aa) Deckungsklage vor festgestelltem Haftpflichtanspruch
Rz. 98
Steht nicht fest, ob die geltend gemachten Haftpflichtansprüche berechtigt oder aber unberechtigt sind, kann der Versicherungsnehmer nur Versicherungsschutz an sich beanspruchen. In welcher Form, also ob i.S. einer Freistellung von berechtigten oder durch Abwehr unberechtigter Forderungen, Versicherungsschutz zu gewähren ist, steht erst fest, wenn im Haftpflichtprozess rechtskräftig über die Forderungen des Geschädigten entschieden ist.
Rz. 99
Vor dem Haftpflichtprozess kann der Haftpflichtversicherer die Frage, wie er Versicherungsschutz gewähren will, im Rahmen seines Regulierungsermessens (vgl. Rdn 35, 49) entscheiden. Lehnt er von vornherein mit Verweis auf jedenfalls nicht gedeckte Schäden die Deckung gegenüber dem Versicherungsnehmer ab, bleibt diesem nur der Anspruch auf Deckung, den der Versicherungsnehmer nicht konkretisieren kann. Dazu folgender Sachverhalt als Beispiel:
Das Schadensereignis entspricht dem in dem Muster zur Schadensmeldung (vgl. Rdn 72).
Es gab also beim Spaziergang der Versicherungsnehmerin mit ihrem vierjährigen Sohn eine Begegnung mit einem Radfahrer. Neben der benutzten Straße befindet sich ein Kanal. Der Geschädigte macht geltend, er habe unfallbedingt seine teure Uhr verloren. Sie habe sich beim Sturz gelöst und sei in den Kanal gefallen. Man könne sie nicht wieder auffinden. Aber auch wenn das ginge, sei sie durch den Kontakt mit dem Wasser vollumfänglich zerstört. Andere unfallbedingte Schäden bestehen nicht. Der Haftpflichtversicherer lehnt die Gewährung von Versicherungsschutz gegenüber der Versicherungsnehmerin ab, weil er meint, es liege mit dem Abhandenkommen der Uhr nur ein nicht versicherter Schaden vor.
Rz. 100
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Muster 5.8: Deckungsklage vor festgestelltem Haftpflichtanspruch