Amtsgericht _________________________
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Aktenzeichen: _________________________
In dem Rechtsstreit
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gegen
1. _________________________
2. _________________________ Versicherungs-AG
werden wir beantragen,
die Klage abzuweisen
und tragen zur
Klageerwiderung
wie folgt vor:
Der Klägerin stehen, sollte sie ihre Aktivlegitimation darlegen und beweisen können, aus dem streitgegenständlichen Unfall vom _________________________ gegen die Beklagten über die vorprozessual durch die Zweitbeklagte bereits geleisteten Beträge (_________________________ EUR für den Fahrzeugschaden und _________________________ EUR an Nutzungsausfall – mithin ⅓ der berechtigten Schadenspositionen) keine weiteren Ersatzansprüche zu, da die Beklagten allenfalls aus der Betriebsgefahr haften. Die Klägerin hat mit ihrem unachtsamen Auspark- und Wendemanöver den Unfall überwiegend, wenn nicht sogar allein verursacht und verschuldet. Ein unfallbedingter Personenschaden ist nicht entstanden, denn die dokumentierten inneren Erkrankungen kann man sich nicht bei einem Verkehrsunfall zuziehen. Im Einzelnen:
I.
Zunächst bestreiten wir die Aktivlegitimation der Klägerin, also ihr Eigentum, ihren Besitz und Eigenbesitz an dem vermeintlich unfallbeteiligten Skoda (amtliches Kennz.: _________________________) mit Nichtwissen.
Wir weisen schon jetzt darauf hin, dass die Bezugnahme auf Fahrzeugschein oder -brief weder einen konkreten Sachvortrag hierzu ersetzt, noch zur Nachweisführung geeignet ist (vgl. KG – 12 U 51/07, OLGReport KG 2008, 51 = VRS 2007 Bd. 113, 209).
Angesichts der Tatsache, dass mittlerweile mehr als 70 % der Fahrzeuge finanziert oder geleast sind und da...