Fachbeiträge & Kommentare zu Haftpflichtversicherung

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / n) Haftpflichtversicherung, Entlastung

Rz. 821 Von besonderer Wichtigkeit ist die Absicherung des Geschäftsführers vor Haftungsansprüchen, denen der Geschäftsführer aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit für die Gesellschaft ausgesetzt ist.[1814] Das Vertragsmuster versucht dieser Problematik in zweierlei Hinsicht gerecht zu werden. Zunächst sieht § 13 Abs. 1 die Verpflichtung der Gesellschaft vor, für den Geschäf...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / aa) Personenschäden

Rz. 22 Personenschäden des Dritten (Tod, Körperverletzung und Gesundheitsbeschädigung) sind gedeckt, nicht jedoch die einer reinen Verletzung des Persönlichkeitsrechts (A1–7.9 AVB bzw. Ziff. 7.16 AHB).mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen

A. Allgemeine Haftpflichtversicherung I. Allgemeines Rz. 1 Die Haftpflichtversicherung deckt keine Eigenschäden des Versicherungsnehmers, sondern durch ein Verhalten oder Unterlassen des Versicherungsnehmers entstandene Schäden Dritter, infolge derer der Versicherungsnehmer dem Dritten zu Schadenersatz verpflichtet ist. Die Haftpflichtversicherung dient damit dem Schutz des Ve...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / II. Außergerichtliche Mandate

1. Checklisten Rz. 42 Die nachstehenden Checklisten können bei Mandatierung durch den Versicherungsnehmer, den Versicherer oder auch des Geschädigten des Haftpflichtschadens verwendet werden. Zwar muss Letzteren das Haftpflichtversicherungsverhältnis formaljuristisch nicht interessieren (vgl. Rdn 2). Bestehen und Umfang des Haftpflichtversicherungsschutzes sind jedoch durch d...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / a) Klage

aa) Deckungsklage vor festgestelltem Haftpflichtanspruch Rz. 98 Steht nicht fest, ob die geltend gemachten Haftpflichtansprüche berechtigt oder aber unberechtigt sind, kann der Versicherungsnehmer nur Versicherungsschutz an sich beanspruchen. In welcher Form, also ob i.S. einer Freistellung von berechtigten oder durch Abwehr unberechtigter Forderungen, Versicherungsschutz zu ...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / b) Klageerwiderung

aa) Leistungsfreiheit wegen Vorsatztat des Versicherungsnehmers Rz. 106 Der Versicherungsnehmer hat eine Explosion verursacht, infolge derer das Haus eines Bekannten, in dem er sich aufgehalten hat, in Brand geraten ist. Der Gebäudeeigentümer macht Schadensersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend. Es gibt Hinweise für einen Suizidversuch des Versicherungsnehm...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / III. Gerichtliche Mandate

1. Checklisten und Praxistipps Rz. 86 Hier kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (siehe Rdn 46 ff.). Rz. 87 Kommt es zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer zu einem Haftpflichtprozess, muss der Versicherungsnehmer seinen Haftpflichtversicherer unverzüglich über die Klage nebst Zustellungsdatum informieren. Der Versicherungsnehmer bleibt form...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / 3. Muster

a) Schadensmeldung des Versicherungsnehmers an seinen Haftpflichtversicherer Rz. 66 Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur unverzüglichen Schadensmeldung dient dazu, dem Versicherer Prüfungen über seine Eintrittspflicht und – falls diese bejaht ist – zur Haftpflichtfrage zu ermöglichen. Der Versicherungsnehmer kann jene Mitteilung also erst einmal kurz halten. Die Ges...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / d) Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Rz. 36 B3–2 und 3 AVB (Ziff. 24 und 25 AHB) regeln allgemeine Obliegenheiten, bei deren Verletzung die Rechtsfolgen gem. § 28 VVG bzw. B3–4 AVB (Ziff. 26 AHB) drohen. Es handelt sich einerseits vor dem Versicherungsfall (B3–2 AVB bzw. Ziff. 24 AHB) um sicherheitsrelevante Obliegenheiten und nach dem Versicherungsfall (B3–3 AVB bzw. Ziff. 25 AHB 2102) neben der Obliegenheit z...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / cc) Unmittelbare Vermögensschäden

Rz. 24 Während aus Personen- oder Sachschäden resultierende Vermögensfolgeschäden als Sach- oder Personenschaden gelten und damit versichert sind, sind unmittelbare Vermögensschäden nur bei besonderer Vereinbarung gedeckt. Dies ist insbesondere in der Berufshaftpflichtversicherung (z.B. der Anwälte) der Fall, zumal die damit abgesicherten Schäden gerade Vermögensschäden sind.mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / bb) Sachschäden

Rz. 23 Ein versicherter Sachschaden, also eine durch Substanzeinwirkung entstandene Veränderung der äußeren Erscheinung und Form der Sache mit der Folge der Aufhebung oder Minderung der Gebrauchsfähigkeit, setzt keine Substanzverletzung jedoch eine fertige Sache voraus. Die Herstellung einer von vornherein fehlerhaften Sache ist kein Sachschaden.[7]mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / bb) Freistellung von berechtigten Ansprüchen

Rz. 32 Stellen sich die Ansprüche als berechtigt heraus, wird der Versicherer den versicherungsvertraglichen Anspruch seines Versicherungsnehmers auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit dadurch erfüllen, dass der Versicherer an den Dritten zahlt. Gewährt der Versicherer zunächst seinem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz in Form des Rechtsschutzes und führt der Gesch...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / a) Gesetzliche Regelungen

Rz. 7 Gesetzliche Regelungen finden sich zunächst in Teil 1 Allgemeiner Teil VVG. Neben den spartenunabhängigen Normen aus Teil 1 Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1–73 VVG), gilt für die Haftpflichtversicherung grundsätzlich auch der Abschnitt 1 zu den Allgemeinen Vorschriften des Kapitels 2 zur Schadensversicherung (§§ 74–87 VVG),[2] jedoch nur soweit...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / e) Verjährung

Rz. 37 Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährung des § 195 BGB, für deren Beginn § 199 BGB maßgeblich ist. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB stellt zunächst auf die Anspruchsentstehung ab. Mithin kann die Verjährungsfrist nicht vor Fälligkeit (§ 14 VVG) beginnen. Rz. 38 Während sich die Fälligkeit des Befreiungsanspruches des Versicherun...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / b) Umfang der Versicherung

Rz. 27 Naturgemäß deckt keine Versicherung alle denkbaren Schäden ab. Was konkret versichert ist, lässt sich den Versicherungsbedingungen entnehmen. A1–6 AVB umschreiben als sogenannte primäre (positive) Risikobegrenzungen den Versicherungsumfang. Daneben gibt es sekundäre (negative) Risikobegrenzungen, also Leistungsausschlüsse.[12] Sie sind in A1–7 AVB (Ziff. 7 AHB) gerege...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / c) Hilfsweise: Erstattungspflicht Dritter?

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / 2. Muster

Rz. 97 Je nachdem, welche Partei der Anwalt vertritt, sind besondere Fallkonstellationen denkbar. Die nachstehenden Prozessformulare für Klage und Klageerwiderung bauen aufgrund der sehr unterschiedlichen Argumente der Beteiligten nicht auf denselben Sachverhalten auf. Soweit es zum Verständnis nötig ist, werden die zugrundeliegenden Fallbeispiele eingangs kurz erörtert. a) K...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / 1. Rechtsgrundlagen

Rz. 6 Die Darstellung, was genau in den einzelnen Normen geregelt ist, würde den Umfang dieses Buches sprengen. Da es zur sachgerechten juristischen Arbeit gehört, die einschlägigen Rechtsquellen zu lesen, wird dies auch vorausgesetzt. Gerade Versicherungsbedingungen geben ihren Inhalt meist durch klaren Wortlaut preis. Es empfiehlt sich daher, beim Studium der nachfolgenden...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / bb) Versicherte Schäden

Rz. 122 Gedeckte Schadenarten sind gem. A.1.1.1 AKB 2015: Rz. 123 Mit dem Versicherungsschutz auch für Sachschäden durch Abhandenkommen von und für die reinen Vermögensfolgeschäden geht der Deckungsbereich der...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / 1. Checklisten

Rz. 42 Die nachstehenden Checklisten können bei Mandatierung durch den Versicherungsnehmer, den Versicherer oder auch des Geschädigten des Haftpflichtschadens verwendet werden. Zwar muss Letzteren das Haftpflichtversicherungsverhältnis formaljuristisch nicht interessieren (vgl. Rdn 2). Bestehen und Umfang des Haftpflichtversicherungsschutzes sind jedoch durch den einen Gesch...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / b) Vertragsunterlagen

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / cc) Versicherte Haftpflichtansprüche

Rz. 124 Auch in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung sind gesetzliche privatrechtliche Haftpflichtansprüche gedeckt, wobei der Wortlaut das BGB und das StVG konkretisierend einbezieht. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur Allgemeinen Haftpflichtversicherung verwiesen werden (siehe Rdn 25 f.).mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Haftpflichtversicherung deckt keine Eigenschäden des Versicherungsnehmers, sondern durch ein Verhalten oder Unterlassen des Versicherungsnehmers entstandene Schäden Dritter, infolge derer der Versicherungsnehmer dem Dritten zu Schadenersatz verpflichtet ist. Die Haftpflichtversicherung dient damit dem Schutz des Versicherungsnehmers vor wirtschaftlichen Nachteilen,...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / c) Leistungen und Rechte des Versicherers

Rz. 130 Hier kann zunächst auf die Ausführungen zur Allgemeinen Haftpflichtversicherung (vgl. Rdn 30) verwiesen werden. Der Versicherungsschutz ist zu gewähren in Form der Rz. 131 Die Prüfung der Haftpflichtfrage ist in den Bedingungen nicht genannt. Allerdings muss der Kraftfahrthaftpflichtversicherer ...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / aa) Prüfung der Haftpflichtfrage

Rz. 31 Die Prüfung der Haftpflichtfrage, also ob und in welchem Umfang dem Dritten der behauptete Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zusteht, leistet der Versicherer durch eigene Mitarbeiter. Wie der Versicherer im konkreten Fall seine Vertragspflichten (Freistellung oder Abwehr) erfüllt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen – er hat insoweit aber kein Erfüllungswahlr...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / cc) Abwehr unberechtigter Ansprüche

Rz. 33 Unberechtigte Ansprüche wehrt der Haftpflichtversicherer ab. Dies geschieht zunächst durch außergerichtliche Korrespondenz, die der Versicherer nach Schadensmeldung in der Regel unmittelbar mit dem anspruchstellenden Dritten führt. Nimmt der Geschädigte anschließend den Versicherungsnehmer gerichtlich in Anspruch, ist der Versicherer auf seine Kosten (A1–4.2 Abs. 2 AV...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / dd) Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes

Rz. 25 Die Ersatzforderungen müssen auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes beruhen (z.B. §§ 823 ff. BGB). Auch aus vertraglichen Beziehungen folgende Ansprüche sind gedeckt, soweit sie auf dem Gesetz beruhen (z.B. aus positiver Vertragsverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB). Dies gilt dann aber nur hinsichtlich des negativen Interesses. Das Erfüllungs...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / c) Leistung und Rechte des Versicherers

Rz. 30 Nach § 100 VVG bzw. A1–4.1 Abs. 1 AVB (Ziff. 5.1 Abs. 1 AHB) hat der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber im Rahmen eines einheitlichen Deckungsanspruches folgende Leistungen zu erbringen – und zwar Berechtigt sind ...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / a) Versichertes Risiko

Rz. 17 Gem. A1–3.1 S. 1 AVB (Ziff. 1.1 S. 1 AHB) gewährt der Versicherer: Zitat "Versicherungsschutz … für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbest...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / dd) Regulierungs- und Prozessvollmacht

Rz. 35 Der Versicherer hat gem. A1–4.2 Abs. 1 AVB 2012 (Ziff. 5.2 Abs. 1 AHB) eine umfassende Regulierungsvollmacht. Er hat nach A1–4.2. Abs. 2 AVB (Ziff. 5.2 Abs. 2 AHB) auch eine Prozessvollmacht.[17] Die entsprechende Erklärung des Versicherers bindet den Versicherungsnehmer sogar über die Versicherungssumme hinaus und auch im Hinblick auf die Selbstbeteiligung.[18] Die R...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / b) Vertragliche Regelungen

Rz. 8 Damit bestimmt sich der Versicherungsinhalt insbesondere auch nach den jeweiligen vertraglichen Regelungen, den Versicherungsbedingungen. Hierzu gehörten in der Vergangenheit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und zusätzlich Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR). Die BBR haben das jeweils versicherte Risiko ang...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / aa) Leistungsfreiheit wegen Vorsatztat des Versicherungsnehmers

Rz. 106 Der Versicherungsnehmer hat eine Explosion verursacht, infolge derer das Haus eines Bekannten, in dem er sich aufgehalten hat, in Brand geraten ist. Der Gebäudeeigentümer macht Schadensersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend. Es gibt Hinweise für einen Suizidversuch des Versicherungsnehmers sowie dafür, dass der Versicherungsnehmer dies öffentlichke...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / a) Schadensmeldung des Versicherungsnehmers an seinen Haftpflichtversicherer

Rz. 66 Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur unverzüglichen Schadensmeldung dient dazu, dem Versicherer Prüfungen über seine Eintrittspflicht und – falls diese bejaht ist – zur Haftpflichtfrage zu ermöglichen. Der Versicherungsnehmer kann jene Mitteilung also erst einmal kurz halten. Die Gesellschaften sind regelmäßig telefonisch erreichbar. Anders als in der Sachve...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / e) Verjährung

Rz. 135 Zur Verjährung der Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag und auch Ansprüchen des Versicherers ist auf die Ausführungen zur Allgemeinen Haftpflichtversicherung zu verweisen (vgl. Rdn 37 ff.). Bei Regressansprüchen des Versicherers aus gesamtschuldnerischer Haftung gilt in Kraftfahrthaftpflichtsachen für den Verjährungsbeginn zudem § 116 Abs. ...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / a) Sachverhaltsermittlung

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / b) Schreiben des Geschädigten an den Versicherungsnehmer

Rz. 73 Für berechtigte Schadensersatzansprüche ist gegenüber dem Geschädigten formal der Versicherungsnehmer eintrittspflichtig (vgl. Rdn 2, 56), da es in der Regel keinen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer (zu den Ausnahmen vgl. Rdn 2, 64 f., 95) gibt. Eine Korrespondenz unmittelbar mit dem über die Regulierung entscheidenden Haftpflichtversicherer ist dennoch s...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / b) Umfang der Versicherung

Rz. 125 Die primären (positiven) Risikobeschreibungen lassen sich aus dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen in A.1.1 – A.1.4 AKB 2015 entnehmen. Rz. 126 A.1.1 AKB 2008 regelt, was genau versichert ist. A.1.2 AKB 2015 nennt die mitversicherten Personen. Anders als in anderen Sparten oder auch der Allgemeinen Haftpflichtversicherung (vgl. Rdn 28) können die M...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / c) Antwort des Versicherungsnehmers an den Schädiger

Rz. 75 Gibt der Versicherungsnehmer an ihn gerichtete Korrespondenz des Geschädigten an seinen Haftpflichtversicherer weiter, wird der Versicherer den Kontakt zu dem Geschädigten aufnehmen. Man kann aus Gründen der Höflichkeit durch ein Antwortschreiben an den Geschädigten z.B. wie folgt reagieren: Rz. 76 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 5.3: Antwort ...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / g) Schweigepflichtentbindungserklärung des Geschädigten (Heilberufe)

Rz. 84 Ärztliche Auskünfte erhalten sowohl der eigene Anwalt als auch der ggf. für einen Schaden eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer nur bei Vorlage einer Schweigepflichtentbindungserklärung. Man kann natürlich darauf warten, dass der Versicherer ein vorbereites Formular übersendet. Zur Beschleunigung trägt indes die unmittelbare Übersendung eines eigenen Exemplars be...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / a) Gesetzliche Regelungen

Rz. 114 Gesetzliche Regelungen finden sich zunächst im PflVG, zu dem es auch noch eine KfzPflVV gibt. Weiteres findet sich in Teil 1 Allgemeiner Teil VVG. Neben den spartenunabhängigen Normen aus Teil 1 Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1–73 VVG), gilt für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung grundsätzlich auch der Abschnitt 1 zu den Allgemeinen Vorsch...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / aa) Versicherte Ereignisse

Rz. 121 Es sind nur Schäden gedeckt, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges entstanden sind. Dieser Begriff geht über den des Betriebes in § 7 Abs. 1 StVG hinaus. Es muss sich eine fahrertypische Handlung verwirklicht haben. Das Ein- und Austeigen ist erläuternd als gedecktes Verhalten in A.1.1.1 S. 2 AKB 2015 genannt. Die Einordnung kann unter Umständen schwierig sein.[48] D...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / 1. Checklisten und Praxistipps

Rz. 86 Hier kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (siehe Rdn 46 ff.). Rz. 87 Kommt es zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer zu einem Haftpflichtprozess, muss der Versicherungsnehmer seinen Haftpflichtversicherer unverzüglich über die Klage nebst Zustellungsdatum informieren. Der Versicherungsnehmer bleibt formal Partei des Haftpflichtproze...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / 2. Praxistipps für Rechtanwälte

Rz. 46 Zur außergerichtlichen Beratung eines Versicherungsnehmers bei Abschluss oder zur Geeignetheit bestehenden Versicherungsschutzes ist auf die gebotene Vorsicht hinzuweisen (vgl. § 4 Rdn 43). Rz. 47 Versicherer bearbeiten die Angelegenheiten außergerichtlich meist selbst. Anders ist es bei Versicherungsnehmern, denen frühzeitige anwaltliche Hilfe häufig helfen kann. Es gi...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / II. Außergerichtliche Mandate

1. Checklisten Rz. 138 Die nachfolgenden Checklisten sind allgemein gefasst und dienen in erster Linie der Orientierung des den Geschädigten oder aber den Versicherungsnehmer vertretenden Rechtsanwalts. Aber auch der später im Kraftfahrthaftpflichtprozess durch den Versicherer mandatierte Anwalt kann daraus Hinweise entnehmen. a) Sachverhaltsermittlung Rz. 139 Checklistemehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / 3. Muster

a) Schadensmeldung des Versicherungsnehmers an seinen eigenen Kraftfahrthaftpflichtversicherer Rz. 152 Der Versicherungsnehmer muss einen Verkehrsunfall mit dem versicherten Pkw seinem Kraftfahrthaftpflichtversicherer unverzüglich melden. Dies kann er selbst oder auch über den Rechtsanwalt tun, der ihn z.B. bei der Geltendmachung eigener unfallbedingter Ansprüche gegen den Un...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / a) Klage

aa) Klage des Geschädigten gegen den Unfallfahrer und seinen Kraftfahrthaftpflichtversicherer Rz. 167 Wie bereits bei der außergerichtlichen Korrespondenz sind präzise, aber auch knappe Formulierungen angebracht. Dies gilt sowohl für den Haftungsgrund als auch zur Schadenshöhe. Umfangreiche Ausführungen dazu, wann, wer, wie oft außergerichtlich auf die Rechtslage hingewiesen ...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / B. Kraftfahrthaftpflichtversicherung

I. Allgemeines Rz. 111 Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung deckt keine Eigenschäden des Versicherungsnehmers, sondern die beim Gebrauch des versicherten Fahrzeuges oder Anhängers entstandenen Schäden Dritter, infolge derer der Versicherungsnehmer dem Dritten zu Schadensersatz verpflichtet ist. Rz. 112 Anders als bei normalen Haftpflichtschäden (vgl. Rdn 2) hat der Dritte nac...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / b) Klageerwiderung

aa) Klageerwiderung in einer Verkehrsunfallsache Rz. 173 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 5.19: Klageerwiderung in einer Verkehrsunfallsache Amtsgericht _________________________ _________________________ Aktenzeichen: _________________________ In dem Rechtsstreit _________________________ gegen 1. _________________________ 2. _________________________ Versic...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / 2. Gegenstand der Kraftfahrthaftpflichtversicherung

a) Versichertes Risiko Rz. 120 Versicherungsschutz besteht gem. A.1.1 AKB 2015 bei: Zitat "Schadensersatzansprüchen …, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs, … aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden …" aa) Versicherte Erei...mehr

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§ 5 Haftpflichtversicherungen / cc) Zahlungsklage nach an den Geschädigten geleisteter Zahlung

Rz. 103 Hat die Versicherungsnehmerin vor Titulierung der Haftpflichtansprüche bereits die Beträge an den Geschädigten beglichen, muss sie nachweisen, dass der Haftpflichtanspruch bestand und die Zahlung zu Recht erfolgt ist. Sie trägt die volle Darlegungs- und Beweislast des eigentlichen Anspruchstellers. Die Klage ist hinsichtlich der Schadensersatzforderung so ausführlich...mehr