Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Bestellung eines Nachlasspf... / 2. Gesellschafterliste – Gestaltung bei bekannten Erben

Die Geschäftsführer (GF) sind verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis über die Veränderung des Gesellschafterbestandes eine neue Gesellschafterliste mit den in § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG genannten Angaben (insb. Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort) einzureichen (hierzu: Kneissl, GmbHR 2026, 65 [67 f.]; Lange, notar 2017, 28 [29]). Die GF können die Vorlage eines Erbnachweis... mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / I. Schutzgesetz

Rz. 89 Gesetz i.S.d. Bestimmung kann jede Rechtsvorschrift sein, also nicht nur ein Gesetz im staatsrechtlichen Sinne, sondern auch eine Rechtsverordnung[343] oder ein Verwaltungsakt i.V.m. der zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm.[344] Schutzwirkung kommt einer Rechtsvorschrift zu, wenn sie, sei es auch nur neben dem Schutz der Allgemeinheit, dazu dient, den Einzelnen oder b... mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / c) Abgrenzung anwaltlicher und notarieller Tätigkeit

Rz. 148 Die anwaltliche und notarielle Tätigkeit eines Anwaltsnotars kann sich im Einzelfall überschneiden. Nach § 24 Abs. 1 BNotO ist ein Notar – ebenso wie ein Rechtsanwalt – auch zur Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege, insb. zur Anfertigung von Urkundsentwürfen und zur Beratung der Beteiligten berechtigt. Der Notar ist auch, soweit sich... mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.9 Urkundenprozess

Rz. 331 Der Vermieter kann Ansprüche auch in einem beschleunigten Verfahren mit eingeschränkten Beweismitteln, dem sog. Urkundenprozess, geltend machen, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen unstreitig sind oder durch Urkunden bewiesen werden können. Unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen bedürfen im Urkundenprozess keines B... mehr

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§ 4 Die Abrechnung im erbre... / VI. Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zur erteilende Zeugnisse (§ 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG)

Rz. 136 Für Verfahren über den Antrag auf Erteilung von Erbscheinen und anderen Zeugnissen des Nachlassgerichts entstehen im erstinstanzlichen Verfahren Gebühren nach Nr. 12210–12212 KV GNotKG. Nach Vorbem. 1.2.2 Abs. 1 KV GNotKG gilt dieser Abschnitt für Verfahren über den Antrag auf Erteilung mehr

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Anhang 5: Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2 GNotKG) Kostenverzeichnis

zuletzt geändert durch Art. 6 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 – Auszug – Teil 1 Gerichtsgebühren mehr

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§ 2 Die Vergütungsmöglichke... / 1. Gegenstandsgleichheit

Rz. 138 Eine Gegenstandsgleichheit liegt in den Fällen vor, in denen der Auftraggeber nur notwendigerweise gemeinsam mit anderen etwas verlangen kann oder für etwas einzustehen hat.[299] Eine Gegenstandsgleichheit, die zu einer Erhöhung im Sinne von § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG führt, liegt im Erbrecht vor,[300] mehr

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Anhang 4: GNotKG – Auszug –

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) vom 23.7.2013 BGBl I 2013, S. 2586, BGBl III 361–1 zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare Abschnitt 5 Kostenhaftung Unterabschnitt 1 Gerichtskosten § 22 Kostenschuldner in Antragsverfah... mehr

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§ 4 Die Abrechnung im erbre... / V. Erbscheinsverfahren

Rz. 73 Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach § 23 Abs. 1 RVG. Maßgebend ist zunächst der vom Gericht festgesetzte Geschäftswert. Zu beachten ist jedoch, dass dieser Geschäftswert für den beteiligten Anwalt nur dann gilt, wenn sein Mandant auch am gesamten Verfahrensgegenstand beteiligt ist, also wenn er geltend macht, Alleinerbe zu sein, bzw. wenn e... mehr

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§ 2 Die Vergütungsmöglichke... / 2. Gegenstandsverschiedenheit

Rz. 140 Eine Gegenstandsverschiedenheit liegt in den Fällen vor, in denen die einzelnen Gegenstände den Auftraggeber selbst betreffen, weil er die Gegenstände einzeln zu fordern oder zu erfüllen hat.[309] Eine Gegenstandsverschiedenheit kann im Erbrecht vorliegen,[310] mehr

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Anhang 2: Beispiele für Verfahrensgebühren

Hinweis: § 34 Abs. 2 GNotKG wurde zuletzt geändert durch Art. 7 Gesetz v. 7.4.2025 (KostBRÄG 2025), BGBl. 2025 I Nr. 109 m.W.v. 1.6.2025 mehr

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§ 4 Die Abrechnung im erbre... / III. Die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (§ 342 Abs. 1 Nr. 3 FamFG)

Rz. 124 Es entsteht eine Gebühr nach Nr. 12101 KV GNotKG nach Kenntniserlangung vom Tod des Erblassers, gemäß § 348 FamFG. Verfügungen von Todes wegen sind alle Formen von Testamenten (§§ 1937, 2064 ff. BGB) sowie Erbverträge (§§ 1941, 2274 ff. BGB). Gebührenpflichtig ist deshalb auch die Eröffnung eines Schriftstücks des Erblassers, das einen "Nachtrag" mit einem Änderungsvo... mehr

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§ 1 Die Annahme des erbrech... / (3) Interessenkollision bei einer Testamentserrichtung und der späteren Vertretung eines Miterben der Erbengemeinschaft

Rz. 90 Beispiel Der Erblasser E hatte im Jahre 2020 ein Testament errichtet, indem er einen Bruder B und eine Schwester S zu untereinander gleichen Teilen als Erben eingesetzt hatte. Später mandatierte E den Rechtsanwalt R, der ein abweichendes mit Dreizeugentestament überschriebenes Testament entwarf, indem die S sowie eine Nichte zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt word... mehr

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§ 3 Die Abrechnung im erbre... / I. Beratungsgebühr

Rz. 1 § 34 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist mit Wirkung vom 1.7.2006 durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, Art. 5 und 8,[1] neu gefasst worden. § 34 RVG lautet: (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines s... mehr

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ZErb 08/2026, Zulässigkeit ... / 1 Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens sind zwei gegenläufige Erbscheinsanträge der Beteiligten Ziffer 4 und des Beteiligten Ziffer 5. Die Erblasserin ist am … 2023 verstorben. Sie hinterließ keine letztwillige Verfügung. Die Erblasserin war mit J W verheiratet, der am … vorverstorben ist. Der Ehe entstammen die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 5 sowie G W. Weitere Abkömmlinge hatte die ... mehr

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AGS 08/2026, Geschäftswert ... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Der Geschäftswert Der Geschäftswert in Erbscheinverfahren bemisst sich nach § 40 GNotKG und ist auch für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit maßgebend (§§ 23 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1 RVG), wenn auch ggf. nur mit einer Quote (BGH NJW 1968, 2334 = MDR 1969, 36; Rpfleger 1977, 59 = BayVBl 1977, 124 = JZ 1977, 137 = MDR 1977, 295 = BB 1977, 69 = NJW 1977, 584 = DB 197... mehr

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ZErb 08/2026, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Christ Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte Arbeitsrechtliche Hürden rechtssicher meistern Haufe, ISBN 978-3-648-18247-5, 39,99 EUR Christ legt ... mehr

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AGS 08/2026, Geschäftswert ... / II. Rentenzahlungsverpflichtung ist abzuziehen

Nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert für die Erteilung eines Erbscheins nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, wobei gem. § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden, Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilsansprüche Dritter und Bestattungskosten (Erbfallschulden) hingegen nicht. Das Na... mehr

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ZErb 08/2026, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluss gem. § 352e FamFG, mit dem das Nachlassgericht die zur Erteilung eines Alleinerbscheins an den Beteiligten zu 2) erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet hat. Der Erblasser war mit der vorverstorbenen I.E. verheiratet. Die Beteiligte zu 1) ist die Schwester der Ehefrau des Erbla... mehr

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ZErb 08/2026, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten – ihrer Mutter – Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung. Die Klägerin ist die Tochter, die Beklagte ist die Witwe des am … mit letztem Wohnsitz in … verstorbenen Herrn … (Erblasser). Beide Parteien haben den Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu je ½ beerbt. Der Erblasser war Eige... mehr

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Abweichende Festsetzung der... / Hintergrund

Der Kläger war aufgrund eines handschriftlichen Testaments eines entfernten Verwandten als Miterbe eingesetzt worden. In Unkenntnis dieses Testaments erteilte das Amtsgericht den gesetzlichen Erbinnen einen Erbschein. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit wurde dieser Erbschein für unwirksam erklärt und der Kläger damit zum Miterben. In der Zwischenzeit hatten die gesetzlichen... mehr

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§ 12 Die Grundlagen des GKG... / E. Wichtige Kostenvorschriften aus GKG, FamGKG, GNotKG und GvKostG

Rz. 7 An dieser Stelle soll eine Auswahl der für Sie bedeutsamsten Gebührenvorschriften des GKG , des FamGKG, des GNotKG und des GvKostG aufgezeigt werden. mehr

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ZErb 07/2026, Unwirksamkeit... / 1 Gründe

I. Der am … 2023 verstorbene Beschwerdeführer zu 1 war der Ehemann der Erblasserin. Er hat den Beteiligten zu 2 mit notariellem Testament vom 25.2.2022 des Notars ("Name 01") in ("Ort 01") zur Urkunden-Nr. G … zu seinem Alleinerben eingesetzt. Die Erblasserin und der Beschwerdeführer zu 1 hatten außer dem gemeinsamen Sohn ("Name 02") keine weiteren Abkömmlinge. ("Name 02") ver... mehr

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ZErb 07/2026, Kein Ehegatte... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Erbrecht der Beteiligten zu 1 nach § 1933 S. 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen ist. Die Beteiligte zu 1 war mit dem Erblasser seit dem 28.7.1988 verheiratet, die Beteiligte zu 2 ist die außerehelich geborene, leibliche Tochter des Erblassers. Mit Schriftsatz vom 11.10.2000 reichte die Beteiligte zu 1 einen Scheidungsantrag beim Amtsgericht... mehr

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ZErb 07/2026, Unwirksamkeit... / 2 Anmerkung

Problem Die Entscheidung des OLG Brandenburg befasst sich mit den formellen und materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments nach §§ 2247, 2267 BGB. Im Zentrum steht die Frage, ob die bloße Mitunterzeichnung eines Ehegatten ausreicht, um eine wirksame letztwillige Verfügung zu begründen, oder ob darüber hinaus eine tatsächliche Ken... mehr

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Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe

1. Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und – bei Miterben – die Erbanteile selbst zu ermitteln (Bestätigung... mehr

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Planung und Sicherung der U... / 3.4 Testament

Die Testierfreiheit des Erblassers wird nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet (s. auch § 2302 BGB) und umfasst das Recht, selbst einen Nachfolger für das eigene Vermögen zu bestimmen und/oder es auf mehrere Personen nach eigenen Vorstellungen zu verteilen. Dabei muss sich der Verfügende nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann also auch mit ihm nicht verwandte Person... mehr

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Planung und Sicherung der U... / 8.2.2 Generalvollmacht

Die Generalvollmacht hat ihren Ursprung in den §§ 164 ff. BGB. Mit einer Generalvollmacht kann jeder Unternehmer oder Gesellschafter bis zu seinem Tod alle Geschäfte erledigen lassen. Die Generalvollmacht sollte notariell beurkundet werden, damit sie von allen Behörden, Banken und anderen Stellen anerkannt wird.[1] Eine Generalvollmacht kann auch beinhalten, dass sie auch nac... mehr

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Planung und Sicherung der U... / 9 Digitaler Nachlass

Kommunikation mit Kunden und Lieferanten, Behörden, Telekommunikations-, Strom- und Gasunternehmen, Versicherungen und Banken etc. finden meist über das Internet statt. Verträge werden immer öfter online abgeschlossen. Aber auch E-Mail-Konten, Cloud-Speicher (Dropbox), Softwarelizenzen und digitale Produkte, Fotos, Dokumente und andere digitale Dateien gehören zum Nachlass.[... mehr

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ZAP 6/2026, Aktuelle Entsch... / IV. Auskunftsbegehren der Erben gegenüber einer Bank

Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 10.9.2025 – 2-25 O 192/24, ZEV 2026, 179) hat jüngst die Anforderungen für ein Auskunftsbegehren der Erben konkretisiert. Der Erblasser E war zweimal verheiratet. Aus der ersten Ehe stammten vier Kinder. Aus der zweiten Ehe stammten zwei weitere Kinder. E errichtete im Jahre 1995 einen Erbvertrag, in dem er festlegte, dass drei seiner Kinder au... mehr

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Weilbach, GrEStG § 22 Unbed... / 1 Richtlinien für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Rz. 1 Die Eintragung des Erwerbers eines Grundstücks als Eigentümer in das Grundbuch verlangt nach § 22 Abs. 1 S. 1 GrEStG regelmäßig die Vorlage einer Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts (§ 17 Abs. 1 GrEStG), aus der sich ergibt, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). In der Praxis wird die Un... mehr

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ZErb 06/2026, Zum Nachweis ... / 1 Gründe

I. Im Grundbuch des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes war zunächst der Großvater der Beteiligten (im Folgenden: Erblasser) als Eigentümer eingetragen. Der Erblasser setzte mit notariellem Testament von 1978 seine beiden namentlich benannten Kinder, nämlich seine Tochter, die Mutter der Beteiligten (im Folgenden: Vorerbin), und seinen Sohn, jeweils zur H... mehr

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FF 06/2026, Keine betreuung... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren über das Erbrecht der Beteiligten zu 1, die von Januar 2016 bis zum Tod des Erblassers mit diesem im gesetzlichen Güterstand verheiratet war. [2] Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Kinder des Erblassers aus dessen erster Ehe. Sie verbrachten den damals bereits an mittelgradiger Demenz erkrankten Erblasser im Deze... mehr

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ZErb 06/2026, Zum Nachweis ... / 2 Anmerkung

Begehrt eine Partei die Berichtigung des Grundbuchs nach Eintritt eines Erbfalls, sieht § 35 GBO im Wesentlichen zwei Wege vor. Grundsätzlich ist der Nachweis der Erbfolge gem. § 35 Abs. 1 S. 1 GBO durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis zu erbringen. Ergibt sich die Erbfolge jedoch aus einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten is... mehr

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ZErb 06/2026, Verjährungsbe... / 1 Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten aufgrund eines erbvertraglichen Vermächtnisses die Abtretung bzw. Verschaffung eines Kommanditanteils, hilfsweise die Zahlung von Wertersatz. Der Kläger ist der Halbbruder der am … 2015 verstorbenen L.T. L. T. war Inhaberin eines Kommanditanteils an der S. GmbH & Co. KG mit einer Einlage bzw. Haftsumme von 204.506,52 EUR (399.980 DM). Die ... mehr

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ZErb 06/2026, Testierfreihe... / c) Ansicht des EGMR: Diskriminierungsverbot genießt Vorrang vor Testierfreiheit

Die vorgenannte Ansicht kann sich auf jüngere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stützen, der, anders als der BGH, das Diskriminierungsverbot gem. Art. 14 EMRK höher als die Testierfreiheit gewichtet.[54] Eine Diskriminierung liegt nach dem EGMR vor, wenn Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage unterschiedlich behandelt wor... mehr

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ZErb 06/2026, Zum Nachweis ... / Leitsatz

1. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen. Für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO gilt diese Nachweisform nicht. 2. Sind in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namen... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Empfangsberechtigung von Erben

Rz. 29 Die Empfangsberechtigung von Erben wird regelmäßig durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen. Im Grundbuchverkehr genügt als Nachweis auch die Vorlage eines notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll.[62] Der Gutglaubensschutz, der sich an den Erbschein knüpft, ist damit jedoch nicht verbunden. Dennoch darf auch der Notar, wenn sich aus den Gesamtumständen keine... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren (Abs. 3 S. 2 a.F.)

Rz. 6 Abs. 3 ist mit Wirkung ab dem 17.8.2015 außer Kraft getreten (Art. 5 des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften[15]). Weil der Gesetzgeber die Doppelzuständigkeit aber letztendlich doch nicht beseitigte, verblieb es für die zur Erlangung eines Erbscheins notwendige eidesstattliche ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VI. Überwachung des Vollzugs

Rz. 28 Auch im Hinblick auf die Vollzugsüberwachung ist zwischen der Einreichungspflicht nach § 53 BeurkG und sonstigen Betreuungstätigkeiten nach § 24 BNotO zu unterscheiden. Eine Pflicht, Eintragungsnachrichten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, resultiert nicht per se aus der gesetzlichen Einreichungspflicht, kann dem Notar aber als besondere Betreuungsaufgabe übertragen... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Exkurs: Maschinelles Siegel

Rz. 10 Ein maschinelles Siegel lässt die DONot nach § 14 Abs. 3 S. 5 DONot ausdrücklich nicht ausreichen. Der Satz wurde im Zuge der umfassenden DONot-Reform 2022 eingefügt. Er ist lediglich klarstellend. Ein schlichter maschineller Abdruck eines Siegels gewährleistet keine Fälschungssicherheit und ist damit auch ohne eine solche Klarstellung ungeeignet, die Funktionen zu er... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 11 Eidesstattliche Versicherungen darf der Notar gem. § 22 Abs. 2 BNotO nur in den Fällen aufnehmen, d.h. beurkunden, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll. Die Auslegung kann sich an § 1 Abs. 4 VwVfG orientieren ("Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt").[13] Unzuläs... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Nichtige Rechtsgeschäfte, unwirksame Klauseln, nichtige Beschlüsse

Rz. 13 Der Notar schuldet nicht nur die wirksame Beurkundung, sondern das wirksame Rechtsgeschäft bzw. den wirksamen Verfahrensantrag. § 4 BeurkG verbietet es ihm daher, Beurkundungen über Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die ohne jeden vernünftigen Zweifel unwirksam sind.[18] Diese Verpflichtung des Notars soll den Betroffenen davor schützen, dass er im Vertrauen auf den Bestan... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Beweiswert der Abschriftsbeglaubigung

Rz. 19 Eine öffentliche Urkunde ist der Beglaubigungsvermerk, nicht aber die beglaubigte Abschrift selbst. Der Beglaubigungsvermerk weist nur die inhaltliche Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift nach.[48] Im Gegensatz zur Ausfertigung tritt die beglaubigte Abschrift nicht an die Stelle der Urschrift. Deshalb ist im Hinblick auf den Beweiswert der beglaubigten Absc... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Normzweck

Rz. 1 Durch Art. 2 Nr. 25 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 1.6.2017[1] wurde § 56 BeurkG a.F. in den inhaltsgleichen § 63 BeurkG überführt. Abs. 1 und 2 ändern diejenigen – hier nicht abgedruckten – Vorschriften des Bund... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Pflicht des Notars zur "Aufteilung" der Steuerbescheinigung

Rz. 15 Die Pflicht, die Steuerbescheinigung zwischen mehreren Beteiligten "aufzuteilen", ist an keiner Stelle gesetzlich ausdrücklich geregelt. Auch Schreiben des BMF können keine solche Pflicht begründen. Es handelt sich jedoch um eine Nebenpflicht zu der allgemeinen Pflicht, Anderkonten abzurechnen. Sie lässt sich auch steuerrechtlich mit der Stellung des Notars als Treuhä... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / g) Erbrecht

Rz. 142 Beurkundet der Notar ein Testament, ist er gehalten, sich über das Vorhandensein entgegenstehender letztwilliger Verfügungen zu erkundigen. Verbleiben danach rechtliche oder tatsächliche Zweifel, ob eine zu beurkundende letztwillige Verfügung wirksam ist, muss der Notar gem. Abs. 2 einen Hinweis geben.[458] Rz. 143 Auf § 14 HeimG sowie die infolge der Föderalismusrefo... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Sachbeteiligung bei der Beurkundung von Willenserklärungen

Rz. 22 Einseitige Willenserklärungen sind Angelegenheit auch des Adressaten.[44] Die Erteilung einer Vollmacht ist somit eine Angelegenheit sowohl des Bevollmächtigenden als auch des Bevollmächtigten. Rz. 23 Ob Willenserklärungen eines Vertreters oder gegenüber einem Vertreter stets auch Angelegenheiten des Vertreters und des Vertretenen sind, ist keineswegs unzweifelhaft. Na... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Art und Weise der Verbindung

Rz. 6 In den Fällen von § 44 BeurkG muss die Verbindung der einzelnen Seiten durch Schnur und Prägesiegel erfolgen. Das bedeutet im Umkehrschluss: Ein reines Ankleben oder ein Zusammenschweißen mit einem besonderen Gerät ist gerade nicht statthaft.[13] Rz. 7 Der Notar kann grundsätzlich frei entscheiden, auf welcher von mehreren Seiten er den Heftfaden mit seinem Prägesiegel ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Ausfertigungsvermerk

Rz. 7 Die Ausfertigung wird mit dem Ausfertigungsvermerk abgeschlossen. Erfolgt eine Ausfertigung mittels Ausdrucks der elektronischen Fassung der Urschrift (Abs. 1, siehe hierzu Rdn 3), ist dieser Ausdruck mit dem Ausfertigungsvermerk zu versehen. Der Vermerk muss zu seiner Wirksamkeit nach § 40 Abs. 2 S. 2 BeurkG zwingend unterschrieben[25] und mit dem Siegel (§ 39 BeurkG)... mehr