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KG Berlin Beschluss vom 12.04.2007 - 12 U 51/07

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Leitsatz (amtlich)

Das Eigentum am Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. auch § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO), der als verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 275/06)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, die durch die Berufungsbegründung nicht erschüttert werden.

Die Berufung hat weder eine Rechtsverletzung aufgezeigt, noch dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf falschen oder unzureichend festgestellten Tatsachen beruht.

1. Die Klägerin meint auf S. 2 der Berufungsbegründung zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, "die Eigentümerstellung ergibt sich alleine aus der Eintragung im Kfz-Brief". Die Klägerin habe daher durch Vorlage von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief ihr Eigentum an dem Pkw belegt, der duch die Zulassungsstelle auf sie zugelassen worden sei.

Diese Argumentation ist nicht geeignet, die zutreffenden Ausführungen des LG auf S. 4-5 des angefochtenen Urteils zu erschüttern, dass nämlich nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Pkw B-ES ... gewesen ist.

Zutreffend hat das LG darauf hingewiesen, dass da...

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KG Berlin 12 W 40/10
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  Leitsatz (amtlich) 1. Das Eigentum am Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. auch § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO a.F.; jetzt: § 12 Abs. 6 Satz 1 FZV), der als verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben lediglich dokumentiert, ...

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