eines Steuermessbetrags. Die Norm folgt dem Gedanken des – in Hessen beim Grundvermögen nicht anwendbaren – § 219 Abs. ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Länderöffnungsklausel und Abweichungsländer

Rz. 3 [Autor/Stand] Die vom BVerfG erzwungene Reform der Grundsteuer hat nicht nur dazu geführt, dass die jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte ab 2025 durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt werden müssen, sondern im Ergebnis auch dazu, dass jedes Bundesland sein eigenes Regelungskonzept wirklichen darf. Denn der – vom BVerfG offengelassene [2] – Streit über die Frage, ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Zeitlicher Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetzes

a) Fortgeltung des Rechts der Einheitsbewertung bis 31.12.2024 Rz. 9 [Autor/Stand] Die Grundsteuer ist nach § 37 Abs. 2 GrStG auf der Basis der (verfassungswidrigen) Einheitsbewertung (Rz. 1) noch bis einschließlich des Kalenderjahrs 2024 anzuwenden. Damit bleibt auch in Hessen das (Bundes-)Grundsteuergesetz in der Fassung vom 7.8.1973, zuletzt geändert durch Art. 38 des Gese...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (2) Zum Anwendungsbereich für Realsteuer (§ 1 Abs. 2 AO)

Rz. 137 [Autor/Stand] Die Anwendbarkeitserklärung der Abgabenordnung nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 AO konnte auch nicht wegen § 1 Abs. 2 AO unterbleiben. Diese Vorschrift erklärt zwar weite Teile der Abgabenordnung speziell für die Realsteuern – und damit auch für die Grundsteuer (§ 3 Abs. 2 AO) – für anwendbar. Sie setzt aber voraus, dass – wie in Hessen[2] (Zuständigkeit der Lande...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Flächenbetrag für den Grund und Boden (Abs. 1)

Rz. 222 [Autor/Stand] Maßgebend ist die Fläche des zur wirtschaftlichen Einheit des Grundstücks gehörenden Grund und Bodens, die sich i.d.R. aus der amtlichen Fläche des Liegenschaftskatasters ergibt. Die Fläche mit 0,04 Euro pro Quadratmeter multipliziert, ergibt den Flächenbetrag für den Grund und Boden. Fläche Grund und Boden in m2 × 0,04 Euro/m2 = Flächenbetrag für den Grund ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / cc) Zu § 229 BewG (§ 2 Abs. 4 Satz 1, 2 HGrStG)

Rz. 130 [Autor/Stand] Für die Hessische Grundsteuer ist § 229 BewG zu den Auskunfts-, Erhebungs- und Mitteilungspflichten uneingeschränkt anwendbar (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 HGrStG). Zur einschränkenden Ausnahme Rz. 440. Zu den Einzelheiten der Vorschrift vgl. Kommentierung zu § 229 BewG Rz. 1 ff. Rz. 131 [Autor/Stand] § 229 Abs. 2 Satz 2 BewG weist darauf hin, dass durch d...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 80 [Autor/Stand] § 1 regelt den sachlichen Geltungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetzes. Inzident wird durch § 1 HGrStG auch der räumliche Geltungsbereich beschrieben. Denn Abweichungen vom Bundesgrundsteuergesetz können – kraft Reichweite des Landesrechts – nur für die im Gebiet des Landes Hessen belegenen wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens gelten. Dami...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 323 [Autor/Stand] § 8 HGrStG ersetzt die §§ 16 und 36 GrStG (dazu Rz. 94) und regelt landesspezifisch die Hauptveranlagung, also die allgemeine und turnusmäßig wiederkehrende Festsetzung der Steuermessbeträge in Hessen. Die Vorschrift bestimmt die Hauptveranlagungszeitpunkte und Hauptveranlagungszeiträume und regelt, ab wann und für wie lange die durch die Hauptveranlagu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 7. Inbezugnahme des § 244 BewG (Grundstück)

Rz. 89 [Autor/Stand] Der ebenfalls in Bezug genommene § 244 BewG regelt, dass jede wirtschaftliche Einheit (Rz. 84) des Grundvermögens (Rz. 88) ein Grundstück "im Sinne dieses Abschnitts" ist. Hierdurch wird bundesrechtlich konkrete der "siebente Abschnitt des zweiten Teils" des Bewertungsgesetzes, also die §§ 218-263 BewG, in Bezug genommen. Hierbei handelt es sich um die b...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (aa) Landesrechtliche "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag"

Rz. 115 [Autor/Stand] An die Stelle der "Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt" i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 1 BewG tritt für hessische Grundstücke des Grundvermögens die "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag".[2] Hintergrund dafür ist, dass zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags im Anwendungsbereich des HGrStG auf die Verfahrenseb...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Besondere Grundstücksgruppe und gesonderter Hebesatz (Abs. 1)

Rz. 382 [Autor/Stand] Die Regelung ermöglicht es den hessischen Gemeinden, aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke (ausdrücklicher Verweis auf § 246 BewG) zu bestimmen und hierfür einen oder mehrere gesonderte Hebesätze festzusetzen. Rz. 383 [Autor/Stand] Abweichend von der Bundesregelung (§ 25 Abs....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (6) Elektronische Abgabe der Steuererklärung (§ 228 Abs. 6 BewG)

Rz. 127 [Autor/Stand] Sowohl die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (§ 228 Abs. 1 BewG) also auch Anzeigen i.S.d. § 228 Abs. 2 BewG sind grundsätzlich elektronisch authentifiziert (also nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung) zu übermitteln [2] (§ 2 Abs. 4 Satz 1 HGrStG i.V.m. § 228 Abs. 6 Satz 1 BewG i.V.m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Für die elektr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 417 [Autor/Stand] Nach § 14 HGrStG gilt § 34 GrStG in der am 24.12.2021 geltenden (zum statischen Verweis, Rz. 26) und ab dem 1.1.2025 anzuwendenden Fassung auch in Hessen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Grundsteuerwert" in Absatz 3 und des Begriffs "Fortschreibung des Grundsteuerwerts" in Absatz 4 des § 34 GrStG der Begriff "Steuermessbetr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / cc) Nicht anwendbare Vorschriften der Abgabenordnung

Rz. 158 [Autor/Stand] Für Zwecke des Hessischen Grundsteuergesetzes sind die Vorschriften über das Erhebungs- (§§ 218 ff. AO) und grundsätzlich auch das Vollstreckungsverfahren (§§ 249 ff. AO, Ausnahme Rz. 141 zur Festsetzung eines Zwangsgelds) nicht anwendbar. Denn diese Vorschriften sind für die Festsetzung des GrSt-Messbetrags nicht erforderlich. Für die Erhebung und Voll...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug (Grundsteuerbescheid)

Rz. 509 [Autor/Stand] Bei Klagen gegen den GrSt-Besch. ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn der GrSt-Besch. – wie in Hessen – nach Maßgabe des Landesrechts durch die Gemeinde zu erlassen ist (Rz. 483). Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist der GrSt-Bescheid in Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid (Rz. 506) gefunden h...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / IV. Abweichungen beim Verfahren

Rz. 73 [Autor/Stand] Das Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer für Zwecke des Grundvermögens weicht in Hessen deutlich vom Bundesrecht ab. Das Landesrecht ist hier (nur) zweistufig angelegt (Rz. 445). Gegenüber dem Bundesgesetz entfällt die Verwaltungsstufe der gesonderten Feststellung von Grundsteuerwerten nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 219 BewG. Die Bemessu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Gleichheitsgerechte Bemessung des (Nutzen-)Äquivalents

aa) Überblick Rz. 43 [Autor/Stand] Der Hessischen Grundsteuer liegt der Belastungsgedankte zugrunde, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Bürger "Nutzen aus bereitgestellter kommunal Infrastruktur ziehen können" (Rz. 33). Zur Bemessung dieses Nutzenäquivalentes knüpft die das HGrStG zunächst an grundstücksbezogene (wertunabhängige) Flächenmerkmale an und wird durch ein...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Steuermesszahl für die Flächenbeträge für den Grund und Boden und die Gebäudefläche "Nicht-Wohnen" (Abs. 1)

Rz. 285 [Autor/Stand] Die Steuermesszahl für die Flächenbeträge für den Grund und Boden (§ 5 Abs. 1 HGrStG) und für die zu anderen als Wohnzwecken genutzten Gebäudeflächen (§ 5 Abs. 3 HGrStG) beträgt jeweils 100 Prozent.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 416 [Autor/Stand] § 34 des Grundsteuergesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dassmehr