a) Schadensmeldung des Versicherungsnehmers an seinen Haftpflichtversicherer
Rz. 66
Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur unverzüglichen Schadensmeldung dient dazu, dem Versicherer Prüfungen über seine Eintrittspflicht und – falls diese bejaht ist – zur Haftpflichtfrage zu ermöglichen. Der Versicherungsnehmer kann jene Mitteilung also erst einmal kurz halten. Die Gesellschaften sind regelmäßig telefonisch erreichbar. Anders als in der Sachversicherung, die Eigenschäden des Versicherungsnehmers deckt, kann bei einem Haftpflichtschaden eine schriftliche Schadensmeldung allerdings sinnvoller sein als ein Anruf.
Rz. 67
Spätestens wenn ein möglicher Geschädigter Ansprüche geltend macht, muss der Versicherungsnehmer seinen Versicherer informieren. Ist eine Anspruchserhebung des Dritten noch nicht absehbar, kann der Versicherungsnehmer dem Haftpflichtversicherer auch einfach kurz mitteilen, dass sich ein möglicher Haftpflichtschaden ereignet hat, er aber noch nicht weiß, ob hieraus überhaupt etwas folgt. Dann ist die Schilderung von Details meist zunächst nicht erforderlich. Dies gilt aber nur in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, soweit sich der Versicherungsfall nach dem Schadenereignis bestimmt.
Rz. 68
Stellt der Versicherungsfall wie z.B. in der D&O-Versicherung hingegen auf das claims-made-Prinzip, also nicht auf die Pflichtverletzung oder das Schadenereignis sondern auf die Anspruchserhebung ab, kann auch vor Inanspruchnahme durch einen Dritten eine sog. Umstandsmeldung sinnvoll sein. Macht der Geschädigte nämlich die Ansprüche außerhalb der Versicherungszeit geltend und gibt es dann für den Schadensfall keine Anschlussversicherung, besteht ohne eine solche Mitteilung kein Versicherungsschutz.
Rz. 69
In der Regel nimmt der Versicherungsnehmer nur das Tatgeschehen wahr und weiß als Laie nicht unbedingt, wie es rechtlich einzuordnen ...