Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzverwaltung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Tätigkeit in anderem Steuerhoheitsgebiet

"... d) einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gehen in einem anderen Steuerhoheitsgebiet einer Tätigkeit nach, ohne dort ansässig zu sein oder eine Betriebstätte zu begründen; ..." Rz. 47 [Autor/Stand] Auffangbestimmung. Schließlich kann sich ein grenzüberschreitender Bezug aus einer Tätigkeit in einem anderen Steuerhoheitsgebiet ergeben, ohne dass der betreffe...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Vor §§ 138d–k AO / bb) Verhältnis zu § 42 AO

Rz. 45 [Autor/Stand] Grundsätzlich kein Bezug zu § 42 AO. Ziel der Mitteilungspflicht ist es nach der Gesetzesbegründung, Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und zu verringern. Diese würden immer ausgefeilter und machten sich häufig die höhere Mobilität von Kapital, Personen und immateriellen Werten zunutze. Solche Gestaltungen widers...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AO § 138j AO Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Dr. Christian Engelen, Köln Literaturverzeichnis: Adrian, Anzeigepflichten für (grenzüberschreitende) Steuergestaltungen, StuB 2019, 331; Anissimov, Die neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, FR 2020, 281; Asseburg-Wietfeldt/Chwalek, Das finale BMF-Schreiben zu DAC6 – Hinweise und Klarstellun...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Vor §§ 138d–k AO / I. Sanktionierung

„ § 379 AO Steuergefährdung [1] [...] (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig [...] 1e. entgegen § 138d Absatz 1, entgegen § 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 und 10 oder entgegen § 138h Absatz 2 eine Mitteilung über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder zur Verfügung stehende Angaben nicht vollstän...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Typologie der Intermediäre

Rz. 17 [Autor/Stand] Typische Gruppen von Intermediären. Der Gesetzeswortlaut benennt keine konkreten Berufsgruppen bzw. Branchen, die regelmäßig als Intermediär in Frage kommen. Die Gesetzesbegründung stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe kein konstitutives Merkmal eines Intermediärs ist, sondern allein die o.g. Tätigkeit...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / IX. Keine Aktualisierungspflicht

Rz. 311 [Autor/Stand] Keine Aktualisierungspflicht. Nach zutreffender Auffassung der Finanzverwaltung hat die Mitteilung die gesamte Gestaltung zu erfassen (s. auch § 138d AO Rz. 58 ff.). Soweit das BMF jedoch davon ausgeht, dass eine erneute Mitteilung erforderlich sein soll, wenn bspw. bei einzelnen Zahlungen oder anderweitigen Transaktionen im Rahmen der Umsetzung der Ste...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / V. Erfassung durch das BZSt (Abs. 5)

„(5) [1] Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem eingegangenen Datensatz im Sinne des Absatzes 3 1. eine Registriernummer für die mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltung und 2. eine Offenlegungsnummer für die eingegangene Mitteilung zu und teilt diese dem mitteilenden Intermediär mit. [2] Hat das Bundeszentralamt für Steuern oder die zuständige Behörde eines andere...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Definition des steuerlichen Vorteils

„(3) [1] Ein steuerlicher Vorteil im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a liegt vor, wenn 1. durch die Steuergestaltung Steuern erstattet, Steuervergütungen gewährt oder erhöht oder Steueransprüche entfallen oder verringert werden sollen, 2. die Entstehung von Steueransprüchen verhindert werden soll oder 3. die Entstehung von Steueransprüchen in andere Besteuerungsz...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AO § 138d AO Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Dr. Christian Engelen, Köln Literaturverzeichnis: Adrian, Anzeigepflichten für (grenzüberschreitende) Steuergestaltungen, StuB 2019, 331; Anissimov, Die neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, FR 2020, 281; Asseburg-Wietfeldt/Chwalek, Das finale BMF-Schreiben zu DAC6 – Hinweise und Klarstellun...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. "White-List" gesetzlich vorgesehener steuerlicher Vorteile

„ [3] Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem im Bundessteuerblatt zu veröffentlichenden Schreiben für bestimmte Fallgruppen bestimmen, dass kein steuerlicher Vorteil im Sinne der Sätze 1 und 2 anzunehmen ist, insbesondere weil sich der steuerliche Vorteil einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ausschl...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / V. Nutzer (Abs. 5)

„(5) Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse, 1. der die grenzüberschreitende Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, 2. die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuergestaltung umzusetzen, oder 3. die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenzüberschreit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / a) Bezug zu mehreren Steuerhoheitsgebieten

"... 2. die entweder mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mindestens einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einen oder mehrere Drittstaaten betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: ..." Rz. 37 [Autor/Stand] Grenzüberschreitender Bezug. Um als grenzüberschreitende Steuergestaltung zu gelten, muss diese wenigstens zwei u...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / III. Keine rechtliche Anerkennung mitgeteilter Steuergestaltungen (Abs. 4)

„(4) [1] Das Ausbleiben einer Reaktion des Bundeszentralamts für Steuern, der Generalzolldirektion, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Gesetzgebers auf die Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach den §§ 138f bis 138h bedeutet nicht deren rechtliche Anerkennung. [2] § 89 Absatz 2 bis 7 bleibt unberührt.” Rz. 21 [Autor/Stand] Keine rechtliche Aner...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AO § 138i AO Information der Landesfinanzbehörden

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Dr. Christian Engelen, Köln Literaturverzeichnis: Adrian, Anzeigepflichten für (grenzüberschreitende) Steuergestaltungen, StuB 2019, 331; Anissimov, Die neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, FR 2020, 281; Asseburg-Wietfeldt/Chwalek, Das finale BMF-Schreiben zu DAC6 – Hinweise und Klarstellun...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Altherrenverbände/-vereine und Ehemaligenvereine

Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Altherrenverbände/-vereine sowie andere Ehemaligenvereine können als steuerbegünstigt (gemeinnützig) anerkannt werden, wenn diese ausschließlich und unmittelbar eine Förderung der "Allgemeinheit" und nicht nur eines eingeschränkten Personenkreises verfolgen. Problematisch ist nach der neuen BFH-Rechtsprechung der Ausschluss anderer Geschlechter von ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Begriff des Sponsoring

Tz. 1 Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Zur ertragsteuerlichen Behandlung aus Sicht der Finanzverwaltung siehe den Sponsoringerlass, BMF vom 18.02.1998, BStBl I 1998, 212. Sponsoring ist gegeben, wenn Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, ökologischen, sozialen, oder ähnlich bedeutsamen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Vor §§ 138d–k AO / II. Gesetzgebungsverfahren

Rz. 18 [Autor/Stand] Umsetzung der EU-Vorgaben. Mit der Änderung der Amtshilferichtlinie (RL 2011/16/EU) mit Datum vom 5.6.2018 haben EU-Parlament und Ministerrat auch dem deutschen Gesetzgeber die Einführung einer Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen ins Lastenheft geschrieben. Als Reaktion hierauf wurde mit Datum vom 11.9.2018 durch das Bundesmini...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AO § 138k AO Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Dr. Christian Engelen, Köln Literaturverzeichnis: Adrian, Anzeigepflichten für (grenzüberschreitende) Steuergestaltungen, StuB 2019, 331; Anissimov, Die neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, FR 2020, 281; Asseburg-Wietfeldt/Chwalek, Das finale BMF-Schreiben zu DAC6 – Hinweise und Klarstellun...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Vor §§ 138d–k AO / aa) Verhältnis zu § 30 AO

Rz. 44 [Autor/Stand] Kein Konflikt mit dem Steuergeheimnis. Gegenstand der §§ 138d ff. AO ist die Offenlegung von Steuergestaltungen gegenüber dem BZSt sowie mittelbar den betroffenen inländischen sowie EU-weiten Finanzverwaltungen. Dies konfligiert grundsätzlich nicht mit dem Steuergeheimnis nach § 30 AO. Denn Gegenstand dieses Regelungskreises sind die unbefugte Offenbarun...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Fragebögen zur umsatzsteuerrechtlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (zu § 2b und § 18 Abs. 4f UStG)

Kommentar Bisher gab es keine bundeseinheitlichen Fragebögen zur umsatzsteuerrechtlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Die Finanzverwaltung hat jetzt verschiedene Fragebögen veröffentlicht, die bundeseinheitlich verwendet werden sollen. Die Fragebögen sind auszufüllen, wenn die jPöR erstmals ab 1.1.2023 Umsätze zu erklären hat oder eine ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen

Leitsatz 1. Der bis zum 30.06.2016 für die Gewährung der Vollverschonung von Betriebsvermögen maßge­bende Anteil des Verwaltungsvermögens ist auch bei mehreren gleichzeitig übertragenen wirtschaftlichen Einheiten für jede Einheit gesondert zu ermitteln. 2. Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten kann die Erklärung zur optionalen Vollverschonu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 9.2.1 Ausgangspunkt

Rz. 33 Zu der Thematik von Hinterlegungsscheinen speziell zu der Besteuerung von American Depository Receipts (ADRs) auf inländische Aktien, hatte sich das BMF für ab 2014 zufließende Kapitalerträge bereits umfassend durch das BMF-Schreiben vom 24.5.2013, das durch das BMF-Schreiben vom 18.12.2018 [1] geändert wurde, geäußert. Die Ausführungen der Finanzverwaltung sind entspr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 7.3.2 Anforderungen der Praxis

Rz. 14 Aus Sicht der Praxis wäre hinsichtlich der Vorgaben für die Bildung der Ordnungsnummer ein einfach umzusetzendes Verfahren wünschenswert. Da für jede Steuerbescheinigung und Meldung das Ordnungskriterium zugeordnet und in den Meldungen auf dieses referenziert werden muss, bedarf es einer rechtzeitigen und klaren Vorgabe zur Vergabe der Ordnungsnummer. Denkbar wäre ins...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.3.3 Art und Weise der Datenübermittlung nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO

Rz. 43 Gem. § 45b Abs. 4 S. 1 EStG sind dem BZSt die Daten "nach Maßgabe des § 93c Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO" elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung hat gem. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen. Die amtlich bestimmten Schnittstellen sind für bereits etablierte und ang...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 4.2 Unzulässige Inpflichtnahme der depotführenden Stellen durch § 45b EStG

Rz. 6 Die auszahlenden Stellen i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG werden vom Staat nach den Grundsätzen der Inpflicht- bzw. Indienstnahme als "Erfüllungsgehilfen"[1] verpflichtet, den KapESt-Abzug nach den §§ 43ff. EStG vorzunehmen. Das BVerfG hat diese Inpflichtnahme bisher regelmäßig gebilligt.[2] Die auszahlenden Stellen (etwa Kreditinstitute) sind als inländische juristische...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 8.2.3 Höhe des jeweils angewendeten Steuersatzes (Nr. 4)

Rz. 19 Gem. § 45b Abs. 2 Nr. 4 EStG ist zudem die "Höhe des jeweils angewendeten Steuersatzes" anzugeben. Da die Gesetzesbegründung keine weitere Erläuterung zu dem Wortlaut des § 45b Abs. 2 Nr. 4 EStG enthält ist sowohl der Regelungsinhalt als auch der Regelungszweck unverständlich. Fraglich ist aus Sicht der Praxis, ob als "jeweils angewendeter Steuersatz". 1. der Regelsteu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 15.1 Allgemein

Rz. 76 § 45b Abs. 9 EStG normiert eine Meldepflicht der inländischen Emittenten, die in Verbindung mit dem Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären gem. § 67d AktG steht. Nach § 45b Abs. 9 EStG "haben" inländische börsennotierte Gesellschaften dagegen gem. § 67d AktG Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt ihres Gewinnverteilungsbe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 1 Allgemein

Rz. 1 § 45b EStG wurde durch Art. 1 des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 2.6.2021[1] m. W. v. 9.6.2021 (siehe Art. 15 Abs. 1 AbzStEntModG) eingefügt.[2] § 45b EStG bildet zusammen mit dem ebenfalls neu eingefügten § 45c EStG (sog. "zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der KapESt") und den durch das AbzStEntModG erfolgten...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 3 Intention des Gesetzgebers

Rz. 4 Mit § 45b EStG wird insb. bei Kapitalerträgen aus girosammelverwahrten Aktien der Umfang der in Steuerbescheinigungen auszuweisenden Angaben erweitert. Um die Finanzverwaltung frühzeitig über die in den Steuerbescheinigungen enthaltenen Daten in Kenntnis zu setzen, sind diese nach Maßgabe des § 93c AO an das BZSt zu übersenden.[1] Dem BZSt sind zudem durch die auszahle...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 9.3 Angaben zu Hinterlegungsscheinen (Abs. 3 S. 1 und 2)

Rz. 35 Wenn die Kapitalerträge i. S. d. § 45b Abs. 2 EStG aufgrund eines Hinterlegungsscheines bezogen wurden, sind nach § 45b Abs. 3 S. 1 EStG auch die Angaben nach § 45b Abs. 2 EStG auf diesen Hinterlegungsschein zu beziehen. Laut der Begründung des AbzStEntModG könnten in den USA aufgelegte Hinterlegungsscheine auf deutsche Aktien (ADR) in der Vergangenheit benutzt worden...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.2 Anknüpfung an die Grundsatzregelung zu den "Drittübermittlungspflichten" (Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 93c AO)

Rz. 40 Nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG sind die in § 45b Abs. 4 EStG genannten Angaben "nach Maßgabe des § 93c Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO elektronisch zu übermitteln". § 93c AO ist nach Abs. 1 immer dann anzuwenden, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle Daten elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind. § 93c AO normiert keine ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 8.2.7.1 Allgemein

Rz. 24 § 45b Abs. 2 Nr. 8 EStG verlangt eine umfassende Übermittlung von Angaben über Verwahrketten durch die meldepflichtigen Stellen. Konkret werden nach § 45b Abs. 2 Nr. 8 EStG folgende Angaben verlangt: die Firma, die Rechtsform, die Anschrift und der Legal Entity Identifier ("LEI") der jeweils in die Verwahrkette nacheinander eingebundenen inländischen oder ausl. Zwischenverw...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 16.1 Allgemein

Rz. 82 § 45b Abs. 10 EStG enthält eine Erlaubnis für die Finanzverwaltung zur Speicherung, Analyse und Verarbeitung der erhobenen Daten. § 45b Abs. 10 S. 1 EStG schreibt dem BZSt zunächst im Rahmen einer Aufgabenbeschreibung vor, die nach § 45b Abs. 4 bis 6 und Abs. 9 EStG übermittelten Daten zur Ermittlung der auf die Kapitalerträge einbehaltenen und abgeführten KapESt zu sp...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 9.1 Allgemein und Hintergrund von Hinterlegungsscheinen

Rz. 32 § 45b Abs. 3 EStG regelt spezielle Anforderungen in Bezug auf Wertpapiergeschäfte, die mit sog. "Hinterlegungsscheinen" in Verbindung stehen. American Depository Receipts ("ADRs"), d. h. Hinterlegungsscheine auf inländische Aktien, werden durch Emittenten in den USA im Rahmen von ADR-Programmen aufgelegt und verbriefen einen Anteil an einem im Inland verwahrten Bestan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 5.2 Pflicht zur Meldung für jede rechtliche Einheit oder mehrere Meldungen

Rz. 8 Fraglich ist, ob die Finanzverwaltung eine gesammelte/konsolidierte Meldung pro Legal Entity (ggf. über unterschiedliche Systeme eines Kreditinstituts hinweg) erwartet oder ob mehrere Meldungen zu einem Meldezeitpunkt durch die depotführenden Stellen abgegeben werden können. Dabei müssen nach hier vertretener Auffassung in der Praxis auch Teilmeldungen je nach Geschäft...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.5 Informationspflicht (Abs. 4 S. 1 und 4 i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO)

Rz. 45 § 93c Abs. 1 Nr. 3 S. 1 AO legt eine Informationspflicht der übermittlungspflichtigen Stelle gegenüber demjenigen fest, dessen Daten übermittelt werden. Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Stpfl. darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird. Diese Information hat gem. § 93c A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.7 Absehen von Übermittlung (Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 93c Abs. 2 AO)

Rz. 48 Die übermittlungspflichtige Stelle muss nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG i. V. m. § 93c Abs. 2 AO keine Daten übermitteln ("Absehen von Übermittlung"), wenn sie erst nach Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres erkennt, dass sie zur Datenübermittlung verpflichtet war. Der Zeitraum von sieben Jahren orientiert sich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 15.3.1 Allgemein

Rz. 78 Die Begründung des AbzStEntModG verweist darauf, dass nach § 20 Abs. 5 EStG der Anteilseigner die Dividendeneinkünfte erzielt.[1] Anteilseigner ist danach diejenige Person, der nach § 39 AO die Anteile zuzurechnen sind. Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Inländische börsennotierte Gesellschaften befinde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.1 Allgemein

Rz. 39 Nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG sind (nur) bestimmte auf den Steuerbescheinigungen nach § 45b EStG auszuweisenden Angaben auch auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln. § 45b Abs. 4 S. 1 EStG knüpft damit an die allgemeine Norm des § 93c AO an, die grundlegend die Art und Weise, Fristen und die zu übermittelnde Daten bei sog. "Datenübermittlung durc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 13.4 Vorliegen von Daten der Zwischenverwahrer als Bedingung für die Erstellung einer Steuerbescheinigung (Abs. 7 S. 3)

Rz. 71 Nach § 45b Abs. 7 S. 3 EStG darf die auszahlende Stelle eine Steuerbescheinigung nur dann ausstellen, wenn ihr die von den Zwischenverwahrern zu meldenden Daten nach § 45b Abs. 2 und 3 EStG vollständig vorliegen. Da den Zwischenverwahrern – dazu Rz. 5, 7, 69 – die gesetzlich geforderten Daten aktuell nicht vorliegen, dürfte dies im Ergebnis für die Praxis bedeuten, da...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 7.3.1 Allgemein

Rz. 13 Nach dem Wortlaut des § 45b Abs. 1 EStG ist die Ordnungsnummer nach "amtlichem Muster" zu erstellen. Ein amtliches Muster muss ähnlich dem in einem BMF-Schreiben veröffentlichten amtlichen Muster für Steuerbescheinigungen[1] von der Finanzverwaltung im BStBl veröffentlicht werden. Auch nach der Gesetzbegründung werden Inhalt und Struktur der Ordnungsnummer durch das B...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 8.2.1 Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO des Gläubigers der Kapitalerträge (Nr. 1)

Rz. 17 Gem. § 45b Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 EStG ist in die Steuerbescheinigung i. S. d. § 45a Abs. 2 EStG zunächst die Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO des Gläubigers der Kapitalerträge aufzunehmen. Die Identifikationsnummer darf nach § 139b Abs. 1 S. 1 AO indes nur für natürliche Personen ausgestellt werden. Daher bestimmt § 45b Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 EStG, soweit es si...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 8.2.5 Angaben zu Wertpapierleihen oder Wertpapierpensionsgeschäften: Handelstag/Abwicklungstag (Nr. 6)

Rz. 22 Weiter verlangt der Gesetzgeber nach § 45b Abs. 2 Nr. 6 EStG über die bereits umfassenden Angaben des § 45b Abs. 2 Nr. 4 EStG hinaus Angaben zur Anschaffung der Wertpapiere oder zu ihrer Übertragung auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes. Im Einzelnen sind folgende Angaben zu übermitteln: das Datum des Handelstags, das Datum des ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.9 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (§ 93c Abs. 1 Nr. 4 AO)

Rz. 50 § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO normiert zudem eine Aufzeichnungspflicht der Bank hinsichtlich der übermittelten Daten. Diese Aufzeichnungspflicht ist notwendig, da das den Finanzbehörden eingeräumte Ermittlungsrecht nach § 93c Abs. 4 AO und die Befugnis zur Außenprüfung nach § 203a AO ansonsten leer laufen würde. Den Banken obliegt eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht, d. h...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 8.2.4.2 Praktische Probleme

Rz. 21 Die Umsetzung des § 45b Abs. 2 Nr. 5 EStG ist von den depotführenden Stellen in der Praxis aus tatsächlichen Gründen schwierig durchführbar: Die depotführenden Stellen haben nur dann Kenntnis darüber, ob und mit welchem Inhalt der Kunde ein Wertpapierleihgeschäft oder Wertpapierpensionsgeschäft mit einer anderen Person abgeschlossen hat, wenn sie selbst Vertragspartner...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 2.2 Hintergrund der Einzelregelungen

Rz. 3 Durch § 45b Abs. 3 S. 1 und 2 EStG soll der Finanzverwaltung in Bezug auf ADR und andere Hinterlegungsscheine die Kontrolle erleichtert werden, dass der Bestand der bei einer inländischen Hinterlegungsstelle verwahrten Wertpapiere mit den für diese Wertpapiere ausgegebenen Hinterlegungsscheinen korrespondiert und keine Hinterlegungsscheine ausgegeben wurden, für die ke...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 5.1 Nicht vorliegende bzw. unvollständige Angaben

Rz. 7 Eine zentrale Schwierigkeit für die Umsetzung ist die in § 45b Abs. 7 S. 3 EStG geforderte Vollständigkeitsprüfung. Diese ist so uneingeschränkt in der Praxis wohl nicht umsetzbar. Die Ausstellung einer Steuerbescheinigung wird in vielen Fällen damit faktisch unmöglich. Als Folge könnte KapESt weder angerechnet noch erstattet werden. Zudem entstünde ein strukturelles H...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 9.4.2 Schriftliche Versicherung als Bedingung für Erteilung einer Steuerbescheinigung gegenüber Inhaber eines Hinterlegungsscheins (Abs. 3 S. 4)

Rz. 38 § 45b Abs. 3 S. 4 EStG legt eine weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Steuerbescheinigung in Bezug auf Kapitalerträge, die auf einem Hinterlegungsschein beruhen, fest. Die Steuerbescheinigung darf dem Inhaber des Hinterlegungsscheins nach § 45b Abs. 3 S. 4 EStG "nur" dann erteilt werden, wenn der Emittent des Hinterlegungsscheins dem Aussteller schriftlich ve...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Ehegattenunterhalt / III. Bestmögliche Ausnutzung von steuerlichen Möglichkeiten

Rz. 1017 Jeder getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte muss es dem jeweils anderen ermöglichen, seine Steuerbelastung in zulässiger Weise zu reduzieren, sofern er dadurch im Ergebnis keine Nachteile hat.[1171] Getrennt lebende Eheleute, die im Trennungsjahr noch eine steuerliche Zusammenveranlagung durchführen können, sind deshalb hierzu jedenfalls dann verpflichtet, wenn ...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Übergangsregelung zur Aussetzung der Festsetzung von Zinsen

Kommentar Das BMF hat zur Anwendung der geänderten Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verzinsung von Steueransprüchen Stellung genommen. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Verzinsung von Steueransprüchen nach § 233a AO können von der Finanzverwaltung aus technischen Gründen noch nicht umgesetzt werden. Das umfangreiche BMF-Schreiben regelt deshalb, wie verfahrenstechni...mehr