aa) Klage des Geschädigten gegen den Unfallfahrer und seinen Kraftfahrthaftpflichtversicherer
Rz. 167
Wie bereits bei der außergerichtlichen Korrespondenz sind präzise, aber auch knappe Formulierungen angebracht. Dies gilt sowohl für den Haftungsgrund als auch zur Schadenshöhe. Umfangreiche Ausführungen dazu, wann, wer, wie oft außergerichtlich auf die Rechtslage hingewiesen hat und in welcher Form die Ablehnung der anderen Seite erfolgte, sind meist ebenso überflüssig, wie die Übersendung entsprechender Korrespondenz. Anders kann es sein, wenn Art, Inhalt und Umfang der vorprozessualen Korrespondenz Einfluss auf die Anspruchshöhe haben, z.B. wenn man sich um die Höhe der vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren streitet und der Klägervertreter darlegen muss, warum eine höhere als eine 1,5 Geschäftsgebühr angemessen sein soll. Ähnlich ist es in Fällen, in denen der Geschädigte aus Schadensminderungsgesichtspunkten außergerichtlich mehrfach darauf hingewiesen hat, er könne die Schadensbeseitigung nicht vorfinanzieren.
Rz. 168
Im nachfolgenden Beispiel streiten die Parteien um die Frage der Verantwortung für einen Verkehrsunfall. Der Kläger behauptet einen Spurwechsel des Beklagtenfahrzeuges, während der Erstbeklagte angibt, der Kläger habe einen klassischen Auffahrunfall verursacht. Der Fahrzeugschaden ist noch nicht beseitigt bzw. der Geschädigte will zunächst fiktiv abrechnen.
Rz. 169
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Muster 5.17: Klage des Geschädigten gegen den Unfallfahrer und seinen Kraftfahrthaftpflichtversicherer
Landgericht _________________________
_________________________
Klage
des Herrn _________________________, _________________________ (Name, Adresse)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: _________________________, _________________________
gegen
Herrn _________________________, _________________________
– Beklagter zu Ziff. 1. –
Versicherungs-AG, ...