Fachbeiträge & Kommentare zu Freibetrag

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (b) Erbschaftsteuer

Rz. 77 Geht der Gesellschaftsanteil im Wege einer einfachen Nachfolgeklausel mit dem Erbfall auf sämtliche Miterben über, handelt es sich um einen Erwerb durch Erbanfall, der gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer zu unterwerfen ist. Sämtlichen in die Gesellschaft nachfolgenden Erben stehen die Begünstigungen der §§ 13a, 13b, 19a ErbStG zu. Rz. 78 In denjenigen Fäll...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Zuwendung unter Lebenden

Rz. 4 Es muss sich um eine Zuwendung, d.h. die Hingabe eines Vermögensbestandteils, unter Lebenden und nicht von Todes wegen handeln. Erwerbe von Todes wegen werden von § 3 ErbStG erfasst. Zuwendender ist derjenige, dessen Vermögen zugunsten eines anderen gemindert wird und Bedachter derjenige, dessen Vermögen sich infolge der Zuwendung erhöht.[1] In beiden Fällen kann es sic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Anwendungsbereich und Wohnsitzbegriff

Rz. 166 Das DBA gilt gem. Art. 1 DBA für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten hatten und für Schenkungen von Schenkern mit entsprechendem Wohnsitz. Unter das Abkommen fallen gem. Art. 2 Abs. 1 DBA in den Vereinigten Staaten die Bundeserbschaftsteuer (Federal Estate Tax) und die Bunde...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ff) Sockelbetrag

Rz. 297 Die Finanzmittel i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG sind im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen typisierenden Betrachtung als betriebsnotwendig und daher nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, soweit ihr Wert entweder nicht größer als Null ist[784] oder – unter weiteren Voraussetzungen (vgl. Rdn 299) – einen Anteil von 15 % des anzusetzenden Werts des Betr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 In seinem Beschluss vom 22.6.1995 forderte das BVerfG den Gesetzgeber auf, die verminderte Leistungsfähigkeit des Erwerbers von betrieblich gebundenem Vermögen i.R.d. Erbschaft- bzw. Schenkungbesteuerung in einer Weise zu berücksichtigen, die unabhängig von der verwandtschaftlichen Nähe zwischen Zuwender und Empfänger eine angemessene Entlastung bewirkt.[1] Seit Einfüh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 5 Die Anzeige durch ein Gericht oder durch einen Notar führt zum Erlöschen der Anzeigepflicht für den Beteiligten nach § 30 Abs. 3 ErbStG. Insoweit die Erbschaftsteuerstelle die hinreichenden Angaben zur Einleitung des Besteuerungsverfahrens erhalten hat, ist eine Anzeige im Wesentlichen gleichen Inhalts durch den Beteiligten nicht mehr erforderlich. Damit wäre es dem Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 5 ErbStG befasst sich mit den Folgen der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder aus sonstigen Gründen. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen beider Partner grds. während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft getrennt. Anders als bei den Güterständen der Gütertrennung bzw. der Gütergemeinschaft entsteht mit Beendigung der Zu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 22 Kleinbetragsgrenze

Gesetzestext Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt. Rz. 1 Für Erwerbe von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen gilt ab 1.1.2002 aus Vereinfachungsgründen für jeden Erwerb und bei jedem Erwerber die Kleinbetragsgrenze von 50 EUR. Als Steuerfall...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Berechnungsgrundlage für die Steuerermäßigung (Abs. 2)

Rz. 8 Abs. 2 regelt die Berechnungsgrundlage für Fälle, in denen der nach § 27 ErbStG zu begünstigende Letzterwerb Vermögen vom Erblasser und Vermögen enthält, das schon vorher einmal nach Steuerklasse I besteuert worden ist. Es muss also für den Vorerwerb eine Steuerfestsetzung nach dem ErbStG [18] vorliegen.[19] War für den ersten Erwerb nur eine ausländische Steuer zu erhe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Während die Pflicht zur Anzeige eines der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbes nach § 30 ErbStG von Gesetzes wegen besteht, ist der Erwerber zur Abgabe der Steuererklärung nur verpflichtet, wenn er von der Erbschaftsteuerstelle zur Abgabe der Erklärung aufgefordert wird. Die Anzeige soll (neben einer Reihe anderer Erkenntnisquellen, wie z.B. die Einkommensteuerakte ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Ermittlung der tatsächlich zu entrichtenden Steuer

Rz. 22 Abzuziehen ist anstelle der fiktiven Steuer die seinerzeit für die Vorerwerbe tatsächlich zu entrichtende richtig ermittelte Steuer, wenn diese höher als die fiktiv ermittelte Steuer auf den Vorerwerb ist. Der Steuerpflichtige soll für den Letzterwerb insoweit keine Steuer zahlen, als er für einen Vorerwerb bereits Steuer in dieser Höhe zu entrichten hatte. Die "tatsä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Wahlrecht bei vorzeitiger Herausgabe des Nacherbschaftsvermögens (Abs. 2)

Rz. 216 Auch für den Fall der Herausgabe des Nacherbschaftsvermögens vor Eintritt des Nacherbfalls soll der begünstigte Nacherbe – grds. entsprechend dem Eintritt des Nacherbfalls (§ 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG) – die Wahl haben, ob er der Besteuerung das Verhältnis zum Vorerben oder zum Erblasser zugrunde legen will. Im letztgenannten Fall muss er nach § 7 Abs. 2 ErbStG einen ents...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Steuerschuldner nach Abs. 4 in Fällen der Vor- und Nacherbschaft

Rz. 70 Vorerbschaft und Nacherbschaft sind in den §§ 2100 ff. BGB und erbschaftsteuerlich in § 6 ErbStG geregelt. Zivilrechtlich sind Vorerben und Nacherben beide Erben des Erblassers, nur zeitlich nacheinander gelagert. Erbschaftsteuerlich erwirbt der Nacherbe dagegen vom Vorerben (§ 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Erbschaftsteuerlich liegen zwei Vermögensübergänge vor, die beide Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Anrechnungsbetrag bei mehreren Berechtigten

Rz. 4 Dritte Voraussetzung ist, dass die Erbersatzsteuer mit dem Erwerb des Anfallberechtigten korrespondiert, d.h., erwirbt ein Berechtigter das gesamte Stiftungs-/Vereinsvermögen, kann die gesamte Erbersatzsteuer angerechnet werden, erwirbt er neben anderen z.B. die Hälfte, kann bei seinem Erwerb nur die halbe Erbersatzsteuer angerechnet werden. Bei mehreren Anfallberechti...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Wahlrecht für Erwerbe in 2007 und 2008

Rz. 2 Durch Art. 3 ErbStRG v. 24.12.2008[10] wurde für Erwerbsfälle zwischen dem 1.1.2007 und 31.12.2008 ein Wahlrecht eingeführt, ob der Steuerfall nach altem oder neuem Recht behandelt werden soll. Hat der Erwerber bis zum 30.6.2009 einen Antrag auf Anwendung des neuen Rechtes gestellt, so finden auch die durch das ErbStRG neu geschaffenen Bewertungsregeln (§§ 157–205 BewG...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Unbekannter Erbe

Rz. 36 Bei einem Erbschaftsteuerbescheid ist Inhaltsadressat der Steuerschuldner. Schuldner der Erbschaftsteuer ist gem. § 20 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ErbStG der Erwerber. Beim Erwerber handelt es sich um die Person, die durch den Erbanfall bereichert wurde. Dies ist i.d.R. der Erbe (vgl. § 1922 Abs. 1 BGB). Ein Erbschaftsteuerbescheid ist in diesem Sinne inhaltlich unbestimmt, so...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Ermittlung der Jahressteuer

Rz. 6 Für die Berechnung der Jahressteuer gesteht die Finanzverwaltung dem begünstigten Empfänger ein Wahlrecht zu, ob er die Steuer im Wege der sog. Aufzehrungsmethode oder der sog. Kürzungsmethode berechnen will.[7] Im Regelfall findet die Aufzehrungsmethode Anwendung, auf Antrag des Begünstigten auch die Kürzungsmethode.[8] Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Me...mehr

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AGS 01/2023, Die Entwicklun... / I. Allgemeines

Energiekriese, Corona-Krise, Krieg in Europa, steigende Freibeträge, Kurzarbeitergeld, gestiegene Grundversorgungskosten. All dies sind Anzeichen dafür, dass sich der Kreis der zur Beratungshilfe berechtigten Personen elementar erweitern wird. Noch ist es ruhig, ein Erdrutsch an neuen Anträgen ist bislang ausgeblieben, lässt sich aber wohl genauso erwarten, wie ein Anstieg a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / n) Art. 3 ErbStRG

Rz. 38 Erben/Bedachten ist bei Erwerben von Todes wegen (§ 3 ErbStG) nach Art. 3 ErbStRG gesetzlich ein Wahlrecht eingeräumt worden, eine Veranlagung nach dem ansonsten ab 2009 geltenden Recht – allerdings mit Ausnahme der neuen höheren Freibeträge – zu beantragen. Das Antragsrecht konnte nach Auffassung der Finanzverwaltung bis 30.6.2009 ausgeübt werden, Näheres siehe Erläu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 13 ErbStG regelt die sachlichen Steuerbefreiungen, die keinen Einfluss auf die persönlichen Freibeträge i.S.d. §§ 16, 17 ErbStG haben und sowohl bei beschränkter als auch unbeschränkter Steuerpflicht eingreifen. Die Steuerbefreiungen können grds. sowohl bei Verfügungen von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Abs. 1 Nr. 4a: Erwerb des Familienheims unter Lebenden

Rz. 26 Zum 1.1.2009 ist § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG neu gefasst worden. Die Norm gilt nur für den Erwerb unter Lebenden. Dem begünstigten Ehegatten werden in Satz 3 ausdrücklich die eingetragenen Lebenspartner gleichgestellt. Nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehören damit nach wie vor Kinder, nichteheliche Lebensgemeinschaften, Verlobte oder andere Verwandte.[37] Der Gü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Schenken im 10-Jahresturnus

Rz. 17 Da gem. § 14 ErbStG Erwerbe vor mehr als 10 Jahren bei der Zusammenrechnung nicht zu berücksichtigen sind, können durch mehrfache Erwerbe von derselben Person insoweit mehrfach der Freibeträge und der ggf. niedrigere Steuersatz ausgenutzt und dadurch völlig legal Erbschaftsteuer gespart werden (Stichwort: Gestalten durch Schenkung im 10-Jahresturnus). Beispiel Ein Groß...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Wertpapieremittenten (Abs. 2)

Rz. 21 Die Rechte aus auf den Namen des berechtigten Erblassers lautende Aktien (vgl. §§ 10, 23 Abs. 2 Nr. 5 AktG) und Schuldverschreibungen können erst nach Umschreibung auf den oder die Erben durch diese ausgeübt werden. Wird die Umschreibung durch den oder die Erben beantragt, ist derjenige, der die Aktien oder Schuldverschreibungen herausgegeben hat, vor Umschreibung auf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Grundvermögen (Abs. 3)

Rz. 10 Die Regelung des Absatzes 3 erschöpft sich in dem Verweis auf das geltende Bewertungsrecht der §§ 159, 176–198 BewG. Grundbesitz, der dem Betrieb zugehört (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG), ist hiernach ebenfalls nach den Vorschriften für das Grundvermögen zu bewerten. § 99 Abs. 1 BewG stellt klar, dass die Bewertung der Fläche als land- und forstwirtschaftlich genutztes Grund...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III

Rz. 9 Den Erwerbern der Steuerklassen II und III steht für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände jeweils insgesamt nur eine Steuerbefreiung von bis zu 12.000 EUR zu. Im Übrigen gelten dieselben Anforderungen wie bei einem Erwerb durch Personen der Steuerklasse I. Da die sachliche Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG selbstständig neben die persönliche...mehr

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FF 07+08/2023, Geldzuwendun... / 1 Aus den Gründen

Anm. der Red.; Vgl. zu dieser Entscheidung den Beitrag von Härtl, FF 2023, 288 ff. (in diesem Heft). Gründe: I. [1] Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Rückzahlung einer finanziellen Zuwendung in Anspruch. [2] Die Beteiligten gingen am 10.12.2016 die Ehe miteinander ein, lebten im gesetzlichen Güterstand und trennten sich Anfang Januar des Jahres 2018. Die Ehe wurd...mehr

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FF 07+08/2023, Abgrenzung e... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. [2] Die Beteiligten, die am […] 2006 die Ehe miteinander geschlossen haben, leben seit […] 2020 voneinander getrennt. Am 31.3.2009 vereinbarten die Beteiligten einen Ehevertrag (UR-Nr. […]) und schlossen dabei unter anderem für den Fall der Scheidung den Zugewinnausgleich aus. [3] ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Begriff und Umfang des begünstigten Betriebsvermögens

Rz. 37 § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nennt als weiteres grds. begünstigungsfähiges Vermögen das Betriebsvermögen i.S.d. §§ 95–97 BewG. Hierbei handelt es sich zum einen um das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG) und zum anderen um das der Ausübung eines freien Berufes dienende Vermögen (§ 96 BewG).[94] Ebenfalls unter § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fallen Beteiligungen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Überdachende Besteuerung

Rz. 182 Für Fälle der überdachenden Besteuerung gilt Folgendes: Die USA besteuern (überdachend) die Nachlässe sämtlicher US-Staatsangehöriger (auch im Ausland lebender). Das Gleiche gilt gem. Art. 11 Abs. 1a) DBA für frühere US-Staatsangehörige, die ihre Staatsangehörigkeit hauptsächlich zu Zwecken der Steuervermeidung aufgegeben haben, für einen Zeitraum von zehn Jahren nach...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Begrenzung der Ermäßigung (Abs. 3)

Rz. 9 Nach § 27 Abs. 3 ErbStG darf die Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung des maßgebenden Ermäßigungssatzes nach § 27 Abs. 1 ErbStG auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat. Der Letzterwerber kann also keine höhere Ermäßigung erlangen, als der Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Höhe des Abzugsbetrages

Rz. 83 Der Abzugsbetrag hat eine Höhe von (maximal) 150.000 EUR. Er wird von dem Teil des auf einen Erwerber übergegangenen begünstigten Vermögens,[173] der nach Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibt, abgezogen.[174] Der Abzugsbetrag verringert sich, wenn der Wert des (nach Abzug des Verschonungsabschlags verbleibenden) Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 E...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 9 ErbStG bestimmt konkretisierend – im Vergleich zu § 38 AO spezialgesetzlich – den Zeitpunkt der Steuerentstehung (Besteuerungszeitpunkt). Durch § 9 ErbStG wird im Prinzip die Erbschaft- oder Schenkungsteuerschuld dem Grund und der Höhe nach auf einen ganz bestimmten Zeitpunkt fixiert (erbschaftsteuerrechtliches Stichtagsprinzip (§ 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 ErbStG).[1] I...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Ausschlagung des Nacherben/Übertragung des Anwartschaftsrechts des Nacherben/Tod des Nacherben

Rz. 12 Schlägt der Nacherbe die Nacherbschaft nach Eintritt des Nacherbfalls gem. § 2142 Abs. 1 BGB aus, wird der Vorerbe zum Vollerben nach § 2142 Abs. 2 BGB. Hat der Nacherbe erst nach dem Eintritt des Nacherbfalls ausgeschlagen, wird das nach § 2139 BGB weggefallene Erbrecht des Vorerben, der damit zum Vollerben wird, wiederhergestellt, sofern der Erblasser nicht einen Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 In Abschnitt 2 des Erbschaftsteuergesetzes wird die Wertermittlung geregelt. Die §§ 10–12 ErbStG regeln, nach welchen Grundlagen die steuerrechtliche Bereicherung ermittelt wird, die §§ 5, 13,13a, 16, 17 ErbStG regeln die Befreiungstatbestände, § 13c ErbStG den Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen. Während in den §§ 3–9 ErbStG die Erwerbsvorgä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Erfassung des nicht begünstigungsfähigen Vermögens

Rz. 20 Im Bereich des nicht begünstigungsfähigen Vermögens umfasst das (potenziell) verfügbare Vermögen sämtliche weltweit[37] vorhandenen (bzw. erworbenen) Aktiva, also sämtliche etwa vorhandenen Gegenstände, Forderungen oder/und sonstigen Rechte. Hierzu gehören selbstverständlich Immobilien (auch das Familienheim) sowie bewegliche Sachen (auch Hausrat).[38] Relevant ist hi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Versicherungsunternehmen (Abs. 3)

Rz. 22 Anzeigepflichtig nach § 33 Abs. 3 ErbStG sind alle Unternehmen, die das Versicherungsgeschäft auf versicherungsrechtlicher Basis betreiben, wenn sie ihre Leistungen an einen anderen als den Versicherungsnehmer auszahlen oder an diesen zur Verfügung stellen. In § 3 ErbStDV ist der Kreis der so verpflichteten Unternehmen bezeichnet. Neben den Versicherungsunternehmen zä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XII. Abs. 1 Nr. 10: Vermögensrückfall

Rz. 80 Mit dieser Steuerbefreiung soll eine mehrfache Besteuerung desselben Vermögens verhindert werden. Fällt zunächst im Wege der Schenkung bzw. eines Übergabevertrages auf Abkömmlinge übertragenes Vermögen an die Eltern bzw. Voreltern von Todes wegen zurück, wird dieser Rückerwerb über § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei gestellt. Im Einzelnen gilt: Rz. 81 a) Es muss sich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Vorläufernorm des § 33 ErbStG (§ 59 ErbStG 1919) wurde die möglichst vollständige Erfassung des Erblasservermögens bezweckt. Die Steuergesetzgebung der damaligen Zeit war von dem Bestreben beherrscht, jegliches Verborgenbleiben oder Verstecken von Vermögen unmöglich zu machen.[1] § 33 ErbStG dient heute in erster Linie dazu, der Erbschaftsteuerstelle die Prüfun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 28 ErbStG flankiert mit seinen Stundungsregelungen die Verschonungsvorschriften der §§ 13a–13d sowie § 19a ErbStG. Diejenige Erbschaftsteuer, die nach Anwendung der Verschonungsregelungen überhaupt noch erhoben wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen – teilweise sogar zinslos – gestundet werden. Gegenüber den allgemeinen Stundungsregelungen des § 222 AO bildet § ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehörenmehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Programmkurzbeschreibung / 6.1 Voraussichtliche Einkünfte erfassen

Zunächst werden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit automatisch aus dem BWA-Forecast übernommen. Die weiteren sechs Einkunftsarten sind im Anschluss zu erfassen. Dabei sind hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie der Einkünfte aus Kapitalvermögen folgende Besonderheiten zu beachten: Es sind die Einkünfte aus Gewe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit Einführung des Feststellungsverfahrens in §§ 151–156 BewG durch das Jahressteuergesetz 2007[1] waren die Erklärungspflichten für die neu geschaffenen Feststellungsverfahren so zu regeln, dass die zur Bewertung erforderlichen Angaben möglichst vollständig und zuverlässig erklärt werden. Aus diesem Grund wurden die Erklärungspflichten dort stärker an die für die Bewe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Vermächtnis

Rz. 44 Der Erblasser kann einen Erben nach § 2147 S. 2 BGB oder einen Vermächtnisnehmer nach § 2186 BGB mit einem Vermächtnis beschweren. Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einer Person etwas aus seinem Nachlass zukommen lassen, ohne dass dieser Erbe werden muss. Darüber hinaus kann der Erblasser auch bei einer Mehrheit von Erben einem Erben einen oder mehrere Gegenstä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Erklärungspflicht des Beteiligten (Abs. 1)

Rz. 3 An Erbfällen sind zum Beispiel die Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten beteiligt. Auch Vorerben gelten als am Erbfall beteiligt, so dass sie hinsichtlich der durch die Vorerbschaft veranlassten Steuer erklärungspflichtig sind (zur Erklärungspflicht in Fällen, in denen Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger bestellt wurden, vgl....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XVIII. Anwendung des Jahressteuergesetzes 2020 (Abs. 18)

Rz. 23 Durch das Jahressteuergesetz 2020[69] wurde eine Reihe von Vorschriften des ErbStG geändert. Diese sind erstmalig auf Erwerbe nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes (28.12.2020) anwendbar. Neben redaktionellen Änderungen (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 5, 10 Abs. 8 S. 2, 13 Abs. 1 Nr. 9a, 29 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 30 Abs. 5, 31 Abs. 1 S. 3 und 4, 35 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4 ErbS...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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