Fachbeiträge & Kommentare zu Freibetrag

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Programmkurzbeschreibung / 9.2 Erfassung der voraussichtlichen Gesellschafter-Einkünfte

Da die Analyse gesellschafterbezogen erfolgt, ist zunächst der entsprechende Gesellschafter auszuwählen. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit werden automatisch aus dem BWA-Forecast übernommen.Die weiteren sechs Einkunftsarten sind im Anschluss zu erfassen. Die Eingaben erfolgen teilweise in Höhe der Einkünfte (Nettogröße nach Abzug der Betriebsausgaben, Werbungskosten) u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die örtliche Zuständigkeit spezialgesetzlich zu regeln. Eine direkte Anwendung der §§ 19, 20 AO kommt nicht in Betracht, da die Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer dort nicht hinreichend zum Ausdruck kommen, sondern die Regelungen sich eher an den Anforderungen der laufend zu veranlagenden Steuern orientieren. Die Bestimmun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Beendigung in anderer Weise als durch Tod

Rz. 41 Eine Beendigung des Güterstandes in anderer Weise als durch Tod eines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners liegt in folgenden Fällen vor:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Bewertungsstichtag

Rz. 37 Maßgeblich für die Bewertung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erwerbes. In Schenkungsfällen ist dies der Zeitpunkt, an dem die Schenkung ausgeführt wird, d.h. dem Beschenkten die Verfügungsgewalt über den Gegenstand verschafft wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Für die Erbschaft- und die Grunderwerbsteuer ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entscheidend (§§...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Abs. 1 Nr. 4b und 4c: Erwerb des Familienheims von Todes wegen

Rz. 40 § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG regelt die Steuerbefreiung für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner (nicht dagegen Verlobte oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) bei dem Erwerb eines Familienheims von Todes wegen,[74] während in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erstmalig eine Steuerbefreiung für einen Übergang auf Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 3.6.2 Beibehaltung der Einkunftsart und weiterer Besteuerungsmerkmale

Rz. 107 Für die Besteuerung beim Rechtsnachfolger kommt es hinsichtlich des Umfangs der Steuerpflicht, etwaiger Steuerbefreiungen und der Einkunftsart auf die vom Vorgänger verwirklichten Merkmale an; im Übrigen, d. h. hinsichtlich Freibeträgen und Freigrenzen sowie dem Steuersatz, sind die Verhältnisse des Rechtsnachfolgers maßgeblich. Rz. 108 Ob die Einkünfte im Inland steu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 2.6 Abzugsfähige Aufwendungen

Rz. 19 § 24 EStG ist insofern ungenau formuliert, als die Vorschrift in Nr. 1 und Nr. 3 unter Einkünften nur Einnahmen versteht; dies findet sich auch bei der Beschreibung der Überschusseinkünfte (z. B. § 19 Abs. 1 S. 1 EStG). Mit der Entschädigung in sachlich unmittelbarem Zusammenhang stehende Aufwendungen (z. B. Beratungs- und Prozesskosten) sind jedoch unzweifelhaft als ...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 2.2.26 Pauschale Betriebsausgaben

Grundsätzlich können nur die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. In Einzelfällen lässt die Finanzverwaltung für bestimmte Berufsgruppen einen pauschalen Betriebsausgabenabzug zu, wobei der Nachweis höherer Betriebsausgaben unbenommen bleibt. Selbstständig tätige Hebammen: 25 % der Betriebseinnahmen, max. 1.535 ...mehr

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Jahreswechsel 2022/2023: Lo... / 1.3 Änderungen bei den Kinderfreibeträgen

Der alternativ zu gewährende Kinderfreibetrag [1] wird ebenfalls für jeden Elternteil angehoben werden, und zwar rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 EUR auf 2.810 EUR, im Jahr 2023 auf 3.012 EUR und im Jahr 2024 auf 3.192 EUR. Hinzu kommt jeweils ein unveränderter Freibetrag von 1.464 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Bei Ehegatten verdoppe...mehr

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Jahreswechsel 2022/2023: Lo... / 2.2 Neue Inflationsausgleichsprämie

Eine neue Prämienbefreiung – nunmehr im Zusammenhang mit der Inflation – ist jedoch bereits vor dem Jahreswechsel eingeführt worden.[1] Der Neuregelung zufolge können Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei an ihre Beschäftigten gewähren. Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der unabhängig davon g...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jahreswechsel 2022/2023: Lo... / 7.1 Geplantes Zukunftsinvestitionsgesetz

Für das Jahr 2023 sind weitere Gesetzesänderungen zu erwarten, die ggf. auch rückwirkend Anwendung finden könnten. So haben das BMF sowie das Bundesministerium der Justiz bereits im Juni 2022 Eckpunkte für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz vorgestellt. Vorgesehen ist darin u. a. eine Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Hierzu z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Das geplante Zukunftsfinanzierungsgesetz und seine gesellschaftsrechtlichen Folgen

Zusammenfassung Die Bundesministerien der Justiz und der Finanzen planen ein sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz. Es soll insbesondere Wachstumsunternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern. Der Beitrag zeigt auf, welche gesellschaftsrechtlichen Folgen das geplante Zukunftsfinanzierungsgesetz mit sich bringt. Die digitale Transformation und der Wandel zu einer klimaneutral...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 EStG

Leitsatz 1. Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, z.B. Gutachten und andere Äußerungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern, heranziehen. 2. Eine dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsr...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 2. Erwerbe von Todes wegen/Nachlassverbindlichkeiten

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Geschenke: Abzugsbeschränku... / 6.1 35 EUR-Freigrenze

Die Obergrenze von 35 EUR ist kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Übersteigt die Summe der Geschenkaufwendungen je Empfänger den Betrag von 35 EUR im Wirtschaftsjahr, entfällt jeglicher Abzug. Ob die Freigrenze durch ein Geschenk oder mehrere Geschenke überschritten wird, ist ohne Belang. Das Abzugsverbot gilt also, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller ...mehr

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ZErb 12/2022, Testamentaris... / 3. Paare in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Wenn die Partner nicht verheiratet sind, hat dies zur Folge, dass jeder Elternteil nur von seinen leiblichen Kindern beerbt wird und nicht nur das Stiefkind, sondern auch der Partner von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Hier wird oftmals das Problem der Versorgung des überlebenden Partners nicht ausreichend bedacht. Das Ziel, den Partner ausreichend versorgt zu w...mehr

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AGS 12/2022, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Rainer Riegler und Rechtsfachwirtin Sabine Vetter, Familiensachen richtig bewerten oder: Kosten einer Scheidung, RENOpraxis 2022, 109 In ihrem Beitrag geben die Autoren eine Übersicht über die Verfahrenswerte in Ehe- und Familienstreitsachen. Zunächst erörtern Riegler und Vetter die Systematik der Kostenermittlung. Ausgangspunkt für die richtige Berechnung der Ger...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.3 Abzugsbetrag

Rz. 216 Der Abzugsbetrag wird nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen gewährt (§ 13a Abs. S. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 2 ErbStG). Nicht begünstigtes Vermögen wird somit auch durch den Abzugsbetrag nicht begünstigt. Rz. 217 Das begünstigte Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) ist aufgrund des Verschonungsabschlags i. H. v. 85 % steuerfrei (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG).[1] Von d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.3.2 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe von derselben Person (§ 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG)

Rz. 178 Die gesetzliche Regelung sieht eine Zusammenrechnung des begünstigten Vermögens nur vor beim Erwerb "von derselben Person" (§ 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG). Eine Zusammenrechnung erfolgt dagegen nicht, wenn auf der Seite des Erblassers bzw. Schenkers und/oder auf der Seite des Erwerbers keine Personenidentität vorliegt. Rz. 179 Auf der Seite des Erblassers bzw. Schenkers lä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Regelverschonung: Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG)

Rz. 153 Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) bleibt grundsätzlich zu 85 % (Regelverschonung) bzw. 100 % (Optionsverschonung) steuerfrei (§ 13a Abs. 1 S. 1 und Abs. 10 S. 1 Nr. 1 ErbStG). Rz. 154 Der Verschonungsabschlag wurde in seiner jetzigen Form bereits durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 eingeführt.[1] Gleichwohl hat der Gesetzgeber im Rahmen der Erbschafts...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 238 Die Lohnsummenregelung hat eine lange und wechselvolle Geschichte. In den vergangenen Jahren war die Lohnsummenregelung immer wieder Gegenstand kontroverser politischer Diskussionen. Rz. 239 Die Lohnsummenregelung hat ihren Ursprung in der sog. Betriebsfortführungsklausel des Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge aus dem Jahr 2006 (§ 28 A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Überblick

Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: (1) Gesamtdarstellungen: Benz/Blumenberg/Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016, München 2017; Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV 2016, 541; Dorn/Könekamp, Reduktion der Schenkungsteuer bei der Unternehmensnachfolge, NWB 2021, 12; Erkis, Die Erbschaftsteuerreform 2016 – ein Rü...mehr

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Inflationsausgleichsgesetz

Zusammenfassung Der Bundesrat hat am 25.11.2022 dem Inflationsausgleichsgesetz zugestimmt, in dem die Absenkung des Einkommensteuertarifs und die Erhöhung des Kindergelds vorgesehen ist. Bereits im August 2022 hatte Bundesfinanzminister Christian Lindner Eckpunkte für das Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Im September hat dann das Bundeskabinett den Regierungsentwurf fü...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Prüfungstätigkeit

Stand: EL 132 – ET: 12/2022 > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 13.mehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / LStR 3.26 Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG)

Begünstigte Tätigkeiten (1) 1Die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. 2Gemeinsames Merkmal der Tätigkeit ist eine pädagogische Ausrichtung. 3Zu den begünstig...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Höchstbeträge

Rz. 37 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Der Wert der Zuwendungen/der Geschenke darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten (Höchstbetrag). So ist die Pauschalierung ausgeschlossen, den Betrag von 10 000 EUR überst...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Rechtssystematik

Rz. 30 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 § 8 EStG ist eine besondere Bewertungsvorschrift iSd § 1 Abs 2 BewG. Die Bewertung nach § 8 EStG für geldwerte Vorteile einschließlich der Sachbezüge hat deshalb Vorrang vor den Regeln des BewG. Rz. 31 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Abs 1 enthält die für alle Überschusseinkünfte (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4–7 EStG) maßgebliche Definition des Einnah...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / V. Freigrenze für geringwertige Sachbezüge (§ 8 Abs 2 Satz 11 EStG)

Rz. 50 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Sachbezüge, die unentgeltlich oder teilentgeltlich (verbilligt) überlassen werden, sind uU steuerfrei, soweit ihr Wert insgesamt im Monat 50 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs 2 Satz 11 EStG; > Rz 25 – 28). Die Einführung dieser > Freigrenze sollte der Steuervereinfachung dienen. Der Verwaltungsaufwand, der für eine Besteuerung geringer Vorteile ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 3.4 Betrachtungszeitraum

Rz. 29 Anzuwenden ist § 32c EStG nach § 52 Abs. 33a S. 1, 2 EStG erstmals für den Vz 2016. Der erste Betrachtungszeitraum umfasst die Vz 2014 bis 2016. Ein Vz entspricht einem Kj. Ohne Bedeutung für den Betrachtungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Eine betriebsbezogene Ermittlung der Tarifermäßigung erfolgt nicht. Vielmehr werden die zusammengefassten Einkünfte aus Land- un...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Pauschale Fehlgeldentschädigung

Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Pauschale Fehlgeldentschädigungen, die ArbN im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden, sind stpfl > Arbeitslohn, soweit (Freibetrag) sie 16 EUR im Monat übersteigen (> Fehlgeldentschädigung; > R 19.3 Abs 1 Nr 4 LStR).mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 20 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Eine Regelung des § 8 EStG zur Definition der Einnahmen aus den Über­schuss­einkünften (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 bis 7 EStG) und ihrer Bewertung war bereits im EStG 1934 (RStBl 1934, 1008) enthalten. Sachbezüge waren grundsätzlich mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts anzusetzen (vgl § 8 Abs 1 Satz 1 EStG aF; Neufassung aus redakt...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abrundung

Rz. Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 156 AO beruhende Kleinbetragsverordnung (KBV) regelt die Abrundung von Steuerbeträgen. IdR muss das FA Steuerfestsetzungen...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / E. ABC der Einzelfälle

Rz. 70 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Aktien Aktien fließen einem ArbN in dem Zeitpunkt zu, in dem er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt (BFH 234, 187 = BStBl 2018 II, 923). Das ist der Zeitpunkt, zu dem ihm der ArbG das zivilrechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den versprochenen Aktien verschafft (BFH 260, 532 = BStBl 2019 II, 496). ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Gesellschafter von Personengesellschaften

Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Personengesellschaften deutschen Rechts sind insbesondere die offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), > Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) und die atypische stille Gesellschaft. Zivilrechtlich kann eine natürliche Person an der Gesellschaft beteiligt und zugleich als ArbN, zB als Geschäftsführer, für sie tätig se...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 9.1 Allgemeines

Rz. 44 § 34b Abs. 3 EStG enthält die eigentliche Tarifermäßigung. Sie gilt für alle Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen. Grundsätzlich unterliegen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG die Einkünfte aus den ermittelten außerordentlichen Holznutzungen der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergeben würde, wenn die tarifliche ESt nach dem gesamten z. v. E. zu...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Erlassverzeichnis

Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Verzeichnis ausgewählter Erlasse in zeitlicher Reihenfolge*mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Patientenfürsprecher

Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Ihre Tätigkeit ist keine "Pflege". > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 25.mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abgrenzung

Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Zur Abgrenzung des Arbeitslohns von anderen Einkünften > Arbeitslohn Rz 130 ff sowie > Arbeitnehmer Rz 9 ff; außerdem zB > Abgeordnete, > Artisten, > Aufsichtsrat, > Aushilfstätigkeit, > Berufssportler, > Erhebungsbeauftragter, > Freiberufler, > Fußballspieler, > Gastschauspieler, > Gesellschafter von Personengesellschaften, > Gesellschafter-Geschä...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Pauschsteuersatz

Rz. 8 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 % der BMG iSd > Rz 7 (vgl § 37a Abs 1 Satz 3 EStG). Der vor 2004 geltende Pauschsteuersatz betrug lediglich 2 %. Der letztgenannte, bei Einführung der Norm gewählte Wert entspricht einem Nettosteuersatz von 53,84 % für die steuerpflichtigen Prämien. Dabei wird unterstellt, dass von den insgesamt ausgeschüttet...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / EStR 3.26a

(1) Voraussetzung der Begünstigung des § 3 Nr. 26a EStG ist, unabhängig davon, ob die nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung ausgeübt wird, dass die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. (2) Bei Vorliegen auch de...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Prüfungsgebühren

Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Prüfungsgebühren sind für den Empfänger steuerlich > Einnahmen: Zur nebenberuflichen Lehr- und Prüfungstätigkeit > R 19.2 LStR, > Gebühren, > Gerichtsvollzieher, > Lehrer, > Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit Rz 13. § 3 Nr 26 EStG (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten) ist auf eine reine Prüfungstätigkeit nicht anwendbar.mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Erzieher

Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Zu steuerlichen Besonderheiten > Lehrer Rz 1 ff, > Ordensangehörige Rz 2, > Pflegegeld Rz 2, > Tagesmütter; ergänzend > Heilerzieher (zur Anerkennung von Kosten für eine Umschulung). Zur Gewährung der Übungsleiterpauschale für nebenberuflich tätige Erzieher > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 11 ff. Zur Rentenversicherungsfreihei...mehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, EStG § 3 EStG

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Grundlohn

Rz. 19 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Der Umfang der Steuerfreiheit von Zuschlägen für SFN-Arbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden (> Rz 27 ff), bemisst sich nach bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns (§ 3b Abs 1 EStG; > Rz 65 ff). Die Bestimmung des Grundlohns als > Bemessungsgrundlage ist deshalb wesentlich. "Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehme...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abgeordnete

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Nicht zu erfassende Sachbezüge

Rz. 12 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Selbst wenn ein den ArbN objektiv bereichernder Sachbezug durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, liegt keine besteuerbare > Einnahme vor, wenn der ArbG die eine Bereicherung auslösende Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse erbringt (> Arbeitslohn Rz 55 ff). Ein solcher Fall kommt besonders in Betracht, wenn dem ArbN...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Prozesszinsen

Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Wird eine durch > Steuerbescheid festgesetzte Steuerschuld durch eine gerichtliche Entscheidung herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt (> Rz 3), so hat das FA Prozesszinsen zu zahlen (§ 236 Abs 1 AO), es sei denn, dem Beteiligten sind nach § 137 Satz 1 FGO die Kosten der > Rechtsbehelfe auferlegt worden, was dann geschehen kann, wenn ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Endpreis am Abgabeort

Rz. 38 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Als Geldwert von Sachbezügen wird grundsätzlich der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort angesetzt (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG). Rz. 39 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Im Einzelnen: Endpreis am Abgabeort ist der tatsächliche Preis, der üblicherweise im allgemeinen Geschäftsverkehr vom Letztverbraucher gefordert wird. Er sc...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.3.3 Freiheit des Kapitalverkehrs und Drittstaaten

Rz. 84 Die Freiheit des Kapitalverkehrs gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 63 Abs. 2 AEUV auch für den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern (Drittstaaten).[1] Daher sind die Grundsätze der Rspr. des EuGH zur Freiheit des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten grundsätzlich auch auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittländ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Rechtsgrundlagen: Die Änderungen des ErbStRG im Überblick

Rz. 1 Der Gesetzgeber hat mit dem ErbStRG [1] das ErbStG sowie das BewG in Teilen neu geregelt. Er hat damit dem Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006[2] entsprochen, der die Anwendung des einheitlichen Steuertarifs (§ 19 Abs. 1 ErbStG a. F.) auf die sich nach § 12 ErbStG a. F. ergebenden unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen als verfassungswidrig beanstandet und dem Gesetzgeber...mehr