Fachbeiträge & Kommentare zu Fahrlässigkeit

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 1. Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 BRAO

Rz. 130 § 52 Abs. 1 BRAO betrifft ausschließlich Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, also in erster Linie solche gem. § 280 BGB (Haftung wegen Pflichtverletzung). Eine Anwendung auf Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer Schutzgesetzverletzung, aus § 826 BGB oder sonstigen spezialgesetzlich geregelten Ansprüchen kommt nicht in Betracht. Begrenzbar sind grund...mehr

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§ 5 Feuerversicherung / F. Anhang: Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung – gleitende Neuwertversicherung (AFB 2010 – gleitende Neuwertversicherung) – Version 1.4.2014

Rz. 350 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen ...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / V. Alternatives Verhalten

Rz. 232 Bei der Überprüfung der groben Fahrlässigkeit ist es schließlich von Bedeutung, ob dem Versicherten ein alternatives Verhalten möglich und zumutbar war.[293]mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / II. Objektive Voraussetzungen

Rz. 227 Ausgangspunkt für die Bestimmung der groben Fahrlässigkeit ist die gesetzliche Regelung für einfache Fahrlässigkeit ( § 276 BGB): Zitat "Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt". Rz. 228 Der objektive Sorgfaltsmaßstab ist auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichtet; im Rechtsverkehr muss jeder grundsätzlich darauf vertrauen...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Kündigung gem. § 24 VVG wegen Gefahrerhöhung

Rz. 493 Die Vorschrift des § 24 VVG bietet dem Versicherer die Möglichkeit, die Lebensversicherung im Falle einer objektiven Gefahrerhöhung zu kündigen. Rz. 494 Nimmt der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung selbst vor oder gestattet er deren Vornahme durch einen anderen (sog. gewollte Gefahrerhöhung), kann der Versicherer den Vertrag bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / III. Objektive Gefahrerhöhung (§ 23 Abs. 3 VVG)

Rz. 159 Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretene Gefahrerhöhung liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Nachbarhaus leer steht, in dem sich Stadtstreicher aufhalten. Der Versicherungsnehmer hat "die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen" (§ 23 Abs. 3 VVG). Der Versicherer kann dann den Vertrag...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Anzeigepflicht

Rz. 191 B § 9 Ziff. 2 VHB 2010 verlangt, dass eine Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen ist. Während die vorvertraglichen Anzeigepflichten dem Versicherer Kenntnis über das ihm angediente Risiko verschaffen sollen, bezwecken die Vorschriften über die Gefahrerhöhung, dem Versicherer die Prüfung zu ermöglichen, ob er bei Änderung der Gefahrenlage ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Kündigungsrecht

Rz. 450 Soweit der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, steht dem Versicherer nur noch ein Recht zur Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu (§ 19 Abs. 3 S. 2 VVG). Rechtsfolge einer wirksam erklärten Kündigung ist die Beendigung der Versicherung mit Ablauf der Kündigungsfri...mehr

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§ 5 Feuerversicherung / 5. Rechtsfolgen

Rz. 288 Wichtig ist zunächst, dass eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Obliegenheitsverletzung nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Versicherer hierauf auch ausdrücklich beruft.[319] So scheidet beispielsweise eine Leistungsfreiheit des Versicherers aus, wenn der Versicherungsnehmer zwar die Schadenstelle pflichtwidrig verändert, sich der Versicherer jed...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / c) Beweislastverteilung

Rz. 199 Der Versicherungsnehmer muss sich vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, die vermutet wird, entlasten (§ 28 Abs. 2 S. 2 VVG). Der Versicherer muss die Voraussetzungen für die von ihm vorgenommene Kürzung beweisen.[201] Soweit es um Umstände geht, die in der Sphäre des Versicherungsnehmers liegen, insbesondere um die Willensbildung bei der Obliegenheitsverletzung, ist v...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 2. Allgemeine Straftaten, § 2 i bb ARB

Rz. 155 "Allgemeine" Straftaten fallen als "sonstige Vergehen" i.S.d. § 2 i bb ARB nur unter den Rechtsschutz, wenn es sich um Delikte handelt, deren vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist. Demgegenüber fallen Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können, von vornherein nicht unter den Rechtsschutz (z.B. §§ 185, 242, 246, 263 StGB), völlig unabhängig...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / d) Rechtsfolge: Leistungsfreiheit

Rz. 212 Bei einem Verstoß gegen die Obliegenheiten im Versicherungsfall gilt § 28 VVG, der in B § 8 VHB 2010 umgesetzt ist. Rz. 213 Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Leistungsanspruch unberührt. Liegt grobe Fahrlässigkeit vor, erfolgt eine Quotierung nach dem Grad des groben Verschuldens. Erforderlich ist aber, dass die Verletzung Einfluss auf die Feststellung des Versi...mehr

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§ 7 Reisegepäckversicherung / XIII. Obliegenheiten, Punkt 15

Rz. 77 Punkt 15.1 bis 3 AVB Reisegepäck 1992/2008 führt im Einzelnen die vertraglichen Obliegenheiten auf, die der Versicherungsnehmer bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat. Kommt er diesen Verhaltensnormen nicht nach, läuft er Gefahr seinen Anspruch ganz oder teilweise zu verlieren. Punkt 15.4 AVB Reisegepäck 1992/2008 ist im Grunde genommen nichts an...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 4. Aktuelle Rechtsprechung

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§ 5 Feuerversicherung / II. Regress gegen den Mieter/Pächter

Rz. 336 Bricht ein Feuer in einer vermieteten Immobilie aus, begründet dies besondere Regressrisiken für den Mieter. Kommt es zu einem derartigen Schadenfall, erwirbt der Vermieter auf vereinfachtem Wege einen Schadenersatzanspruch gegen den Mieter. Während Ansprüche auf Schadenersatz grundsätzlich voraussetzen, dass der Anspruchsteller dem Schädiger ein schuldhaftes Fehlver...mehr

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§ 4 Wohngebäudeversicherung / 2. Grob fahrlässige oder vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles

Rz. 190 Der in § 81 Abs. 1 VVG für die Schadenversicherung normierte Grundsatz, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, wird in den VGB 2010 in B § 16 Ziff. 1 a VGB 2010 näher ausgeführt. Der erste Absatz der Klausel hat lediglich deklaratorische Bedeutung, da er lediglich d...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 1. Folgen von Obliegenheitsverletzungen

Rz. 350 Obliegenheiten müssen in den AVB als solche geregelt werden, sie ergeben sich für die BUV/BUZ nicht aus dem Gesetz.[749] Rz. 351 Ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nachprüfung wird regelmäßig in den AVB sanktioniert, so gemäß § 10 MB BUV 16 bzw. § 7 MB BUZ 16 bei Vorsatz mit völliger Leistungsfreiheit und bei grober Fahrlässigkeit mit einer Herabsetz...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / X. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, § 2 j ARB bzw. 2.2.10 ARB 2012

Rz. 162 Der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz wird in § 2 j ARB unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob es sich um eine "verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeit" oder um eine "sonstige Ordnungswidrigkeit" handelt. Der Rechtsschutz umfasst auch die Rechtsverteidigung gegen eine Verfallsanordnung gem. § 29a OWiG.[149] Rz. 163 Gemäß § 2 j aa ARB wird im Fall der Verteidigung wege...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / VII. Beweislast

Rz. 165 Es gilt der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass die jeweilige Prozesspartei den für sie günstigen Sachvortrag beweisen muss. Beweispflichtig für die Gefahrerhöhung ist daher der Versicherer.[165] Der Versicherungsnehmer hat allenfalls die Möglichkeit, den Kausalitätsgegenbeweis zu führen (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG). Der Versicherer kann sich nach Eintritt eines Versiche...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / VI. Rechtsprechung

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / O. Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles (§§ 81, 103 VVG)

Rz. 220 Während § 81 VVG die Leistungspflicht des Schaden-Versicherers bei Vorsatz ganz und bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers teilweise ausschließt, ist der Haftpflichtversicherer für jede, auch grobe Fahrlässigkeit, eintrittspflichtig (§ 103 VVG). § 81 VVG betrifft die gesamte Schadenversicherung, während § 103 VVG nur für die Haftpflichtversicherung gilt. ...mehr

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§ 6 Einbruchdiebstahl- und ... / ff) Missbrauch eines gestohlenen richtigen Schlüssels für Gebäude, § 1 Nr. 2 f AERB 87, A §§ 1 Nr. 2 f AERB 2008, 2010

Rz. 52 Auch hier bedarf es eines Einbruchdiebstahls unter Verwendung eines "richtigen" Schlüssels, der allerdings "nur" zu einem Eindringen in einen Raum eines versicherten Gebäudes führt. Anders als in § 1 Nr. 2 e AERB 87 (A §§ 1 Nr. 2 e AERB 2008, 2010) bedarf es als "Schlüsselvortat" jedoch keines qualifizierten Diebstahls. Ein einfacher Diebstahl des Schlüssels reicht be...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 2. Beweislast

Rz. 237 Den Beweis für die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles hat der Versicherer zu führen. Insoweit handelt es sich um einen subjektiven Risikoausschluss bzw. eine subjektive ­Risikobeschränkung.[317] Erforderlich ist der Vollbeweis gem. § 286 ZPO.[318] Die Regeln des Anscheinsbeweises sind nicht anwendbar, der Versicherer kann den Beweis für eine grobe Fahrl...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 1. Verkehrsrechtliche Straftaten, § 2 i aa ARB

Rz. 148 Unter die verkehrsrechtlichen Straftaten i.S.d. § 2 i aa ARB fallen zunächst sämtliche Vorschriften, die der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dienen,[138] auch des Luft- und Schiffsverkehrs. In den meisten Fällen ergeben sich keine Bewertungsprobleme. Verkehrsrechtliche Straftaten in diesem Sinne sind z.B.mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 3. Kündigung des Versicherers

Rz. 460 Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat oder nimmt der Versicherer dies von sich aus an, ist der Rücktritt gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 VVG ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat das Institut der Kündigung für diese Fallgestaltung durch das VVG 2008 neu eingeführt. Bei einfach fahrlässiger (vgl. § 276 Abs. 2 BGB) wie au...mehr

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§ 21 Bauleistungsversicherung / II. Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen (ABU 2011) – Version 1.1.2011

Rz. 80 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Ver­sicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Abschnitt A § 1 Ver...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / e) Rechtsprechungsübersicht

Rz. 202 Nach § 61 VVG a.F. war der Versicherer wie bei Vorsatz auch bei grober Fahrlässigkeit völlig leistungsfrei. Die nachfolgende Rechtsprechungsübersicht betrifft Entscheidungen, die vor Inkrafttreten des VVG 2008 ergangen sind. Rz. 203mehr

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§ 7 Reisegepäckversicherung / D. Checkliste: Reisegepäckversicherung

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / H. Anhang: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015) – Stand 6.7.2016

Rz. 308 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen ...mehr

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§ 20 Warenkreditversicherung / 1. Geltung des VVG und das Verschuldensprinzip

Rz. 67 Gemäß § 16 Ziff. 2 AVB findet ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Anwendung. Die §§ 19–58 VVG sind die Grundnormen für die vertraglichen Obliegenheiten, die sich praktisch in Verpflichtungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles aufteilen lassen. Rz. 68 Die Kreditversicherer hatten in ihren alten Versicherungsbedi...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / aa) Verschulden

Rz. 126 Bezüglich des Verschuldens gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei den Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Ebenso wie bei den Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls bleibt leichte Fahrlässigkeit folgenlos, grobe Fahrlässigkeit berechtigt den Versicherer nach § 28 Abs. 2 S. 2 VVG zu einer Leistungskürzung und für eine vollständige Leist...mehr

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§ 21 Bauleistungsversicherung / I. Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2011) – Version 1.1.2011

Rz. 79 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Abschnitt A § 1 Vers...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / I. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) – Stand April 2016

Rz. 186 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Hinweise zum Aufb...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 8. Verschulden und Kausalität, Schaden

Rz. 68 Verletzt der Anwalt eine der zahllosen Pflichten, kann der enttäuschte und möglicherweise wegen des anwaltlichen Versehens zu Schaden gekommene Mandant seinen Anwalt aus § 280 Abs. 1 BGB [267] (Haftung wegen Pflichtverletzung) auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.[268] In einem arbeitsteiligen Büro kann der Anwalt natürlich nicht jede Tätigkeit selbst ausführen, die mit...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / III. Haftungsbeschränkungen

Rz. 126 Der Wunsch, die Haftung zu beschränken, ist vom Gesetz als legitim anerkannt (§ 52 BRAO).[410] Der Anwalt kann seine Haftung folglich durch Vertrag mit dem Mandanten beschränken, muss aber damit rechnen, dass ein Teil der Mandanten mit einer Haftungsbeschränkung nicht einverstanden ist. Rz. 127 Auf diese Reaktion muss der Anwalt gerade bei den wirtschaftlich bedeutsam...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 3. Gefahrerhöhung (§ 24 VVG)

Rz. 108 Bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Gefahrerhöhung kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, bei schuldloser oder einfacher Fahrlässigkeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat (§ 24 Abs. 1 VVG). Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht fristgerecht ausgeübt oder der frühere Zustand wiederhergestellt wird (§ 24 Abs. 3 VVG).mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 1. Vertragliche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall

Rz. 438 Es kommen im verkehrsbezogenen Rechtsschutz (z.B. § 21 Abs. 8 ARB bzw. Nr. 4.2 ARB 2012) vor allem diese in Betracht: Diese Obliegenheiten wenden sich an den Fahrer des Fahrzeugs, der mit dem Versicherungsnehmer identisch, aber auch nur eine mitversicherte Person sein kann. Man ist sich ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / Q. Anhang: Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) – Stand Juli 2007

Rz. 526 Hinweis Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hat mittlerweile neue überarbeitete Musterbedingungen (ARB 2012) mit dem aktuellen Stand Juni 2017 unverbindlich bekannt gegeben. Die folgenden und die aktuellen Bedingungen sowie weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Die Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versiche...mehr

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§ 4 Wohngebäudeversicherung / E. Muster: Klage wegen Schadenfall in der Leitungswasserversicherung

Rz. 199 Wegen der bei der Anfertigung einer Klageschrift im Versicherungsrecht zu beachtenden Besonderheiten wird auf die Ausführungen zur Feuerversicherung (siehe § 5 Rdn 345 ff.) verwiesen. Rz. 200 Der nachfolgende Klageentwurf beschäftigt sich mit einem Schadenfall in der Leitungswasserversicherung, der durch einen Wasseraustritt aus der Waschmaschine verursacht wurde. Der...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / I. Definition

Rz. 226 Grob fahrlässig handelt, wer schon "einfachste, ganz nahe Überlegungen" nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.[279]mehr

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§ 24 Umweltschadensversiche... / E. Anhang: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung (USV) – Stand Februar 2016

Rz. 39 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen B...mehr

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§ 21 Bauleistungsversicherung / F. Versicherte Interessen

Rz. 40 Die Darstellung der versicherten Interessen in der Bauwesenversicherung beantwortet die Fragen, welchen Personen der Schutz der Bauwesenversicherung zusteht, sei es, dass sie Leistungen beanspruchen können, sei es, dass sie einen Regressverzicht ihres Vertragspartners oder der leistenden Versicherung erlangen. Die Bestimmung der versicherten Interessen macht den Unter...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 1. Überblick

Rz. 440 Anzeigeobliegenheiten [989] im Rahmen des Vertragsschusses sind in der Personenversicherung von weitaus größerer Bedeutung als in der Sachversicherung. Die erfragten Angaben sollen den Versicherer nicht nur in den Stand versetzen, das zu versichernde Risiko richtig einschätzen und mit einer sachgerechten Prämie belegen zu können, sondern diesen auch vor einem Risiko s...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / d) Überschwemmung

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / d) Mehrere Obliegenheitsverletzungen

Rz. 200 § 28 VVG enthält keine Regelung zur Quotenbildung bei mehreren Obliegenheitsverletzungen. In der Gesetzesbegründung[205] ist lediglich das Zusammentreffen einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung mit der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 Abs. 2 VVG) angesprochen. Hier heißt es, dass in derartigen Fällen eine einheitliche Quote zu bi...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 4. Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit (§ 28 Abs. 4 VVG)

Rz. 204 Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalles umfassende Auskunfts- und Aufklärungspflichten, die es dem Versicherer ermöglichen sollen, seine Eintrittspflicht dem Grund und der Höhe nach festzustellen. Auch hier führen Vorsatz zur völligen und grobe Fahrlässigkeit zur partiellen Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sich die Obliegenheitsverle...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / III. Risikoausschluss/Obliegenheit

Rz. 214 Während bei einer Risikobegrenzung der Versicherer nur den Tatbestand des Risikoausschlusses beweisen muss, führen Obliegenheitsverletzungen gem. § 28 VVG nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zum Haftungsausschluss. Die Abgrenzung zwischen Obliegenheit und Risikoausschluss ist somit von großer praktischer Bedeutung und Gegenstand einer Vielzahl höchstrichterlich...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / c) Rettungsmaßnahmen, Weisungen

Rz. 210 Die Kosten von Rettungsmaßnahmen, zu denen der Versicherungsnehmer nach B § 8 Ziff. 2 a aa VHB 2010 verpflichtet ist, fallen dem Versicherer zur Last. Die Klausel entspricht § 82 VVG. Der Versicherungsnehmer ist danach verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des ...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 1. Versicherungsvertragsgesetz von 2008 (VVG)

Rz. 7 Die Neufassung des noch aus dem Kaiserreich (1908) stammenden VVG ist von einer Expertenkommission vorbereitet worden, die den Entwurf eines fertig ausformulierten Versicherungsvertragsgesetzes vorgelegt hat. Obgleich in dieser aus 21 Mitgliedern bestehenden Kommission die Vertreter der Assekuranz zahlenmäßig dominierten, konnte dieser Entwurf als ausgewogen ­bezeichne...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / bb) Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

Rz. 567 Ist eine Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzt, so behält der Versicherungsnehmer seinen Leistungsanspruch nach § 28 Abs. 3 VVG dann, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Fes...mehr