Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Abweichende Festsetzung der... / Hintergrund

Der Kläger war aufgrund eines handschriftlichen Testaments eines entfernten Verwandten als Miterbe eingesetzt worden. In Unkenntnis dieses Testaments erteilte das Amtsgericht den gesetzlichen Erbinnen einen Erbschein. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit wurde dieser Erbschein für unwirksam erklärt und der Kläger damit zum Miterben. In der Zwischenzeit hatten die gesetzlichen...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.9 Urkundenprozess

Rz. 331 Der Vermieter kann Ansprüche auch in einem beschleunigten Verfahren mit eingeschränkten Beweismitteln, dem sog. Urkundenprozess, geltend machen, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen unstreitig sind oder durch Urkunden bewiesen werden können. Unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen bedürfen im Urkundenprozess keines B...mehr

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Weilbach, GrEStG § 22 Unbed... / 1 Richtlinien für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Rz. 1 Die Eintragung des Erwerbers eines Grundstücks als Eigentümer in das Grundbuch verlangt nach § 22 Abs. 1 S. 1 GrEStG regelmäßig die Vorlage einer Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts (§ 17 Abs. 1 GrEStG), aus der sich ergibt, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). In der Praxis wird die Un...mehr

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ZErb 06/2026, Zum Nachweis ... / 1 Gründe

I. Im Grundbuch des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes war zunächst der Großvater der Beteiligten (im Folgenden: Erblasser) als Eigentümer eingetragen. Der Erblasser setzte mit notariellem Testament von 1978 seine beiden namentlich benannten Kinder, nämlich seine Tochter, die Mutter der Beteiligten (im Folgenden: Vorerbin), und seinen Sohn, jeweils zur H...mehr

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FF 06/2026, Keine betreuung... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren über das Erbrecht der Beteiligten zu 1, die von Januar 2016 bis zum Tod des Erblassers mit diesem im gesetzlichen Güterstand verheiratet war. [2] Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Kinder des Erblassers aus dessen erster Ehe. Sie verbrachten den damals bereits an mittelgradiger Demenz erkrankten Erblasser im Deze...mehr

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ZErb 06/2026, Zum Nachweis ... / 2 Anmerkung

Begehrt eine Partei die Berichtigung des Grundbuchs nach Eintritt eines Erbfalls, sieht § 35 GBO im Wesentlichen zwei Wege vor. Grundsätzlich ist der Nachweis der Erbfolge gem. § 35 Abs. 1 S. 1 GBO durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis zu erbringen. Ergibt sich die Erbfolge jedoch aus einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten is...mehr

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ZErb 06/2026, Verjährungsbe... / 1 Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten aufgrund eines erbvertraglichen Vermächtnisses die Abtretung bzw. Verschaffung eines Kommanditanteils, hilfsweise die Zahlung von Wertersatz. Der Kläger ist der Halbbruder der am … 2015 verstorbenen L.T. L. T. war Inhaberin eines Kommanditanteils an der S. GmbH & Co. KG mit einer Einlage bzw. Haftsumme von 204.506,52 EUR (399.980 DM). Die ...mehr

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ZErb 06/2026, Testierfreihe... / c) Ansicht des EGMR: Diskriminierungsverbot genießt Vorrang vor Testierfreiheit

Die vorgenannte Ansicht kann sich auf jüngere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stützen, der, anders als der BGH, das Diskriminierungsverbot gem. Art. 14 EMRK höher als die Testierfreiheit gewichtet.[54] Eine Diskriminierung liegt nach dem EGMR vor, wenn Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage unterschiedlich behandelt wor...mehr

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ZErb 06/2026, Zum Nachweis ... / Leitsatz

1. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen. Für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO gilt diese Nachweisform nicht. 2. Sind in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namen...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren (Abs. 3 S. 2 a.F.)

Rz. 6 Abs. 3 ist mit Wirkung ab dem 17.8.2015 außer Kraft getreten (Art. 5 des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften[15]). Weil der Gesetzgeber die Doppelzuständigkeit aber letztendlich doch nicht beseitigte, verblieb es für die zur Erlangung eines Erbscheins notwendige eidesstattliche ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VI. Überwachung des Vollzugs

Rz. 28 Auch im Hinblick auf die Vollzugsüberwachung ist zwischen der Einreichungspflicht nach § 53 BeurkG und sonstigen Betreuungstätigkeiten nach § 24 BNotO zu unterscheiden. Eine Pflicht, Eintragungsnachrichten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, resultiert nicht per se aus der gesetzlichen Einreichungspflicht, kann dem Notar aber als besondere Betreuungsaufgabe übertragen...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Exkurs: Maschinelles Siegel

Rz. 10 Ein maschinelles Siegel lässt die DONot nach § 14 Abs. 3 S. 5 DONot ausdrücklich nicht ausreichen. Der Satz wurde im Zuge der umfassenden DONot-Reform 2022 eingefügt. Er ist lediglich klarstellend. Ein schlichter maschineller Abdruck eines Siegels gewährleistet keine Fälschungssicherheit und ist damit auch ohne eine solche Klarstellung ungeeignet, die Funktionen zu er...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 11 Eidesstattliche Versicherungen darf der Notar gem. § 22 Abs. 2 BNotO nur in den Fällen aufnehmen, d.h. beurkunden, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll. Die Auslegung kann sich an § 1 Abs. 4 VwVfG orientieren ("Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt").[13] Unzuläs...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Nichtige Rechtsgeschäfte, unwirksame Klauseln, nichtige Beschlüsse

Rz. 13 Der Notar schuldet nicht nur die wirksame Beurkundung, sondern das wirksame Rechtsgeschäft bzw. den wirksamen Verfahrensantrag. § 4 BeurkG verbietet es ihm daher, Beurkundungen über Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die ohne jeden vernünftigen Zweifel unwirksam sind.[18] Diese Verpflichtung des Notars soll den Betroffenen davor schützen, dass er im Vertrauen auf den Bestan...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Beweiswert der Abschriftsbeglaubigung

Rz. 19 Eine öffentliche Urkunde ist der Beglaubigungsvermerk, nicht aber die beglaubigte Abschrift selbst. Der Beglaubigungsvermerk weist nur die inhaltliche Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift nach.[48] Im Gegensatz zur Ausfertigung tritt die beglaubigte Abschrift nicht an die Stelle der Urschrift. Deshalb ist im Hinblick auf den Beweiswert der beglaubigten Absc...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Normzweck

Rz. 1 Durch Art. 2 Nr. 25 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 1.6.2017[1] wurde § 56 BeurkG a.F. in den inhaltsgleichen § 63 BeurkG überführt. Abs. 1 und 2 ändern diejenigen – hier nicht abgedruckten – Vorschriften des Bund...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / g) Erbrecht

Rz. 142 Beurkundet der Notar ein Testament, ist er gehalten, sich über das Vorhandensein entgegenstehender letztwilliger Verfügungen zu erkundigen. Verbleiben danach rechtliche oder tatsächliche Zweifel, ob eine zu beurkundende letztwillige Verfügung wirksam ist, muss der Notar gem. Abs. 2 einen Hinweis geben.[458] Rz. 143 Auf § 14 HeimG sowie die infolge der Föderalismusrefo...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Sachbeteiligung bei der Beurkundung von Willenserklärungen

Rz. 22 Einseitige Willenserklärungen sind Angelegenheit auch des Adressaten.[44] Die Erteilung einer Vollmacht ist somit eine Angelegenheit sowohl des Bevollmächtigenden als auch des Bevollmächtigten. Rz. 23 Ob Willenserklärungen eines Vertreters oder gegenüber einem Vertreter stets auch Angelegenheiten des Vertreters und des Vertretenen sind, ist keineswegs unzweifelhaft. Na...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Art und Weise der Verbindung

Rz. 6 In den Fällen von § 44 BeurkG muss die Verbindung der einzelnen Seiten durch Schnur und Prägesiegel erfolgen. Das bedeutet im Umkehrschluss: Ein reines Ankleben oder ein Zusammenschweißen mit einem besonderen Gerät ist gerade nicht statthaft.[13] Rz. 7 Der Notar kann grundsätzlich frei entscheiden, auf welcher von mehreren Seiten er den Heftfaden mit seinem Prägesiegel ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Ausfertigungsvermerk

Rz. 7 Die Ausfertigung wird mit dem Ausfertigungsvermerk abgeschlossen. Erfolgt eine Ausfertigung mittels Ausdrucks der elektronischen Fassung der Urschrift (Abs. 1, siehe hierzu Rdn 3), ist dieser Ausdruck mit dem Ausfertigungsvermerk zu versehen. Der Vermerk muss zu seiner Wirksamkeit nach § 40 Abs. 2 S. 2 BeurkG zwingend unterschrieben[25] und mit dem Siegel (§ 39 BeurkG)...mehr

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Einleitung / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 11. Vollmachten

Rz. 52 Auf Vollmachten, Bestallungsurkunden oder sonstige Legitimationspapiere (Erbscheine, Registerauszüge) muss ebenfalls nicht verwiesen werden. Sie mögen zwar wichtig sein für die materiell-rechtliche Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Erklärungen, enthalten aber selbst keine Erklärungen und ergänzen diese auch nicht (siehe unten Rdn 54).mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Abs. 4: Beifügung von anderen Urschriften oder Unterlagen

Rz. 17 Fakultativ können weitere Dokumente einem in der Urkundensammlung verwahrten Dokument beigefügt werden. Dazu nennt Abs. 4 S. 1 Dokumente mit inhaltlichem Zusammenhang zum verwahrten Dokument dergestalt, dass das Dokument ohne die Urschrift nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Dies sind etwa Angebot und Annahme, eine Genehmigung vollmachtloser Vertretung oder ein...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) Die Notarin oder der Notar hat nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres eine Übersicht über Urkundsgeschäfte nach dem Muster 1 aufzustellen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts sowie der Notarkammer bis zum 31. Januar zu übermitteln (§ 16). (2) Bei der Aufstellung der Übersicht ist zu beachten:mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Begriff und Funktion der Ausfertigung

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Bedeutung der Ausfertigung einer notariellen Urkunde im Rechtsverkehr.[1] Die Ausfertigung tritt im Rechtsverkehr an die Stelle der Urschrift, fungiert hier also gewissermaßen als "Urschrift im Rechtssinne".[2] Die Ausfertigung wird Eigentum dessen, dem die Ausfertigung erteilt wird.[3] Ausfertigungen nach § 47 BeurkG werden nur von der papier...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Beizufügende Unterlagen (Abs. 2)

Rz. 15 Abs. 2 bezieht sich auf Unterlagen, die der Urkunde beigefügt und mit dieser verwahrt werden, ohne aber nach § 44 BeurkG zwingend mit Schnur und Siegel verbunden zu werden. Hierunter fallen etwa:[23]mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VII. Schriftstück

Rz. 53 Gegenstand der Verweisung i.S.v. Abs. 1 S. 2 ist ein Schriftstück bzw. im Falle einer elektronischen Niederschrift gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 BeurkG ein elektronisches Dokument. Es muss den rechtgeschäftlichen Inhalt der Beurkundung zum Gegenstand haben bzw. diesen ergänzen.[118] Es kann von jeder beliebigen Person verfasst sein, sei es von dem Beteiligten selbst, sei es v...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Anlagen, Beifügung von Abschriften

Rz. 10 Anlagen, die Teil der Niederschrift sind (§§ 9 Abs. 1 S. 2, 14, 37 Abs. 1 S. 2 BeurkG), sind als solche mitauszufertigen.[31] Rz. 11 Abschriften können mit einer Ausfertigung in der Weise verbunden werden, dass zur Feststellung der wörtlichen Übereinstimmung mit der Vorlage der einheitliche Ausfertigungsvermerk genügt; es ist also hierfür kein besonderer Beglaubigungsv...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Verwendung des Siegels

Rz. 6 In welchen Fällen Siegel zu verwenden sind, ist im Wesentlichen im BeurkG geregelt (vgl. §§ 34, 39, 44, 45a Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 2 S. 2, 50 Abs. 1 S. 2 BeurkG). Daneben ist auf folgende Vorschriften hinzuweisen: § 24 Abs. 3 S. 2 BNotO (Rücknahme von Anträgen), §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 2, 725 ZPO, § 52 BeurkG (Erteilung der Vollstreckungsklausel), §§ 56, 61, 6...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Haupturkunde und Abschrift

Rz. 4 Haupturkunde (Hauptschrift) ist die Urkunde, mit der eine Abschrift übereinstimmen soll, deren Inhalt also in der Abschrift wiedergegeben sein muss. Es kann sich dabei sowohl um eine öffentliche als auch um eine private Urkunde, um eine Urschrift, eine Ausfertigung oder eine Abschrift handeln (zum Grundbuchabdruck nach § 133a GBO siehe § 39 BeurkG Rdn 3).[8] Abs. 1 ges...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Inhalt der Übersicht (Abs. 2)

Rz. 8 Der Inhalt der Übersicht ergibt sich grundsätzlich aus dem selbsterklärenden Muster 1. Das Ausfüllen macht nur wenige Schwierigkeiten. Abs. 2 enthält einige Klarstellungen und ergänzende Hinweise zum Ausfüllen:mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 51 BeurkG enthält eine bundesrechtliche Regelung des Anspruchs auf Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften sowie auf Einsicht in die Urschrift. Die Vorschrift gilt auch für Urkunden, die vor Inkrafttreten des BeurkG (also vor dem 1.1.1970) errichtet worden sind (§ 73 Abs. 1 BeurkG). Nicht übernommen hat das BeurkG die Bestimmung aus manchen Landesrechten, wonach...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift betrifft die Bezeichnung des Geschäftsgegenstands und entspricht im Wesentlichen § 8 Abs. 6 DONot a.F. Die NotAktVV unterscheidet allerdings klarer zwischen Geschäftsgegenstand und Urkundenart, was in der Software des Elektronischen Urkundenarchivs durch getrennte Eingabefelder abgebildet wird. Vorgaben zur Eintragung der Urkundenart, die nach altem Rech...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Anwendungsbereich des Abs. 2

Rz. 21 Die Beurkundungszuständigkeit auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege ist auf die Notare konzentriert. Gleichwohl sehen Bundes- oder Landesrecht für bestimmte Gegenstände alternativ zur Zuständigkeit des Notars die Beurkundungszuständigkeit einer anderen Stelle vor. Abs. 2 ordnet an, dass in diesen Fällen der alternativen Zuständigkeit des Notars und einer andere...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Anwendungsbereich und Systematik

Rz. 1 § 30 BeurkG ist ohne Blick auf die materielle Vorschrift des § 2232 BGB nur schwer verständlich. Die Norm resultiert aus der Zusammenfassung der Beurkundungsvorschriften im BeurkG. § 2232 BGB und § 30 BeurkG behandeln eine einzigartige Beurkundungsform, die nur bei der Errichtung eines Testaments und nach § 2276 Abs. 1 S. 2 BGB beim Abschluss eines Erbvertrages möglich...mehr

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Einleitung / III. Die öffentliche Urkunde: Auslauf- oder Zukunftsmodell?

Rz. 61 Die soeben angesprochenen Punkte leiten zu einem weiteren Aspekt über. Es geht um die öffentliche Wahrnehmung des zentralen Gegenstands der notariellen Tätigkeit, nämlich der öffentlichen Beurkundung von Erklärungen und sonstigen Vorgängen. Betroffen ist dabei nicht so sehr das eigentliche Beurkundungsverfahren. Vielmehr wird die Bedeutung der notariellen Beurkundung ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Voraussetzung

Rz. 4 Das Ersetzungsverfahren wird formlos eingeleitet. Es setzt insbesondere keinen Antrag voraus. Die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden kann von Amts wegen erfolgen.[10] Eine Amtspflicht, die Urkunde zu ersetzen, besteht jedoch nur, wenn ein Anlass hierfür gegeben ist.[11] Nichts anderes gilt für die Ersetzung der elektronischen Fassung der Urschrift n...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Verfahren

Rz. 17 Das Verfahren der Eidesleistung sowie die Eidesformel sind im BeurkG nicht geregelt. Insofern kann aber auf § 481 ZPO sowie für die Vereidigung von Dolmetschern auf § 189 GVG zurückgegriffen werden.[27] Das Verfahren der eidlichen Vernehmung ist nur scheinbar beurkundungsrechtlich nicht ausdrücklich geregelt. Es gilt Abs. 1, weil die "eidliche Vernehmung" einen Eid i....mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Belehrungspflicht

Rz. 16 Die Kenntnisnahme führt dazu, dass die Prüfungs- und Belehrungspflicht sich nach dem Verweis auf § 17 BeurkG auf den Inhalt der offenen Schrift erstreckt (S. 4 Hs. 2), den Notar also die volle Prüfungs- und Belehrungspflicht wie bei einer Testamentserrichtung trifft (zur Prüfungs- und Belehrungspflicht bei der Errichtung letztwilliger Verfügungen s. § 17 BeurkG Rdn 14...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Anwendungsbereich

Rz. 4 § 12 BeurkG steht im Zweiten Abschnitt des BeurkG, der von der Beurkundung von Willenserklärungen handelt. Die Vorschrift gilt deshalb grundsätzlich nur für die Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen. Bei der Beurkundung von Versammlungsprotokollen braucht der Notar daher die Vertretungsmacht der Erschienenen nicht zu prüfen. Dies ist bei Hauptversammlungen der A...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / H. Verfassungsmäßigkeit der DONot/Eingriff in Grundrechte

Rz. 30 Das Bundesverfassungsgericht hatte 2012 über die Frage zu entscheiden, ob die Regelung in § 10 Abs. 3 DONot und die dort normierten verbindlichen Vorgaben zur Führung von Aufzeichnungen über die Verwahrungstätigkeit der Notare – konkret des Verwahrungs- und Massebuches – verfassungswidrig in die Berufsfreiheit der Notare eingreift und/oder im Übrigen mit dem Grundgese...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.1 Bewertung von Wertpapieren und Anteilen

Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich mit ihrem Börsenkurs am Bewertungsstichtag zu bewerten.[1] Wenn ein Börsenkurs am Stichtag nicht vorhanden ist, ist der letzte Börsenkurs innerhalb von 30 Tagen vor dem Bewertungsstichtag anzusetzen. Dabei sind die Kurse im Handel im regulierten Markt zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für in den Freive...mehr

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Teil I: Opferentschädigung,... / 15 StrEG-Entschädigung, Anspruchsanmeldung [Rdn 318]

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Schreib,- Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (Abs. 1)

Rz. 5 Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten müssen vom Gericht berichtigt werden. Die in § 107 FGO verwendeten Begriffe, insbesondere der "offenbaren Unrichtigkeit" entspricht im Wesentlichen denen des § 129 AO. [1] Danach setzt z. B. ein Rechenfehler einen Fehler bei der Lösung einer rein rechnerischen Aufgabe voraus; ein Fehler beim Ansatz der in ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 21 Urkun... / 3 Begriff

Rz. 3 Gerichtliche Urkunden sind u. a. der Erbschein (§ 2353 BGB) oder ein Vergleich (§ 278 ZPO, § 779 BGB). Die größte praktische Bedeutung dürfte § 21 GrEStG für Notarurkunden haben.[1] Der Notar darf nach dem eindeutigen Wortlaut einfache Abschriften eines Grundstückskaufvertrags den Parteien nicht erteilen. Entgegen dem Wortlaut des § 21 GrEStG sollen nach anderer Auffas...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 6.2 Musterformulierung: Tod eines Gesellschafters

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Überblick über die erbrecht... / b) Keine Nachlasspflegschaft bei streitigen Erbquoten

Sind zwischen den i.E. bekannten Erben lediglich die Erbquoten streitig, ist der Erbe nicht unbekannt i.S.d. § 1960 BGB, so dass die Anordnung einer Nachlasspflegschaft grundsätzlich nicht in Betracht kommt. OLG München v. 27.10.2025 – 33 Wx 219/25 e BGB § 1960 Beraterhinweis Ein Erbe ist unbekannt, wenn das Nachlassgericht sich nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeu...mehr

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Überblick über die erbrecht... / c) Grundbuchberichtigung bei Erbausschlagung

Die Frage der Wirksamkeit einer Erbausschlagung kann angesichts der Möglichkeit einer vorherigen, ggf. auch stillschweigenden Annahme mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln in aller Regel nicht abschließend beantwortet werden. Saarl. OLG v. 16.9.2025 – 5 W 59/25 GBO § 22, § 29, § 35; BGB § 1943, § 1944 Beraterhinweis Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von T...mehr

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ZErb 05/2026, Zur Dogmatik ... / 1. Argumentativer Standpunkt der Rechtsprechung

Nach dem Standpunkt der Rechtsprechung besteht ein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Erbscheinsvorlage ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht und kann auch nicht aus § 2367 BGB abgeleitet werden. Zur Begründung stützt sie sich dabei im Kern auf eine Interessengewichtung: Der BGH formuliert insoweit, dass aus dem berechtigten Interesse der Bank, in den Genuss de...mehr

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ZErb 05/2026, Zur Dogmatik ... / I. Einleitung

Der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge und der Grundsatz des Vonselbsterwerbs, §§ 1922 Abs. 1, 1942 BGB, führen nicht nur zu einem unmittelbaren Einrücken in die Rechtsstellung des Erblassers, sondern haben auch zur Folge, dass mangels jeglicher Publizitätsmomente hinsichtlich des Erbfalls für den Verkehr Unsicherheit dahingehend entsteht, wer Erbe geworden ist. Dies ist fü...mehr