Rz. 125
Die primären (positiven) Risikobeschreibungen lassen sich aus dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen in A.1.1 – A.1.4 AKB 2015 entnehmen.
Rz. 126
A.1.1 AKB 2008 regelt, was genau versichert ist. A.1.2 AKB 2015 nennt die mitversicherten Personen. Anders als in anderen Sparten oder auch der Allgemeinen Haftpflichtversicherung (vgl. Rdn 28) können die Mitversicherten nach § 2 Abs. 3 PflVG ihre Ansprüche auf Versicherungsschutz selbstständig geltend machen. A.1.3 AKB 2015 beschreibt die Höchstzahlungen des Versicherers pro Schadenereignis, stellt aber auch klar, dass zeitlich zusammenhängende, auf derselben Ursache beruhende Schäden als ein Schadenereignis gelten. A.1.4 AKB 2015 normiert, in welchen Ländern Versicherungsschutz besteht.
Rz. 127
Sekundäre (negative) Risikobeschreibungen, also Ausschlusstatbestände, finden sich in A.1.5 AKB 2015.
Rz. 128
Insbesondere besteht bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles gem. § 103 VVG (A.1.5.1 AKB 2015), für die der Versicherer allerdings die Darlegungs- und Beweislast trägt, auch kein Direktanspruch gegen den Kraftfahrthaftpflichtversicherer.
Rz. 129
Für ein versichertes Ereignis sind der Versicherungsnehmer bzw. für den insoweit bestehenden Direktanspruch der Geschädigte, für einen Ausschlusstatbestand der Kraftfahrthaftpflichtversicherer darlegungs- und beweisbelastet.