1. Checklisten und Praxistipps
Rz. 86
Hier kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (siehe Rdn 46 ff.).
Rz. 87
Kommt es zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer zu einem Haftpflichtprozess, muss der Versicherungsnehmer seinen Haftpflichtversicherer unverzüglich über die Klage nebst Zustellungsdatum informieren. Der Versicherungsnehmer bleibt formal Partei des Haftpflichtprozesses, den der Versicherer jedoch steuert, indem er gem. B3–3.5 S. 2 AVB bzw. Ziff. 25.5 S. 2 AHB den Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer auswählt und beauftragt. Er stellt den Versicherungsnehmer von den Kosten frei. Sind jedoch versicherte und nicht versicherte Ansprüche (z.B. Erfüllungsschäden) streitgegenständlich, fallen dem Versicherer nur die Kosten der gedeckten Haftpflichtforderung zur Last. Zur umfassenden Prozessvollmacht aus A1–4.2. Abs. 2 AVB bzw. Ziff. 5.2 Abs. 2 AHB früher in diesem Kapitel (vgl. Rdn 35).
Rz. 88
Die Kosten eines im Haftpflichtprozess ohne den Willen des Versicherers beauftragten oder gar die Kosten eines weiteren, nur vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwaltes muss der Versicherer nur in Ausnahmefällen tragen – etwa wenn die Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers durch den Versicherer nicht sichergestellt war oder bei einem Interessenkonflikt. Darauf hat der den VN zusätzlich vertretende Anwalt hinzuweisen, um sich nicht selbst in eine Schadensersatzpflicht zu begeben.
Rz. 89
Der Versicherungsnehmer hat hinsichtlich einer Haftpflichtforderung bereits im selbstständigen Beweisverfahren Anspruch auf Rechtsschutz gem. § 100 VVG bzw. A1–4.1 S. 1 AVB (Ziff. 5.1 S. 1 AHB), sofern hierin bereits eine ernsthafte Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs zu sehen ist. Zweifelhaft ist, ob der Versicherer diesen Rechtschutz auch durch den Einsa...