Rz. 27
Naturgemäß deckt keine Versicherung alle denkbaren Schäden ab. Was konkret versichert ist, lässt sich den Versicherungsbedingungen entnehmen. A1–6 AVB umschreiben als sogenannte primäre (positive) Risikobegrenzungen den Versicherungsumfang. Daneben gibt es sekundäre (negative) Risikobegrenzungen, also Leistungsausschlüsse. Sie sind in A1–7 AVB (Ziff. 7 AHB) geregelt. Die früheren AHB werden insoweit jeweils durch Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) ergänzt. A1–8 und 9 AVB (Ziff. 4 AHB) verhalten sich über Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) und neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung).
Rz. 28
Neben dem Versicherungsnehmer können auch andere Personen mit in den Vertrag einbezogen sein, z.B. Partner, Kinder, sowie im Haushalt beschäftigte Personen in der Privathaftpflichtversicherung (vgl. A1–2.1.1–2.1.5 AVB-PHV) und natürlich Arbeitnehmer wie auch verbundene Unternehmen in der Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung (A1–2.1 AVB-BHV). Für die Mitversicherten stellt sich die Haftpflichtversicherung als Versicherung für fremde Rechnung gem. §§ 43 ff. VVG dar. Die vertraglichen Regelungen gelten für sie nach Maßgabe des A1–2.2 AVB (Ziff. 27.1 AHB). Die Verfügungsbefugnis über den Deckungsanspruch verbleibt gem. A1–2.4 S. 1 AVB (Ziff. 27.2 S. 1 AHB) jedoch beim Versicherungsnehmer.
Rz. 29
Der Versicherungsnehmer muss darlegen und beweisen, dass das Schadensereignis innerhalb der positiven Risikobegrenzung liegt, mithin vom Versicherungsumfang umfasst ist. Hingegen trifft den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast, wenn er sich auf die negative Risikobegrenzung, also darauf beruft, dass ein konkreter Sachverhalt einen Ausschlusstatbestand erfüllt.