Fachbeiträge & Kommentare zu Gebäude

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 Der Konzernlagebericht ist nach § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB grds. von den gesetzlichen Vertretern jedes MU in der Rechtsform der KapG und i. V. m. § 264a HGB in den Rechtsformen einer Personenhandelsgesellschaft, soweit keine natürliche Person als Vollhafter vorhanden ist, zu erstellen, welches einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unt (TU) ausüben kann. Dieser Anw...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Wahlverfahren bei der KGaA

Rz. 12 Die Wahl bei der KGaA erfolgt – nach Vorschlag durch den Aufsichtsrat – ebenfalls durch die Hauptversammlung (§ 285 Abs. 1 AktG). Dabei ist zu beachten, dass nach § 285 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG die persönlich haftenden Gesellschafter ihr Stimmrecht bei der Wahl des AP nicht ausüben dürfen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, einen Einfluss der Komplementäre, die de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Zeitpunkt der Wahl

Rz. 16 Die Wahl des AP soll jeweils vor Ablauf des Gj, auf das sich die Prüfungstätigkeit des AP erstreckt, erfolgen (§ 318 Abs. 1 Satz 3 HGB). AP können nur für ein Gj bestellt werden: Das in § 318 Abs. 1 Satz 3 HGB verwendete Wort "jeweils" bedeutet, dass ein AP jedes Jahr neu gewählt und immer nur für die Prüfung des jeweiligen Abschlusses bestellt werden darf.[1] Eine ni...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.1.3 Lagebericht

Rz. 110 Da bereits in der Vorwegberichterstattung eine Beurteilung der Lageberichterstattung der gesetzlichen Vertreter erfolgt ist (Rz 49), erstreckt sich die hier vorzunehmende Beurteilung auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift von § 289 HGB.[1] Liegen Mängel vor, hat der Abschlussprüfer diese hier darzulegen (zur Berichterstattung über Unrichtigkeiten und Verstöße...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4 Wahlverfahren bei § 264a-HGB-Gesellschaften

Rz. 14 Im Fall der KapCoGes nach § 264a HGB wird der AP von den Gesellschaftern gewählt, bei der KG unter Einbeziehung der Kommanditisten. Wie bei der GmbH ist es aber auch bei KapCoGes zulässig, die Wahlkompetenz auf ein anderes Gremium zu übertragen.[1]mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.8 Gemeinschaftsprüfungen (Abs. 6a)

Rz. 202 Soweit mehrere Wirtschaftsprüfer zum Gemeinschaftsprüfer bestellt worden sind (joint audits), werden diese im Regelfall einen gemeinsamen Bestätigungsvermerk erstatten, der dann von den Gemeinschaftsprüfern gemeinsam unterzeichnet wird.[1] Hierfür sind die allgemeinen Grundsätze für die Erstattung von Bestätigungsvermerken anzuwenden (Rz 24 ff.). Rz. 203 Können sich d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Der Prüfungsausschuss als Schnittstelle zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsrat (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 29 Nach § 324 Abs. 2 Satz 4 HGB sind die §§ 124 Abs. 3 Satz 2 und 171 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AktG entsprechend anzuwenden. Der Aufsichtsrat hat seinen Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen (§ 124 Abs. 3 Satz 2 AktG). Der Abschlussprüfer hat gegenüber dem Prüfungsausschuss eine verbindliche Auskunftspflicht (§ 171 Abs....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 316 HGB bestimmt die Pflicht zur Prüfung von KapG und KapCoGes und die wesentlichen Prüfungsgegenstände. Nähere Einzelheiten zu den Prüfungsgegenständen finden sich in § 317 HGB.[1] Wer zur Prüfung beauftragen kann, regelt § 318 HGB. Nicht prüfungspflichtig i. S. d. § 316 HGB sind etwa: kleine Gesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB, nicht konzernrechnungslegungspflich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2 Andere prüfungspflichtige Unternehmen

Rz. 8 Eine Abschlussprüfung i. S. d. Vorschriften des HGB ist auch für eine Reihe von Unt vorgeschrieben, die nicht die Rechtsform einer KapG bzw. KapCoGes haben. Die Prüfungspflicht gilt etwa für publizitätspflichtige Unternehmen gem. § 6 i. V. m. § 3 PublG, bestimmte Genossenschaften (§§ 53ff. GenG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (§ 340k HGB), Versicherungsunterne...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Zweck

Rz. 4 § 320 HGB soll sicherstellen, dass der Abschlussprüfer alle Informationen, Unterlagen und Auskünfte erhält, damit er eine ordnungsgemäße Abschlussprüfung durchführen kann. Die Vorschrift sichert dem Abschlussprüfer die für eine unabhängige und gewissenhafte Abschlussprüfung erforderliche starke Position ggü. den gesetzlichen Vertretern. Eine ordnungsgemäße Abschlussprü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 321a HGB regelt die Offenlegung von Prüfungsberichten in Insolvenzfällen. Der Gesetzgeber hat i. R. d. BilReG die Vorschrift neu geschaffen und damit Gläubigern und Gesellschaftern von insolventen Unt Zugriffsmöglichkeiten auf den Prüfungsbericht eingeräumt. Rz. 2 Hintergrund der Schaffung dieser Vorschrift war, in Fällen einer öffentlichen Diskussion über die Qualitä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.9.3 Ausnahmen von der externen Rotation

Rz. 45 In Ausnahmefällen können Unt von öffentlichem Interesse eine externe Rotation vermeiden. Nach Art. 17 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 wäre bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (in Deutschland die APAS) eine Verlängerung der Mandatsdauer – um max. zwei weitere Jahre – zu beantragen. Möglich wäre dies nach Ablauf der Grundrotationsdauer von zehn Jahren und nach in A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.7.2.4 Besonderheiten bei Folgeprüfungen

Rz. 35 Die Bestellung zum AP muss auch bei Folgeprüfungen für jedes Gj neu erfolgen. Der AP hat stets erneut zu klären, ob der Prüfungsauftrag angenommen werden darf. Rz. 36 Bei jeder Bestellung ist eine neue Vereinbarung erforderlich. Dabei sollten die wesentlichen Vertragsmerkmale bei jeder Beauftragung vereinbart und aus Gründen der Klarheit eine Bezugnahme auf frühere Abr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 156 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Kommentierung lag noch keine endgültige Gesetzesfassung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen in § 317 HGB vorgesehen: Die Abs. 1, 3, 3a, 3b, 4a und 6 der Vorschrift bleiben unverändert. In Abs. 2 werden aufgrund der geplanten Änderungen beim Lage...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Prüfungsausschuss und Abschlussprüferaufsichtsstelle (Abs. 3)

Rz. 31 Die APAS hat gem. Art. 27 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 regelmäßig die Entwicklungen auf dem Markt für die Bereitstellung von Abschlussprüfungsleistungen für Unt von öffentlichem Interesse zu überwachen. Zu diesem Zweck sind u. a. die Tätigkeitsergebnisse der Prüfungsausschüsse zu bewerten. § 324 Abs. 3 HGB schafft dazu die Ermächtigungsgrundlage für die APAS. Adressat...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.8 Anlagen zum Prüfungsbericht

Rz. 148 Zu unterscheiden sind obligatorische und fakultative Anlagen zum Prüfungsbericht. Obligatorische Anlagen zum Prüfungsbericht sind: geprüfter Jahresabschluss, geprüfter Lagebericht, Fragenkatalog des IDW PS 720 bei Erweiterung des Prüfungsauftrags nach § 53 HGrG (Rz 137). An fakultativen Anlagen kommen in Betracht: Bestätigungsvermerk (soweit kein Testatsexemplar ausgefert...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Mutterunternehmen anderer Rechtsformen

Rz. 14 Abschlussprüfungen i. S. d. Vorschriften des HGB sind auch für bestimmte Konzerne vorgeschrieben, deren MU nicht die Rechtsform einer KapG aufweist. Die Prüfungspflicht gilt etwa für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und deren Holding-Ges. jeder Größe und Rechtsform (§§ 340k, 340i Abs. 3, 341k, 341i Abs. 2 HGB), Unt, die unter das PublG fallen (§ 14 PublG).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Zusammenfassung von Konzernlagebericht und Lagebericht des Mutterunternehmens (Abs. 5)

Rz. 92 Werden Konzernabschluss und Jahresabschluss des MU gemeinsam offengelegt, dürfen nach § 298 Abs. 3 HGB der Konzernlagebericht und der Lagebericht des MU zusammengefasst werden (§ 298 Rz 88 ff.). Sinn und Zweck ist die Vermeidung von Wiederholungen und redundanten Angaben. In diesem Fall sind die Vorschriften der §§ 298 und 315 HGB gleichermaßen zu erfüllen. Rz. 93 Der ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Empfänger

Rz. 26 Im Unterschied zu der früheren Vorgehensweise des Berufsstands sind Bestätigungsvermerke generell zu adressieren,[1] während dies früher nur bei freiwilligen Abschlussprüfungen vorgesehen war. Die Adressierung richtet sich regelmäßig an das geprüfte Unt, nicht etwa an dessen Organe oder Anteilseigner. Formulierungs-Beispiel An die ... [Gesellschaft] Die Adressierung erf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Offenlegung

Rz. 97 Wie der Konzernabschluss ist der Konzernlagebericht nach § 325 Abs. 3 HGB offenzulegen. Die Offenlegung hat innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des betreffenden Gj durch Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle zu erfolgen. Für kapitalmarktorientierte Unt verkürzt sich die Frist gem. § 325 Abs. 4 HGB auf vier Monate.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.2 Personenhandelsgesellschaften

Rz. 22 Eine Heilung der Nichtigkeit ist auch bei der PersG nur durch eine Jahresabschlussprüfung möglich.[1] Rz. 23 Weil aufgrund eines nichtigen Jahresabschlusses kein Gläubigerrecht der Kommanditisten ggü. der Ges. hinsichtlich eines Gewinnanteils entstehen kann, kommt ein Ausweis von Gewinnanteilen unter den Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern in den Saldovorträgen für ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Vorbemerkungen

Rz. 25 Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift enthält einige, längst nicht aber alle der an einen Prüfungsbericht zu stellenden Grundanforderungen. Die aus den allgemeinen Berufsgrundsätzen des Wirtschaftsprüfers abgeleiteten Grundanforderungen sind:[1] Schriftlichkeit (Rz 26), Klarheit (Rz 29), Wahrheit (Rz 33), Vollständigkeit (Rz 35), Unparteilichkeit (Rz 41).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 67 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für diese Kommentierung lag noch keine verabschiedete Gesetzesfassung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen vorgesehen: In Abs. 1 wird das bisherige Wort "Jahresabschluß" durch "Jahresabschluss" ersetzt (rein formale Anpassung). Abs. 2 bleibt unverändert....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Sanktionen bei Verstößen gegen prüfungsbezogene Pflichten

Rz. 32 Sanktionsvorgaben resultieren aus Art. 30 ff. der Abschlussprüferrichtlinie. Diese verlangen nicht nur eine Sanktionierung von Pflichtverletzungen von Abschlussprüfern, sondern ergänzend auch der jeweils zuständigen Organe der geprüften Unt. Für Ges. i. S. d. § 324 HGB erfolgt die Umsetzung in §§ 334 Abs. 2a, 333a HGB. Für die anderen Ges. erfolgen die Änderungen in d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Antragsberechtigter Personenkreis

Rz. 56 Die Antragsberechtigten sind im Gesetz abschließend genannt: die gesetzlichen Vertreter, der Aufsichtsrat, die Gesellschafter. Das Antragsrecht steht dem jeweiligen Organ insgesamt zu. Daher ist ein entsprechender Beschluss des Organs erforderlich.[1] Das Verfahren konnte bei der GmbH und der GmbH & Co. KG von jedem Gesellschafter eingeleitet werden. Bei Aktionären mus...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1 Prüfungsauftrag und Erklärung der Unabhängigkeit

Rz. 166 Bei der Ausführungen zur Wahl und Beauftragung des Konzern-Abschlussprüfers ist – sofern kein Konzern-Abschlussprüfer gewählt ist – auf die Fiktion des § 318 Abs. 2 HGB einzugehen.[1]mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3 Konzernabschluss (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 35 Der Konzernabschluss wird im Gegensatz zum Jahresabschluss nicht festgestellt, sondern gebilligt (§ 171 Abs. 2 Sätze 4 und 5 AktG, § 42a Abs. 4 GmbHG). Sofern der Konzernabschluss nicht von einem Abschlussprüfer geprüft worden ist, kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden (§ 316 Abs. 2 Satz 2 HGB). Die fehlende Billigung des Konzernabschlusses hat aber keine u...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 238 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für die vorliegende Kommentierung lag noch keine finale Gesetzesfassung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen beabsichtigt: Die Überschrift des § 321 HGB soll geändert werden in "Abschlussprüfungsbericht". In Abs. 1 sollen in Satz 3 die Worte "... oder s...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Antragsverfahren

Rz. 60 Für den Antrag nach § 318 Abs. 3 HGB ist örtlich und sachlich das Amtsgericht am Sitz des zu prüfenden Unt zuständig. Antragsteller sind die in § 318 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 6 HGB genannten Personen. Antragsgegner ist die Ges., vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter. Ebenfalls Beteiligter ist der gewählte AP. Allen Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren. Gi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.1 Abschlussprüfer (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 44 Die Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter richtet sich nach § 323 Abs. 1 und 3 HGB (§ 323 Rz 45), wie Satz 2 der Vorschrift nochmals klarstellt. Eine Ausnahme von dieser Regelung stellt die Regelung des Abs. 2 Satz 2 dar, die dem Abschlussprüfer das Erläuterungsrecht gegenüber den Einsichtnehmenden eröffnet (Rz 34), das jedoch wiederum d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Antragsberechtigter Personenkreis

Rz. 70 Der antragsberechtigte Personenkreis umfasst die gesetzlichen Vertreter der Ges., den Aufsichtsrat oder einzelne Gesellschafter.[1] Andere Personen als die genannten sind nicht antragsberechtigt. Im Fall der Insolvenz der Ges. bestellt das Registergericht den AP auf Antrag des Insolvenzverwalters. § 318 Abs. 4 Satz 3 HGB statuiert eine Antragspflicht nur für die geset...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Prüfungen nach dem Publizitätsgesetz

Rz. 51 Die Jahresabschlüsse von PersG, die nicht unter § 264a HGB fallen, Einzelkaufleuten, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von anderen, in § 3 Abs. 1 PublG genannten Unt sind bei Erfüllung der Voraussetzungen prüfungspflichtig. Voraussetzungen für eine Prüfungspflicht des Jahresabschlusses nach PublG ist, dass für drei aufeinanderfolgende Abschlussst...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Grundsätzliche Feststellungen (Abs. 1)

Rz. 47 Die sog. Vorwegberichterstattung verlangt, dass der Abschlussprüfer zur Beurteilung der Lage durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen hat. Dabei ist insb. auf die Beurteilung des Fortbestands und der zukünftigen Entwicklung des Unt unter Berücksichtigung des Lageberichts einzugehen.[1] Außerdem ist i. R. d. sog. Redepflicht über bei der Durchführung der Abs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3.1 Fehlende Wahl des Abschlussprüfers

Rz. 71 Der AP ist nicht gewählt, wenn das Wahlorgan untätig geblieben ist oder der Wahlbeschluss nichtig gewesen ist oder die Wahl erfolgreich angefochten worden ist. Die Anfechtung muss im Verfahren nach § 246 AktG im Wege einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Gem. § 248 AktG steht infolge der Urteilswirkung dann fest, dass ein AP nicht wirksam gewählt worden ist. Auf ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1 Verbundene Unternehmen der geprüften Gesellschaft

Rz. 85 § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB weist verbundenen Unt der geprüften Ges. einen direkten Schadensersatzanspruch gegen den Abschlussprüfer zu, soweit diese durch den Abschlussprüfer geschädigt wurden. Der Begriff verbundenes Unt bestimmt sich nach § 271 Abs. 2 HGB und ist unabhängig davon, ob das verbundene Unt auch tatsächlich in den Konzernabschluss einbezogen ist (§ 271 Rz 3...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.2 Haftungsausschluss oder Haftungsbegrenzung

Rz. 104 § 323 Abs. 4 HGB dient der Klarstellung, dass die in den Abs. 1–3 vorgesehene Haftung des Abschlussprüfers nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen oder begrenzt werden kann.[1] Etwaige entgegenstehende Vereinbarungen im Prüfungsvertrag sind nach § 134 BGB nichtig und damit unwirksam.[2] § 18 BS WP/vBP enthält darüber hinaus ein Verbot derartiger vertra...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 34 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses zu dieser Kommentierung lag noch keine endgültige Gesetzesfassung des CRSD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen beabsichtigt: Das CSRD-Umsetzungsgesetz sieht eine Streichung von § 324 HGB vor. Ersetzt wird diese durch die beabsichtigte Einführung eines § 324m, d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Vergütung des gerichtlich bestellten Abschlussprüfers (Abs. 5)

Rz. 77 § 318 Abs. 5 HGB regelt die Ansprüche des nach § 318 Abs. 3 oder Abs. 4 HGB vom Gericht bestellten Abschlussprüfer (AP). Er ersetzt auf Antrag die allgemeinen vertraglichen Regelungen in §§ 612, 632 BGB. Nach Bestellung durch das Gericht und Annahme durch den AP kommt zwischen der zu prüfenden Ges. und dem AP ein Prüfungsvertrag zustande, der den üblichen Regelungen d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Bestätigungsvermerk bei Konzernabschlussprüfungen

Rz. 128 § 322 HGB gilt für Jahres- und Konzernabschlussprüfungen gleichermaßen, sodass die dargestellten Grundsätze zu Bestätigungs- und Versagungsvermerken bei gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen für Konzernabschlussprüfungen analog anzuwenden sind. Darüber hinaus ergeben sich nachfolgende Besonderheiten. 6.1 Prüfungsurteile Rz. 129 Bei der Nennung des geprüften Unternehmen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.6 Gemeinschaftsprüfungen (joint audit)

Rz. 220 Bei Gemeinschaftsprüfungen ist ein gemeinsamer Prüfungsbericht der Gemeinschaftsprüfer zu erstatten.[1] Folgende Besonderheiten gilt es zu berücksichtigen:[2] Die Ausführungen zum Prüfungsauftrag müssen Angaben zur gemeinsamen Bestellung mehrerer WP/vBP bzw. WPG/BPG enthalten. Da die Gemeinschaftsprüfer jeweils die Gesamtverantwortung für das Prüfungsergebnis haben, si...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.10 Kündigung des Prüfungsauftrags

Rz. 232 Erfolgt durch den Abschlussprüfer eine Kündigung des Prüfungsauftrags aus wichtigem Grund (§ 318 Abs. 6 und 7 HGB) hat er gem. § 318 Abs. 6 Satz 4 HGB über das Ergebnis der bisherigen Prüfung gegenüber den Organen der zu prüfenden Ges. zu berichten.[1] Zu Einzelheiten der Berichterstattung vgl. § 318 Rz 89 ff. Rz. 233 Neben den gesetzlichen Vertretern hat der Abschlus...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2 Falsche Darstellungen und sonstige Verstöße (Abs. 1 Satz 3 Teilsatz 1 und 3)

Rz. 67 In die Vorwegberichterstattung einzubeziehen sind auch im Verlauf der Abschlussprüfung gewonnene Erkenntnisse über falsche Darstellungen oder sonstige Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen, die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen (Abs. 1 Satz 3)....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Schutzklauseln

Rz. 96 Schutzklauseln analog § 286 HGB für den Jahresabschluss sind für den Konzernabschluss nicht vorgesehen. Zumindest in Bezug auf § 286 Abs. 1 HGB wird allerdings eine Ausstrahlungswirkung auf den Lagebericht angenommen, da ansonsten die Pflicht zur Unterlassung von Angaben, die das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, nicht greifen würd...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.5 Hinweise

Rz. 140 Ergeben sich wesentliche Unsicherheiten aus der Tatsache, dass ein Zwischenabschluss für ein in den Konzernabschluss einbezogenes TU gem. § 299 Abs. 2 HGB nicht aufgestellt wurde, ist dies in einem gesonderten Abschnitt als Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts (Rz 109) gem. § 322 Abs. 3 Satz 2 HGB anzugeben. Rz. 141 Ein Hinweis ist auch dann geboten, wenn der K...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1 Allgemeines

Rz. 78 Grds. gelten für das Auftragsverhältnis zwischen Wirtschaftsprüfer (WP) und Unt die Regelungen des BGB und somit auch die Vorschriften über die Kündigung nach §§ 626, 627, 649 BGB. Eine Ausnahme von der Möglichkeit der Kündigung nach den vorgenannten Paragrafen besteht für den Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung. Dem gem. § 318 Abs. 1 HGB bestellt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.8 Prüfungen nach internationalen Prüfungsgrundsätzen

Rz. 226 Die Berichterstattung über Prüfungen nach internationalen Prüfungsgrundsätzen folgt den dort hierfür maßgeblichen Grundsätzen.[1] Rz. 227 Die Berichterstattung über nach ISA durchgeführte Abschlussprüfungen richtet sich nach ISA 700, 701, 705 und 706. Nach ISA 700 hat der Abschlussprüfer ein Prüfungsurteil in Form eines sog. Bestätigungsberichts, dem sog. Auditor’s Re...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.5 Ergänzende Prüfung

Rz. 193 Erstellt die Ges. einen gesonderten nichtfinanziellen (Konzern-)Bericht und macht diesen durch Veröffentlichung auf der Internetseite öffentlich zugänglich (§ 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b HGB), hat der Abschlussprüfer nach § 317 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 HGB vier Monate nach dem Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung durchzuführen, ob der gesonderte nichtfina...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.3 Kündigungserklärung

Rz. 88 Die Kündigung kann formlos, also auch mündlich erklärt werden. Allerdings muss der AP die Kündigung gem. § 318 Abs. 6 Satz 3 HGB schriftlich begründen; dabei muss der Kündigungsgrund schriftlich deutlich gemacht werden. Die Kündigung ist dem Gesellschaftsorgan gegenüber zu erklären, das den Prüfungsauftrag erteilt hat.mehr