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OLG Nürnberg Urteil vom 02.12.2004 - 2 U 2712/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Vorsatzes des Versicherungsnehmers; Enthaltung des Versicherers gem. § 152 VVG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der in § 152 VVG für die Enthaftung des Versicherers geforderte Vorsatz des Versicherungsnehmers muss bei einem Verkehrsunfall nicht nur das Verhalten umfassen, das die Gefahr des Verkehrsunfalls entstehen lässt, sondern auch den Verkehrsunfall als solchen. Es ist aber regelmäßig nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer auch den konkreten Schadensablauf in den Einzelheiten übersehen hat.

2. Ohne Bedeutung für die Annahme des Vorsatzes ist, ob der sein Kraftfahrzeug unter billigender Inkaufnahme eines Verkehrsunfalls abbremsende Versicherungsnehmer auch die Möglichkeit bedacht hat, dass nicht das ihm unmittelbar nachfolgende Kraftfahrzeug auffährt, sondern erst das übernächste mit einem weiteren, nachfolgenden Fahrzeug kollidiert.

3. Eine Beweiswürdigung des Tatrichters, nach der ein Kraftfahrer, der seinen Pkw im fließenden Verkehr von ca. 40 km/h bis zum Stand abbremst, die nahe liegende Möglichkeit eines Auffahrunfalls sowie den daraus resultierenden Schaden kennt und diese Folgen seines Handelns billigend in Kauf nimmt, weist keinen Rechtsfehler auf.

 

Normenkette

VVG § 152

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 06.07.2004; Aktenzeichen 8 O 345/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 6.7.2004 (Az. 8 O 345/04) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung in Ziff. 2) lautet:

Von den Gerichtskosten haben der Kläger und der Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Beklagte zu 1) zur Hälfte zu tragen, der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) voll.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat de...

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