Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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FoVo 1/2015, Der Schuldner ... / I. Das Problem

Heirat nach Titulierung Nachdem die Forderung des Gläubigers tituliert wurde, heiratete der Schuldner und nahm den Namen seines neuen Ehegatten an. Dieser Umstand wurde dem Gerichtsvollzieher mit dem Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) für den Fall des Scheiterns einer gütlichen Einigung (§ 802b ZPO) mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihm zum Nach...mehr

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Zerb 1/2015, Pfändung von M... / 4. Dingliche Surrogation am Auseinandersetzungsguthaben

Das Pfändungspfandrecht des Gläubigers erstreckt sich kraft dinglicher Surrogation ohne weiteres auf Forderungen, die der Schuldner bei der Auseinandersetzung erwirbt.[13] An zugeteilten beweglichen Sachen setzt es sich dagegen nach heute wohl herrschender Meinung nur fort, wenn der Gläubiger eine Anordnung nach § 847 ZPO erwirkt hat und die Sachen dem Gerichtsvollzieher her...mehr

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FoVo 1/2015, Keine gesonder... / 1 I. Der Fall

Kombinierter Vollstreckungsauftrag Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher (GV) beauftragt, mit dem Schuldner eine gütliche Einigung i.S.d. § 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen herbeizuführen und die sich ergebende Vollstreckungsforderung in Höhe eines Teilbetrages von 500,00 EUR im Wege der Zwangsvollstreckung zuzüglich der Kosten für den Auftrag beizutr...mehr

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Zerb 1/2015, Pfändung von M... / 2. Antrag auf andere Verwertung

Hinsichtlich der Verwertung des Erbteils kann der Gläubiger anstatt der Überweisung zur Einziehung auch eine andere Verwertung über eine Anordnung zur Veräußerung des Anteils gem. §§ 844, 857 Abs. 5 ZPO beantragen, wenn die gepfändete Forderung (hier: Miterbenanteil) bedingt oder betagt ist, oder ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen...mehr

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FoVo 1/2015, Die Zahlung is... / 1 I. Der Fall

Nichtabgabe der Vermögensauskunft Die Gläubigerin verlangte vom Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft, was dieser verweigerte. Der Gerichtsvollzieher ordnete darauf eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis an. SU beantragt vorzeitige Löschung Der Schuldner schloss darauf mit der Gläubigerin eine Ratenzahlungsvereinbarung, die er nachfolgend einhielt. Der Schuldner beantragt...mehr

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AGkompakt 1/2015, Die Höhe ... / A. Überblick

Grundtatbestand Der Grundtatbestand der Einigungsgebühr ist in Nr. 1000 VV geregelt. Grundsätzlich ist bei Wertgebühren von einem Gebührensatz i.H.v. 1,5 auszugehen. Entgegen der häufig anzutreffenden Bezeichnung handelt es sich dabei nicht um den "außergerichtlichen Gebührensatz", sondern einfach um den Grundtatbestand. Mit gerichtlicher/außergerichtlicher Tätigkeit hat dies...mehr

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§ 10 Die Leistungen der Rec... / 1. Die zu übernehmenden Kosten

Rz. 141 Nach dem Leistungskatalog des § 5 ARB 2010 umfasst die Rechtsschutzdeckung die Übernahme der Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers. Rz. 142 Unter Gerichtskosten sind die Kosten zu verstehen, die im Gerichtskostengesetz (GKG) oder in sonstigen Kostenv...mehr

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AGS 08/09/2015, Höhe der Ei... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung des LAG widerspricht dem Wortlaut der Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1003 VV. Gem. Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1003 VV führt zwar die Anhängigkeit eines Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens zur Reduzierung des Gebührensatzes der Einigungsgebühr von 1,5 auf 1,0. Wird jedoch lediglich beantragt, die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit auch auf den ...mehr

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§ 10 Die Leistungen der Rec... / II. Gerichtskosten

Rz. 283 Die Rechtsschutzversicherung hat die Gerichtskosten zu übernehmen, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Gerichtskosten in Anspruch genommen wird. Insoweit ist Fälligkeit gegeben nach Übersendung einer Kostenrechnung an den Kostenschuldner. Rz. 284 Bei fristgebundenen Klagen und Anträgen, deren Zustellung erst nach Einzahlung der erforderlichen Gebühr i.S.v. §§ 12 ...mehr

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FoVo 1/2015, Bekanntmachung... / III. Haftkostenbeiträge

SU gibt keine Vermögensauskunft ab: Haftbefehl Wird der Schuldner inhaftiert, weil er die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat und sich auch bei der Verhaftung weigert, diese abzugeben, oder weil gegen ihn Zwangs- oder Ordnungshaft nach den §§ 888 bzw. 890 ZPO verhängt wird, wird ein Haftkostenbeitrag fällig, den zunächst der Gläubiger vorzuschießen und dann vom Schuldner na...mehr

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§ 12 Das Sachverständigengu... / F. Ladung eines Sachverständigen durch den Beschuldigten

Rz. 18 Der Beschuldigte hat gemäß § 219 StPO die Möglichkeit, einen von ihm benannten Sachverständigen gemäß § 220 StPO selbst zu laden. Die Ladung ist auf dem in § 38 StPO vorgeschriebenen Weg – also mit Hilfe des Gerichtsvollziehers – zu bewirken. Wenn der Beschuldigte nun einen entsprechenden Beweisantrag stellt, ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Sachverstän...mehr

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FoVo 12/2014, Kosten des Sc... / II. Die Lösung

Kosten pro Eintrag Die Kosten im Schuldnerverzeichnis werden dort pro Eintragsmitteilung erhoben. Für die Information, dass der Schuldner dort nicht eingetragen ist oder ein Eintrag vorliegt, fällt also eine Gebühr von 4,50 EUR an. Liegen mehrere Einträge vor, wird die Gebühr von 4,50 EUR mit der Zahl der Einträge multipliziert, bei drei Einträgen also 13,50 EUR. Aussagekraft ...mehr

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FoVo 12/2014, Mehrere Rente... / 3 Der Praxistipp

Reichweite der Entscheidung Die Entscheidung des BGH gilt nicht nur im Rahmen der Insolvenz. Vielmehr betreffen die Ausführungen in erster Linie § 850e ZPO in der Einzelzwangsvollstreckung. Die danach heranzuziehenden Grundsätze finden dann auch im Insolvenzverfahren Anwendung. In diesem Sinne wirkt die Entscheidung auf die Einzelzwangsvollstreckung zurück. Sie verdient nicht...mehr

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FoVo 12/2014, Herausgabeklage nach Pfändung eines Vermächtnisses

Vermächtnis als Vermögenszuwachs Der Erblasser kann dem Vermächtnisnehmer nicht nur Geld, sondern auch eine konkrete bewegliche Sache aus dem Nachlass zuwenden, etwa eine Sammlung von Münzen oder Briefmarken, ein besonderes Schmuckstück zugunsten einer ihm nahestehenden Person, sein Kfz oder bestimmte Einrichtungsgegenstände. Das Vermächtnis mehrt das Vermögen des Schuldners ...mehr

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FoVo 12/2014, Anspruch auf ... / Leitsatz

Der Gerichtsvollzieher darf die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO im Falle einer vom Schuldner abgegebenen Vermögensauskunft, deren Inhalt eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht erwarten lässt, nicht mit der Begründung verweigern, dass der Gläubiger keine Anhaltspunkte vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, die Zweifel an der Richtigk...mehr

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FoVo 12/2014, Kosten des Sc... / I. Ihr Fall

Kosten des Schuldnerverzeichnisses Sie haben in der FoVo schon mehrfach berichtet, dass die Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis 4,50 EUR je Abruf betragen. Die vor dem Abruf erfolgende Auskunft über die Kosten zeigt aber auch andere Beträge wie 9 EUR oder 13,50 EUR oder mehr. Was bedeuten die unterschiedlichen Kostenauskünfte? Kann ich hieraus etwas ableiten? Wie zuverlässi...mehr

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FoVo 12/2014, Das sagt der BGH zur Auskunfts- und Herausgabepflicht des Schuldners nach § 836 Abs. 3 ZPO

Informationsmanage­ment nach der Pfändung Hat der Gläubiger eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten gepfändet, erhält er die Drittschuldnererklärung und muss danach darauf hoffen, dass ihm Zahlungen zur Befriedigung der Vollstreckungsforderung zufließen. Häufig unterbleibt dies, so dass der Bestand der Vollstreckungsforderung nicht sinkt, sondern im Gegenteil durch ...mehr

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Fovo 11/2014, Antrag auf eine weitere vollstreckbare Ausfertigung

Grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung Der Gläubiger erhält grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels, bestehend aus dem Rubrum, der Beschlussformel und dem Tenor, § 317 Abs. 2 S. 3 ZPO, die um die Vollstreckungsklausel ergänzt ist. Das soll den Schuldner vor wiederholten und letztlich übermäßigen Vollstreckungen schützen. Rechtliches Interesse ...mehr

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Fovo 11/2014, Die verklausu... / II. Die Lösung

Neuer Inhalt des Schuldnerverzeichnisses Mit der Reform der Sachaufklärung wurde zum 1.1.2013 auch das Schuldnerverzeichnis neu geordnet. Das betrifft nicht nur dessen elektronische Führung, sondern auch den Inhalt. Er ergibt sich nunmehr aus § 882b Abs. 2 ZPO. Danach werden im Schuldnerverzeichnis angegeben:mehr

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Fovo 11/2014, Eintragung im... / 1 Der Praxistipp

Gesetz lässt keine Wahlmöglichkeit Nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO unterbleibt eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach der Abgabe der Vermögensauskunft nur, wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist oder aber einen Zahlungsplan nach § 802b ZPO vereinbart und einhä...mehr

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Fovo 11/2014, Drittschuldnerauskunft bei der Lohnpfändung prüfen

Rechtscharakter der Drittschuldnerauskunft Hat der Gläubiger das Arbeitseinkommen des Schuldners ordnungsgemäß gepfändet, gibt ihm § 840 ZPO ein Recht, vom Arbeitgeber eine Drittschuldnerauskunft zu erhalten. Es handelt sich lediglich um eine Obliegenheit des Arbeitgebers, d.h. die Erfüllung ist nicht einklagbar, die Verletzung der Vorlagepflicht aber mit einer Schadensersatz...mehr

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Fovo 11/2014, Kosten beim A... / 3 Der Praxistipp

Gläubiger hätte Klarheit schaffen können Dass auch ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre, zeigt der BGH gleich im ersten Absatz. Der Vergleich hat sich nicht zu den vorherigen Vollstreckungskosten verhalten. Deshalb war auf die gesetzliche Regelung des § 788 Abs. 3 abzustellen. Es wäre dem Gläubiger aber auch möglich gewesen, im Prozessvergleich eine Vereinbarung zu treff...mehr

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zfs 11/2014, Erstattungsfäh... / 3 Anmerkung:

Der Entscheidung des BGH kann ich nicht in allen Punkten zustimmen. Einig bin ich mit dem BGH zunächst mit folgenden Feststellungen: Wird ein nur vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil, aus dem der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betrieben hat, später durch ein anderes Urteil oder durch einen Prozessvergleich der Höhe nach dergestalt abgeändert, dass der Schuldner nur ei...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / VI. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) - Stand Juni 2013

Rz. 6 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Die unverbindlichen ...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / I. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008/II) - Stand April 2008

Rz. 1 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. 1. Inhalt der Versic...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / IV. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) - Stand September 2010

Rz. 4 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. 1. Inhalt der Versic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Verfahren, Protokoll

Rn 6 Nach § 150 Satz 1 besteht kein Zwang zur Siegelung. Der Verwalter muss aber sein dahingehendes Ermessen pflichtgemäß, d.h. risiko- und kostenbewusst ausüben (siehe Rn. 5), andernfalls kann er sich haftbar machen (§ 60 Abs. 1). Bei pflichtwidrigem Unterlassen kann das Insolvenzgericht den Verwalter zur Siegelung anhalten (§ 58).[6] Rn 7 Zuständig für die Siegelung ist der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Herausgabe aus oder von Wohn- und Geschäftsräumen

Rn 33 Art. 13 GG unterstellt Wohnungen einem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz; Zutritt darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch andere, gesetzlich dazu bestimmte Personen angeordnet werden. Mit § 148 Abs. 2 Satz 1 wird insoweit klargestellt, dass der Gerichtsvollzieher die Wohnung betreten darf, um dort befindliche Massegegenstände in Besitz zu neh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 18 Holzer, Die Siegelung durch den Gerichtsvollzieher im Insolvenzverfahren, DGVZ 2003, 147; ders., Die Akteneinsicht im Insolvenzverfahren, ZIP 1999, 1333; Schick, Der Konkursverwalter – berufsrechtliche und steuerrechtliche Aspekte, NJW 1991, 1328; Uhlenbruck, Aufgaben des Gerichtsvollziehers in einem neuen Insolvenzrecht, DGVZ 1980, 145 (I), 161 (II); Vallender, Neue T...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.3 Verwertungsmöglichkeiten des Verwalters

Rn 20 Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, ist der Verwalter zur freihändigen Verwertung der Sache, d.h. zur Verwertung außerhalb der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung (§§ 803 ff. ZPO) oder über den Pfandverkauf (§§ 1234–1240 BGB) befugt.[56] "Verwertung" meint die Realisierung des Substanzwertes, sei es durch Veräußerung des einzelnen Gegenstands oder Verä...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.2 Abgabe und Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung

Rn 40 Entsprechend der Formulierungen in § 153 Abs. 2 Satz 1 ("… kann das Insolvenzgericht dem Schuldner aufgeben, … eidesstattlich zu versichern") und in § 98 ("…ordnet das Insolvenzgericht an, dass der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert …") ist – im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 125 KO – nunmehr das Insolvenzgericht zur Anordnung und Entgegennahme de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.10 Zwangsvollstreckung

Rn 41 Jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung (Pfändung, Verwertung, Auskehr des Erlöses) ist eine für sich separat zu beurteilende Rechtshandlung (Rn. 9). So ist etwa bei der Forderungspfändung zwischen dem Akt der Pfändung und der Zahlung des Drittschuldners zu differenzieren. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Rechtshandlungen.[89] Im Rahmen der Anfechtung von Vollstr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere dazu gesetzlich ermächtigte Person Siegel anbringen lassen. 2Das Protokoll über eine Siegelung oder Entsiegelung hat der Verwalter auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Entsiegelung

Rn 11 Zuständig für die Entsiegelung ist der Insolvenzverwalter, der damit wiederum den Gerichtsvollzieher oder die landesrechtlich dazu bestimmte Personen beauftragt.[19] Die Entsiegelung erfolgt, weil entweder das besondere Sicherungsinteresse entfallen ist oder aber die betreffenden Gegenstände in vollständige Obhut des Verwalters genommen werden (insbesondere bei Beginn ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Zivilrechtliche Wirkungen

Rn 12 Die Siegelung bewirkt nur die äußerliche Kenntlichmachung der Massezugehörigkeit der von ihr betroffenen Gegenstände (siehe unter Rn. 2) Siegelung und Inbesitznahme der Masse nach § 148 Abs. 1 können zeitlich ineins fallen, wenn die besondere Sicherungsmaßnahme derartig eilbedürftig ist. Bei vorausgegangener Inbesitznahme der Masse durch den Verwalter kann die Siegelun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Regelungszweck

Rn 1 § 149 begrenzt die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten des Schuldners. Hier ist der Wert im Verhältnis zur Größe relativ hoch, so dass eine besondere Gefahr des Abhandenkommens besteht. Die Norm entspricht strukturell § 132 Nr. 1 Satz 2 GVGA für die Einzelzwangsvollstreckung; auch hier werden Geld, Wertpapiere und Kostbar...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Strafrechtliche Bedeutung der Siegelung

Rn 14 Das durch den Gerichtsvollzieher (oder andere Befugte) angebrachte Siegel wird strafrechtlich über § 136 Abs. 2 StGB (Siegelbruch) geschützt.[21] Rn 15 Was eine weitere Strafbarkeit wegen Verstrickungsbruchs (§ 136 Abs. 1 StGB) durch Zerstörung, Beschädigung, Unbrauchbarmachung oder (teilweisen) Entzug von Massegegenständen anbelangt, wird man wie folgt differenzieren m...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 22 App, Zum Rechtsbehelfsverfahren gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, NZI 1999, 138; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der neuen Insolvenzordnung – Ein Überblick, JA 1996, 724; Grote, Festliche Gedanken zur unglücklichen Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO, ZInsO 2010, 1974; Grote/ Pape, Der Referentenentwurf zur Verkürzung des Rests...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Vollstreckung gegen den Schuldner

Rn 31 Weigert sich der Schuldner, dem Insolvenzverwalter diejenigen Gegenstände herauszugeben, die sich in seinem Gewahrsam befinden, muss dieser die Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung betreiben. Gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1 dient bereits der Eröffnungsbeschluss insoweit als Herausgabetitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Anders als nach der KO ist damit eindeutig, dass de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.1 Persönliche Sachen, Hausrat

Rn 10 Persönliche Sachen wie Hausrat sind in der Einzelzwangsvollstreckung grundsätzlich unpfändbar, soweit der Schuldner sie zu einer seiner Berufsfähigkeit und Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung benötigt (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und der mögliche Erlös nicht außer Verhältnis zum Gebrauchswert für den Schuldner liegt (§ 812 ZPO). Bei der Ver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Dauer des Verbots

Rn 3 Der Begriff der "Zwangsvollstreckungen" in § 89 ist weiter als der entsprechende Begriff in § 88. Unter den Begriff fallen bei § 89 – insoweit übereinstimmend mit § 88 (siehe dort Rn. 5) – zunächst alle Vollstreckungsakte, die zu einer Sicherung für die Forderung des Insolvenzgläubigers führen würden, wenn es § 89 nicht gäbe, also Pfändungen von Gegenständen des bewegli...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Grundsätze der Haftanordnung und Rechtsmittel (Abs. 3)

Rn 17 Gem. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, § 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG kann nur der (Insolvenz-)Richter durch Beschluss anordnen, dass der Schuldner in Haft genommen werden soll. Schon aus dem bei hoheitlichen Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen stets zu beachtenden allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass Haft nicht angeordnet werden darf, wenn sie zu ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsbehelfe

Rn 16 Anordnung und Durchführung der Siegelung beruhen nicht auf einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung, sondern allein auf der dahingehenden Entschließung des Insolvenzverwalters. Dieser übt – ohne dass es insoweit auf den Theorienstreit zur zivil- und insolvenzrechtlichen Stellung des Verwalters[24] ankäme – weder ein öffentliches Amt aus noch hat er staatliche Macht.[2...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 59 Ahrens, Entschuldungsverfahren und Restschuldbefreiung, NZI 2007,193; ders., Antragsobliegenheit und Unterhalt in der Insolvenz, NZI 2008, 159; ders., Die Entschuldung mittelloser Personen im parlamentarischen Verfahren, NZI 2008, 86; ders., Restschuldbefreiung und Versagungsgründe, ZVI 2011, 273; ders., Eckpunkte des Bundesjustizministeriums zur Reform der Verbraucher...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Schuldner als Vorerbe (Abs. 2)

Rn 15 Bei der in Abs. 2 enthaltenen Regelung handelt es sich um die insolvenzrechtliche Parallelvorschrift zu § 2115 BGB und § 773 ZPO, die mit der früheren Regelung in § 128 KO inhaltlich übereinstimmt.[32] § 83 Abs. 2 ist nicht im Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.) anwendbar, da in diesem Fall der durch § 83 Abs. 2 bezweckte Schutz des Nacherben vor einer Beeinträchti...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Zwangsvorführung und Haftanordnung (Abs. 2)

Rn 10 Wie schon nach § 101 Abs. 2 KO kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach seiner Anhörung in Haft nehmen lassen, wenn die in Nr. 1-3 geregelten Voraussetzungen vorliegen. Dabei dienen die auf der Grundlage von Nr. 1 verhängten Zwangsmittel der Erzwingung einer bestimmten Handlung des Schuldners, wogegen Zwangsmittel nach Nr. 2 und 3 dort näher bestim...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 294 geändert und neu gefasst.[3] § 294 trat zum 1.7.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Rechtsbehelfe

Rn 39 Bei einem Rechtsstreit um die Massezugehörigkeit eines Gegenstandes ist Leistungs- oder Feststellungsklage nach ZPO zu erheben, solange noch keine Herausgabevollstreckung stattgefunden hat.[48] Das Rechtsschutzbedürfnis des Verwalters entfällt nicht wegen der Möglichkeit, nach § 148 Abs. 2 Satz 1 die Vollstreckung einzuleiten.[49] Rn 40 Nach Herausgabevollstreckung durc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vollstreckungsverbot für oktroyierte Masseverbindlichkeiten (Abs. 1)

Rn 4 Das in § 90 geregelte Vollstreckungsverbot erfasst nicht alle Masseverbindlichkeiten, sondern ist beschränkt auf solche, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind. Damit fallen unter Abs. 1 nur die Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Fallgruppe, die in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufgaben des Treuhänders (§ 312 Abs. 1 Satz 1 a. F.)

Rn 36 Mit der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses und der Treuhänderbestellung erlischt die Befugnis des Schuldners, sein Vermögen, soweit es zur Masse gehört, zu verwalten und darüber zu verfügen. Vom Schuldner kann weder erwartet werden, dass er sein Vermögen in der gebotenen Weise verwaltet und in dieser Weise hierüber verfügt, noch dass er sein Vermögen zur gleichmäßig...mehr