Tz. 2

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Das Deutsche Rote Kreuz unterhält überwiegend Zweckbetriebe i. S. d. § 66 AO (Anhang 1b). Als Beispiele seien insbesondere genannt:

  • Kleiderkammern

    Kleiderkammern und entsprechende Katastrophenlager werden als Zweckbetrieb anerkannt, wenn sie nicht der Mittelbeschaffung durch Veräußerung der gesammelten Kleidungsstücke dienen. Ein Zweckbetrieb liegt erst dann vor, wenn der Einzelverkauf gesammelter Kleidungsstücke in den Kleiderkammern o. ä. Einrichtungen unmittelbar gegenüber den Personenkreisen des § 53 AO (Anhang 1b) erfolgt (BMF-Schreiben vom 25.09.1995, BStBl I 1995, 630). Bei Kleiderkammern kann auf den Nachweis der 2/3-Grenze verzichtet werden, wenn ein Bescheid nach § 53 Nr. 2 Satz 8 AO (Anhang 1b) vorliegt (AEAO Nr. 7 Satz 4 zu § 66 AO, Anhang 2).

  • Krankentransporte

    Als Zweckbetrieb gilt auch die Beförderung mit einem Krankenwagen i. S. d. Krankentransportrichtlinien und der Rettungsdienstrichtlinien, mit einem Rettungswagen, Notarztwagen oder Rettungshubschrauber. Der BFH hatte zwar in einem obiter dictum im BFH-Beschluss vom 18.09.2007, BStBl II 2009, 126, Zweifel daran geäußert, ob auch bei Wohlfahrtsverbänden Krankentransporte steuerbegünstigt sind. Die Finanzverwaltung hat durch BMF-Schreiben vom 20.01.2009, BStBl I 2009, 399, die Anwendung des Urteils eingeschränkt und ausdrücklich im AEAO in Tz. 6 zu § 66 AO geregelt, dass der Krankentransport ein Zweckbetrieb ist. Im Rahmen einer Änderung des AEAO ist Tz. 6 negativ abgegrenzt und geregelt worden, dass die bloße Beförderung von Personen, für die der Arzt eine Krankenfahrt (Beförderung in Pkw, Taxen oder Mietwagen) verordnet hat, nicht die Kriterien des § 66 Abs. 2 AO (Anhang 1b) erfülle. Sitzende Beförderungen werden deshalb von der Finanzverwaltung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gewertet.

    Der Krankentransport und der Rettungsdienst, der von den Wohlfahrtsverbänden zu denselben Bedingungen wie private gewerbliche Unternehmer angeboten wird, ist aber weiterhin eine steuerbegünstigte Einrichtung der Wohlfahrtspflege (BFH vom 27.11.2013, BStBl II 2016, 68, s. a. Stichwort Krankentransporte).

  • Hausnotrufsysteme

    Hausnotrufsysteme werden von der Finanzverwaltung als steuerbegünstigte Zweckbetriebe i. S. d. § 66 AO (Anhang 1b) anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Der Betreiber des Hausnotrufsystems erbringt seine Leistung hauptsächlich zu mehr als 2/3 gegenüber alten, gebrechlichen oder behinderten Menschen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
    • Es findet eine tägliche Kontrolle, zum Beispiel ein automatischer täglicher Anruf, statt.
    • Im Falle eines Notfalls verfügt der Betreiber des Notrufsystems über die Wohnungsschlüssel der Teilnehmer und entsprechende Rettungsfahrzeuge, um dem betroffenen Personenkreis schnellstmöglich Hilfe leisten zu können (Augsten, Steuerrecht in NPO-Organisationen, Tz. 4.3.1.1).
  • Blutspendedienste

    S. eigenes Stichwort

  • Behindertenfahrzeuge

    Bei der Beförderung behinderter Personen wird im Regelfall eine Betreuung erforderlich sein. Zudem werden oft sog. Rollstuhlautos eingesetzt, damit eine Beförderung der behinderten Personen mit ihren Rollstühlen möglich ist.

  • Verpflegungszüge

    Verpflegungszüge anlässlich von öffentlichen Veranstaltungen werden als Zweckbetriebe behandelt.

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