Rz. 37
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährung des § 195 BGB, für deren Beginn § 199 BGB maßgeblich ist. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB stellt zunächst auf die Anspruchsentstehung ab. Mithin kann die Verjährungsfrist nicht vor Fälligkeit (§ 14 VVG) beginnen.
Rz. 38
Während sich die Fälligkeit des Befreiungsanspruches des Versicherungsnehmers aus § 106 S. 1 VVG ergibt, findet sich für den Anspruch auf Rechtsschutz keine ausdrückliche Regelung. Seine Fälligkeit ist aber etwa aus A1–4.1 AVB (Ziff. 5.1 AHB) bzw. § 104 VVG herleitbar: Der Rechtsschutzanspruch wird fällig mit der Anspruchserhebung durch den Dritten, also wenn der Geschädigte gegenüber dem Versicherungsnehmer ernsthaft Ansprüche geltend macht. Der Anspruch auf Schadensabwehr wird mithin regelmäßig früher fällig als der Freistellungsanspruch. In der Pflichtversicherung (vgl. Rdn 65) gilt auch § 115 Abs. 2 VVG.
Rz. 39
Weil der Anspruch aus der Haftpflichtversicherung aber ein einheitlicher Deckungsanspruch ist, ergreift die mit Fälligkeit des Rechtsschutzanspruches laufende Verjährung auch den (ggf. noch nicht fälligen) Befreiungsanspruch.
Rz. 40
Für Deckungsansprüche des Versicherungsnehmers ist dieser gem. § 15 VVG ab Meldung des Schadens beim Versicherer bis zum Zugang der in Textform zu erteilenden Entscheidung des Versicherers über den Deckungsanspruch (nicht zur Haftpflichtfrage!) gehemmt.
Rz. 41
Ansprüche des Versicherers etwa auf Rückzahlung unberechtigt geleisteter Beträge verjähren ebenso regelmäßig in drei Jahren gem. § 195 BGB, wobei sich der maßgebliche Verjährungsbeginn auch weit hinausschieben kann, z.B. wenn der Versicherer erst zu einem recht späten Zeitpunkt von einem vorgetäuschten Versicherungsfall und einer damit verbundenen ungerechtfertigten ...