Rz. 63

[Autor/Stand] § 147 Abs. 1 BewG regelt den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Danach ist eine Bewertung in Sonderfällen vorzunehmen, wenn sich für das bebaute Grundstück die übliche Miete nicht ermitteln lässt. Der Grundstückswert setzt sich in diesem Fall aus der Summe des Werts des Grund und Bodens und des Werts des Gebäudes zusammen. Eine Bewertung nach § 147 BewG kommt insb. in Betracht, wenn die Gebäude zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können. Diese Umschreibung sowie die Begründung im zweiten Bericht des Finanzausschusses deuten darauf hin, dass unter § 147 BewG vorrangig solche Grundstücke fallen, auf denen Industriegebäude oder sonstige Gebäude errichtet sind, die nicht vermietet werden.

 

Rz. 64

[Autor/Stand] § 147 BewG ist nicht anzuwenden, wenn ein Grundstück zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört oder als Betriebsgrundstück wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten ist.[3]

 

Rz. 65

[Autor/Stand] Nach § 147 Abs. 2 Satz 1 BewG ist der Wert des Grund und Bodens nach den Grundsätzen zu ermitteln, die für unbebaute Grundstücke gelten. Allerdings wird anstelle des Abschlags von 20 % ein solcher von 30 % gewährt, um den Beseitigungskosten der Gebäude Rechnung zu tragen. Für das Gebäude selbst ist der Wert nach ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften zu ermitteln. Bei Bilanzierenden ist dies der Steuerbilanzwert, bei Gewerbetreibenden oder Freiberuflern, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, ist dies der Restbuchwert. Vom "Restbuchwert" für das Gebäude ist auch in den Fällen auszugehen, in denen sich ein solches Grundstück im Privatvermögen befindet.

 

Rz. 66

[Autor/Stand] Übersicht über das Bewertungsverfahren

 

Rz. 67

[Autor/Stand] Die Bewertung in Sonderfällen nach § 147 BewG ist in R 178 und 179 ErbStR 2003 dargestellt. Die Anweisungen in den ErbStR 2003 gehen zurück auf die gleich lautenden Erlasse v. 16.6.1997.[7]

 

Rz. 68

[Autor/Stand] R 180 ErbStR 1999 enthielt noch die Grundsätze zum sog. Mischverfahren, das von der Finanzverwaltung in den Fällen angewendet wurde, in denen sich auf einem Grundstück neben Gebäuden, für die das Ertragswertverfahren maßgebend war, weitere Gebäude befanden, die mit dem Steuerbilanzwert angesetzt wurden. Dieses Mischverfahren ist durch die ErbStR 2003 weggefallen. Damit sind solche Grundstücke einheitlich nach dem Bilanzwertverfahren zu bewerten.[9] Aus der Sicht der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, auch für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2003 in "Mischfällen" – abweichend von R 180 ErbStR 1999 – allein das Bilanzwertverfahren anzuwenden.[10]

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Die ErbStR 2003 regeln in

  • R 178 allgemeine Grundsätze zur Bewertung bebauter Grundstücke in Sonderfällen,
  • R 179 die Ermittlung des Werts von bebauten Grundstücken, die ausschließlich nach § 147 BewG zu bewerten sind.

Die gleich lautenden Erlasse v. 2.4.2007[12] kommentieren die Regelungen des § 147 BewG

  • in Tz 57 (unter Hinweis auf R 178),
  • in Tz 58 (unter Hinweis auf R 179).
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[3] H 178 ErbStH 2003, gl. lt. Erl. v. 17.3.2003, BStBl. I Sondernr. 1/2003, 91 f. = StEK ErbStG 1974 Vor § 1 Nr. 23.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[7] Gl. lt. Erl. v. 16.6.1997, BStBl. I 1997, 859 = StEK BewG 1965 § 147 Nr. 1.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[10] OFD Erfurt, Vfg. v. 15.10.2003 – S 3014b A - 03 - L 241.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[12] Gl. lt. Erl. zur Umsetzung des JStG 2007 v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314; Regelungen zur Anwendung des Vierten und Fünften Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2006.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge