Rz. 35

Die Bestellung zum AP muss auch bei Folgeprüfungen für jedes Gj neu erfolgen. Der AP hat stets erneut zu klären, ob der Prüfungsauftrag angenommen werden darf.

 

Rz. 36

Bei jeder Bestellung ist eine neue Vereinbarung erforderlich. Dabei sollten die wesentlichen Vertragsmerkmale bei jeder Beauftragung vereinbart und aus Gründen der Klarheit eine Bezugnahme auf frühere Abreden vermieden werden. Der AP kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Auftragsbestätigungsschreiben auf die sonstigen Bedingungen für den Auftrag bei vorherigen Prüfungen Bezug nehmen.

 

Rz. 37

Die Regelungen zu Form und Inhalt von Auftragsbestätigungsschreiben sind grds. auch bei Folgeprüfungen zu beachten. Der AP hat in diesem Zusammenhang insb. abzuwägen, ob Umstände vorliegen, die eine Änderung der Bedingungen für den Auftrag erfordern, oder ob die Notwendigkeit besteht, den Auftraggeber auf bestimmte bestehende Vereinbarungen ausdrücklich hinzuweisen.[1]

[1] Vgl. IDW PS 220.26.

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