Rz. 17
Gem. A1–3.1 S. 1 AVB (Ziff. 1.1 S. 1 AHB) gewährt der Versicherer:
Zitat
"Versicherungsschutz … für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird."
Rz. 18
Es besteht mithin Versicherungsschutz bei Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers durch einen Dritten auf Schadensersatz.
Rz. 19
Versicherungsfall ist dabei das Schadenereignis, also der äußere Vorgang, der die Schädigung des Dritten unmittelbar herbeigeführt hat, und dabei konkret jenes, das den Schaden hat eintreten bzw. offenbar werden lassen (Folgeereignistheorie). Die Aufgabe der vormaligen Kausalereignistheorie ergibt sich aus dem klaren Wortlaut in A-3.1 S. 2 AVB (Ziff. 1.1. S. 2 AHB):
Zitat
"Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an."
Rz. 20
Zu dem in der D&O Versicherung geltenden claims-made-Prinzips (Anspruchserhebungsprinzip) vgl. Rdn 68.
Rz. 21
Gedeckte Schadenarten sind:
▪ |
Personen-, |
▪ |
Sach- und |
▪ |
sich daraus ergebende Vermögensfolgeschäden. |
aa) Personenschäden
Rz. 22
Personenschäden des Dritten (Tod, Körperverletzung und Gesundheitsbeschädigung) sind gedeckt, nicht jedoch die einer reinen Verletzung des Persönlichkeitsrechts (A1–7.9 AVB bzw. Ziff. 7.16 AHB).
bb) Sachschäden
Rz. 23
Ein versicherter Sachschaden, also eine durch Substanzeinwirkung entstandene Veränderung der äußeren Erscheinung und Form der Sache mit der Folge der Aufhebung oder Minderung der Gebrauchsfähigkeit, setzt keine Substanzverletzung jedoch eine fertige Sache voraus. Die Herstellung einer von vornherein fehlerhaften Sache ist kein Sachschaden.
cc) Unmittelbare Vermögensschäden
Rz. 24
Während aus Personen- oder Sachschäden resultierende Vermögensfolgeschäden als Sach- oder Personenschaden gelten und damit versichert sind, sind unmittelbare Vermögensschäden nur bei besonderer Vereinbarung gedeckt. Dies ist insbesondere in der Berufshaftpflichtversicherung (z.B. der Anwälte) der Fall, zumal die damit abgesicherten Schäden gerade Vermögensschäden sind.
dd) Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes
Rz. 25
Die Ersatzforderungen müssen auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes beruhen (z.B. §§ 823 ff. BGB). Auch aus vertraglichen Beziehungen folgende Ansprüche sind gedeckt, soweit sie auf dem Gesetz beruhen (z.B. aus positiver Vertragsverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB). Dies gilt dann aber nur hinsichtlich des negativen Interesses. Das Erfüllungsinteresse, das den Leistungsgegenstand selbst betrifft, ist nicht gedeckt.
Rz. 26
Ist die haftungsbegründende Norm öffentlich-rechtlicher Natur, besteht kein Versicherungsschutz. Anders ist es, wenn für den Schadensfall daneben jedoch auch eine zivilrechtliche Haftung besteht. Ansprüche nach § 110 SGB VII fallen nach der Rechtsprechung des BGH zu § 640 RVO unter den Versicherungsschutz.