Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schutzwirkung.

Rn 2 Leistet der redliche Schuldner oder berechtigte Dritte (§ 267 I) an den im Erbschein ausgewiesenen Erben, wird er geschützt, wenn der (erteilte und in Kraft befindliche) Erbschein unrichtig ist oder der Erbscheinserbe aufgrund angeordneter Verfügungsbeschränkungen (Nacherbschaft, § 2363; Testamentsvollstreckung, § 2364) zur Annahme nicht befugt war. Er wird ggü dem wirk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Publizität.

Rn 6 Der Testamentsvollstrecker erhält auf Antrag vom Nachlassgericht gem § 2368 ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das nach § 2368 2 die entspr Publizitätswirkungen hat wie der Erbschein nach §§ 2366, 2367 (vgl die Erläuterungen dazu einschl EU-Nachlasszeugnis). Auf einem Erbschein ist die Testamentsvollstreckung zu vermerken wegen der Verfügungsbeschränkung des Erben nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einziehung.

Rn 8 S § 2361 Rn 4. Fehlen Angaben nach I 1 aF oder sind sie unbestimmt, ist der Erbschein als unrichtig einzuziehen (BayObLG FamRZ 01, 873, 876; BeckOGK/Deppenkemper § 2139 Rz 54f); auch, wenn die Unrichtigkeit den Beschwerdeführer nicht beschwert (BayObLGZ 00, 76, 80). Da mit dem Nacherbfall (§ 2139), zB dem Tod des Vorerben (oder auch nur eines von mehreren), die Beschrän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Der Erbschein ist ein auf Antrag vom Nachlassgericht erteiltes amtliches Zeugnis über das Erbrecht nach deutschem Recht und, bei mehreren Erben, über die Größe des Erbteils. Er dient dazu, den Übergang der Erbschaft mit dem Erbfall auf die Erben (vgl § 1922 I) diesem selbst, öffentlichen Stellen sowie Dritten, die im Rechtsverkehr auf die Rechtsstellung des Erben vertra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung.

Rn 10 Die Anerkennung, Vollstreckbarkeit u Vollstreckung von Entscheidungen werden in Kap IV (Art 39–58) geregelt. Die Regelung entspricht weitgehend der der Brüssel I-VO. Die in einem MS ergangenen Entscheidungen werden in den anderen MS anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, also ipso iure (Art 39 I). Es gilt der Grundsatz der Wirkungserstrecku...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vermutung.

Rn 7 II begründet eine widerlegbare Vermutung. Der Feststellungsbeschluss kann vAw jederzeit aufgehoben werden; denn er entbehrt der Rechtsscheinswirkung eines Erbscheins im Verhältnis zu Dritten. Er steht weder dem Fortgang des Erbscheinsverfahrens noch der Einlegung von Rechtsmitteln entgegen (BayObLGE 83, 204). Der Fiskus kann, wird die Feststellung abgelehnt, den Klagewe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsstellung des Veräußerers.

Rn 21 Der Veräußerer bleibt Erbe (Rn 1), dem auch nach der Verfügung unveräußerliche Befugnisse verbleiben, etwa nach § 2373; auch haftet er nach §§ 2382, 2383; er kann auch nach Erbteilsübertragung für erbunwürdig erklärt werden. Rn 22 Er bleibt weiterhin Inhaber des Zusatzpflichtteils (§ 2305) und von Pflichtteilsergänzungsansprüchen (Lange/Kuchinke § 42 II 3). Rn 23 Ein ber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 3 Die Ansprüche werden durch gewöhnliche Klage im zivilprozessualen Streitverfahren geltend gemacht. Ihre Verbindung, eine Zwischenfeststellungsklage (§ 256 II ZPO) über das Erbrecht (HP/Siegmann/Höger Rz 8) und Anerkenntnis-, Versäumnis- oder Verzichtsurteil sowie Vergleich sind möglich. Im Wege einstweiliger Verfügung gem § 935 ZPO kann vorläufige Herausgabe zu den Akte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Europäisches Nachlasszeugnis.

Rn 12 Kap VI (Art 62–73) regelt das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ; näher Kleinschmidt RabelsZ 77 [13] 723 ff; Schmidt ZEV 14, 389 ff; Dorsel ZErb 14, 212 ff; Schmitz RNotZ 17, 269 ff; Marx ErbR 21, 18, 20 ff; s.a. § 2353 BGB Rn 7). Ergänzend gelten die §§ 33 ff IntErbRVG. Art 62 betrifft die Einführung des ENZ. Das ENZ soll die grenzüberschreitende Abwicklung von Erbfälle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausländisches Recht.

Rn 22 Das Nachlassgericht hat vAw die Staatsangehörigkeit des Erblassers festzustellen und, ist materiell ausländisches Recht anwendbar, sich die Kenntnis ausländischen Rechts zu verschaffen. § 293 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (KG JFG 7, 255; JW 32, 2815; München WM 67, 812, 814; Köln Rpfleger 89, 66). Nach der EuErbVO unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen vorbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2364 BGB – (aufgehoben)

Gesetzestext Rn 1 Durch Art 16 Nr 8 G v 29.6.15 (I 1042) mWv 17.8.15 wurde § 2364 aufgehoben. Nunmehr ist nach § 352b II FamFG die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser im Erbschein angeordnet. Eine Kommentierung der Altfassung findet sich in PWW-Online-Ergänzungsband.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fiktionswirkung.

Rn 15 Der Grundbuchinhalt gilt als richtig (RGZ 116, 181) und vollständig. Bei sich widersprechenden Eintragungen, insb der Doppelbuchung desselben Grundstücksrechts, gilt die wahre Rechtslage (Hamm NJW-RR 93, 1295; Erman/Artz Rz 10; s.a. BGH NJW-RR 05, 10 [BGH 01.10.2004 - V ZR 210/03]). Der Erwerber muss keine Kenntnis vom Grundbuchinhalt gehabt haben (BGH NJW 80, 2414 [BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der Gutglaubensschutz (§ 2366) wird auf Verfügungs- und Leistungsgeschäfte an den Erbscheinserben bzw an den wahren Erben, dessen Verfügungsbeschränkungen nicht im Erbschein ausgewiesen sind (vgl § 893), erstreckt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Aufhebung und Abwicklung.

Rn 44 Die Nachlasspflegschaft endet durch einen Aufhebungsbeschluss des Nachlassgerichts, wenn der Anordnungsgrund weggefallen ist (Köln ZEV 97, 508; BGH ZEV 17, 513 [BGH 05.07.2017 - IV ZB 6/17]) gem §§ 1887, 1812, 1886 II dh, sobald die Erben ermittelt sind, sie die Erbschaft angenommen haben bzw der Erbschein erteilt ist. Der Nachlassrichter haftet den Erben für eine vers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 4 Ist die Berichtigung auch nach § 14 GBO möglich, fehlt einer Klage aus §§ 895, 894 ZPO nicht das Rechtsschutzbedürfnis (MüKo/Lettmaier Rz 4; str). Ein Urt ersetzt nach § 894 ZPO den Eintragungsantrag und ist bei zu unbestimmtem Tenor allein nach § 888 ZPO vollstreckbar (Staud/Picker Rz 18). §§ 883, 886 ZPO ermöglicht die Herausgabevollstreckung von Eintragungsunterlagen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Das Zeugnis (zur bloßen Amtsannahmebestätigung Braunschw FGPrax 19, 83; Köln 12.5.23 – I-2 Wx 65/23 Rz 7 = FGPrax 23, 227 [OLG Köln 12.05.2023 - 2 Wx 65/23]) dient dem Testamentsvollstrecker als eine Form (zu Alternativen Hamm 10.2.17 – I-15 W 482/16) zum Nachweis seiner wirksamen Ernennung sowie des Umfangs seiner Befugnisse über den Nachlass (BGH NJW 72, 582 [BGH 28.0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 7 Der Vorerbe ist verpflichtet, den Nachlass dem Verwalter herauszugeben. Der Beschl über den Entzug des Verwaltungsrechts ist insoweit ein Vollstreckungstitel zugunsten des Verwalters gg den Vorerben. Der Vorerbe behält aber den Anspruch auf die Nutzungen. Der Verwalter übt das Verfügungsrecht aus und hat dabei (nur) die Befugnisse des Vorerben. Zustimmungsvorbehalte des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Grundstücke.

Rn 3 Nach Eintragung des Erben im Grundbuch – die zweckmäßige Grundbuchberichtigung innerhalb zweier Jahre nach dem Erbfall ist kostenfrei, KV Nr 14110 Nr 2 I GNotKG – richtet sich die Wirksamkeit des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 891 ff (Staud/Herzog Rz 45), nicht nach § 2366. Ist dann ein Widerspruch (§§ 892 I, 899) eingetragen, ist der öffentliche Glaube zerstört. Solange ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Prozessuale Bedeutung.

Rn 8 Die Vermutung ist nur durch den Beweis des Gegenteils widerleglich (§ 292 ZPO; BGH DNotZ 06, 364f), und zwar durch das Grundbuchamt (BayObLG Rpfleger 04, 417; KG NJW 73, 58) und jeden, der ein rechtliches Interesse daran hat (RGZ 92, 70). Ein bloßer Gegenbeweis oder Widerspruch (BGHZ 52, 359; NJW-RR 97, 398) genügen nicht. Es ist zu beweisen, dass die Eintragung im Grun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2231 BGB – Ordentliche Testamente.

Gesetzestext Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden Rn 1 Das Formerfordernis soll bewirken, dass der wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung kommt. Dieser wird nämlich genötigt, seinen letzten Willen gewissenhaft zu entwickeln und seine Verfügungen von Todes wege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der Erbschein ist regelmäßig als eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkunde (§§ 2365, 2366, 2369) zum Nachweis der Rechtsnachfolge geeignet (s Rn 4, § 2353 Rn 1), auch zB zum Nachweis eines erbrechtlichen Rechtsübergangs, solange noch der Erblasser im Grundbuch (vgl § 35 GBO) eingetragen ist (Frankf DNotZ 05, 384f). Nachlassschuldner dürfen aber ihre Erfüllung nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB T

Tabak Produkthaftung § 823 BGB 186 Tabakrauch § 618 BGB 2 Tagesmutter § 832 BGB 5 Tagespreisklauseln AGB § 309 BGB 8 Tantieme § 611 BGB 73 Tarifliche Unkündbarkeit § 622 BGB 1 Tariflohn § 612 BGB 5 Tarifvertrag § 611 BGB 41, 45; § 613a BGB 21, 50; § 622 BGB 5 Schutzgesetz § 823 BGB 229 Tarifvorbehalt § 611 BGB 41 Tarifwechselklausel § 611 BGB 40 Tatbestandselemente § 1576 BGB 2 Tatbestan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 211 BGB – Ablaufhemmung in Nachlassfällen.

Gesetzestext (1) 1Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2374 BGB – Herausgabepflicht.

Gesetzestext Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen.

Rn 6 Ein Erbe ist bekannt, wenn der Erbschein erteilt ist oder die Gläubiger die zur sachgemäßen Rechtsverfolgung erforderlichen Tatsachen kennen. Dabei hat das Nachlassgericht insb die Situation des Nachlassgläubigers zu berücksichtigen, der ohne aufwendige Nachforschungen seine Rechte unmittelbar gg den Erben geltend machen können soll (KG NJW-RR 99, 157 [KG Berlin 24.02.1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1507 BGB – Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft.

Gesetzestext 1Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung. Rn 1 Der überlebende Ehegatte kann vom Nachlassgericht ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft auf Antrag ausgestellt bekommen. Dafür sind die Vorschr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2225 BGB – Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers.

Gesetzestext Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde. Rn 1 Die Vorschrift regelt für die Testamentsvollstreckung den Erlöschensgrund des Todes oder des Wegfalls unbeschränkter Geschäftsfähigkeit des Testamentsvollstreckers, falls keine Ersatzbenennung nach §§ 2197 II, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelheiten.

Rn 2 Der Nacherbe kann noch nach der allg Regel des § 1942 ausschlagen, falls er die Erbschaft noch nicht angenommen hat (etwa durch Veräußerung oder Verpfändung seines Anwartschaftsrechts). Die Ausschlagungsfrist beginnt mit seiner Kenntnis vom Anfall der Nacherbschaft und vom Grund seiner Berufung zum Nacherben (§ 1944 II 1). Sie beginnt also niemals vor dem Nacherbfall. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Schutz des guten Glaubens.

Rn 29 Der gute Glaube des Dritten, den § 2113 III schützt, muss sich darauf beziehen, dass der erworbene Gegenstand nicht zum Nachlass gehört. Bei I, nicht aber bei II, kann er sich auch darauf beziehen, dass der Vorerbe nach § 2136 befreit ist (MüKo/Lieder § 2113 Rz 64). In beiderlei Hinsicht schadet bei beweglichen Sachen bereits grobe Fahrlässigkeit (§ 932 II), bei Immobi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erfasste Leistungen.

Rn 3 Umfasst sind Verfügungsgeschäfte jeder Art, auch einseitige (MüKo/Grziwotz Rz 5), zwischen dem Erbscheinserben und einem Dritten (auch: Behörden, zB GBO), die eine Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Recht enthalten. Die Leistungsrichtung ist unerheblich (Staud/Herzog Rz 8). Auch einseitige Gestaltungsrechte des Erbscheinserben oder gg ihn, die ein mit dem Nachla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Feststellungsbeschluss.

Rn 4 Grundlage des Erbrechts des Fiskus ist der Feststellungsbeschluss; er ersetzt jedoch nicht den nach § 35 GBO erforderlichen Erbschein nicht (str Meikel/Krause/Weber in: Böttcher, GBO, 12. Aufl 21 § 35 Rz 26; BayObLG MDR 87, 762). Der Beschluss hat keine rechtsbegründende Wirkung und ändert das Erbrecht nicht, vielmehr schafft er eine widerlegbare Erbvermutung und versch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Erbenbesitz (§ 857).

Rn 11 Besonders bedeutsam ist die besitzrechtliche Stellung des Erben nach § 857. Denn diese vom Gesetz eingeräumte Besitzstellung des Erben führt dazu, dass auch jede freiwillige Weggabe des Besitzes an einem Erbschaftsgegenstand durch eine dritte Person für den wirklichen Erben ein Abhandenkommen darstellt. Damit ist selbst vor Kenntnis des Eintritts der Erbschaft und der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 2147 ff BGB

Rn 1 In den §§ 2147 ff regelt das Gesetz sehr ausf das schon in § 1939 als möglicher Inhalt einer letztwilligen Verfügung genannte Vermächtnis. Nach § 2174 erhält der Begünstigte nicht unmittelbar mit dem Erbfall den Vermächtnisgegenstand. Das Vermächtnis hat vielmehr rein schuldrechtlichen Charakter. Die Anordnung eines Immobilienvermächtnisses im Anwendungsbereich der EUEr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen der Ausschließung.

Rn 6 Die wirksame Ausschließung der Eltern von der Verwaltung des erworbenen oder zugewendeten Vermögens lässt das Recht der Eltern unberührt im Namen des Kindes die Annahme oder Ausschlagung des Erwerbs oder der Zuwendung zu erklären. Rn 7 Wird nur ein Elternteil von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen, so verwaltet der andere Elternteil das erworbene oder zugewendete Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abgrenzung.

Rn 5 Zum Erbverzicht vgl §§ 2346 ff. Der Hofübergabevertrag nach der HöfeO ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Er wirkt zugleich wie eine Verfügung vTw (§§ 7 I, 17 HöfeO), da mit Übergabe des Hofes an den (ggf nach § 6 I Nr 1, 2 HöfeO formlos bestimmten) hoferbenberechtigten Abkömmling zugunsten der anderen Abkömmlinge hinsichtlich des Hofes der Erbfall als eingetreten gi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auskunft.

Rn 2 Der Auskunftsanspruch (II, § 260) des wahren Erben setzt nicht voraus, dass der Scheinerbe den Erbschein im Besitz hat (Staud/Herzog Rz 9; Erman/Simon Rz 4) oder Erbschaftsbesitzer (§ 2027) ist. Anspruchsgegner kann auch der Miterbe mit unrichtig ausgewiesener Erbquote (Staud/Herzog Rz 9; aA Zimmermann Rz 534) oder ein Gläubiger (§ 792 ZPO; MüKo/Grziwotz Rz 13) sein. De...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruch.

Rn 2 § 897 erfasst die Kosten für die Eintragung und die nach § 29 GBO erforderliche Beglaubigungen. Kosten für einen zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Erbschein hat der Verpflichtete zu tragen (Gregor NJW 60, 1286). Die Erstattung von Prozesskosten richtet sich nach den §§ 91 ff ZPO. Der Verpflichtete kann die Berichtigung verweigern, wenn ihm der Berechtigte keinen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Schutz des gutgläubigen Schuldners.

Rn 10 Die Verfügungen des Erbschaftsbesitzers über Nachlassmittel sind Verfügungen eines Nichtberechtigten, so dass gutgläubige Dritte nach den §§ 892, 932–936, 1032, 1207, 1244, 2366, 2376 Eigentum am Erbschaftsgegenstand erwerben können (Soergel/Dieckmann § 2019 Rz 8). Unabhängig davon scheidet ein gutgläubiger Erwerb an beweglichen Sachen aus, soweit der Besitz nach § 857...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB E

eBay Vertragsschluss Vor §§ 145 ff BGB 49 eBay, Widerruf § 356 BGB 12 EBV IPR Art 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt § 449 BGB 23 EC-Karte § 675f BGB 14; § 807 BGB 1 E-commerce Vertragsschluss im ~ § 145 BGB 6 Effet utile Art 1 ROM I 9; Vor ROM I 14 EG-Recht Art 6 EGBGB 3, 11; Art 12 EGBGB 2; Art 11 ROM I 2, 4; Vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Aufgaben des Nachlasspflegers.

Rn 26 Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers wird im Anordnungsbeschluss des Nachlassgerichts festgelegt. Er kann sich auf einzelne Aufgaben beschränken (KG NJW 65, 1719). Die idR Erhaltung und Sicherung vorzunehmenden Maßnahmen bestimmen sich weitgehend nach der Zweckmäßigkeit; eine vollständige gesetzliche Regelung ist kaum möglich (Mot V 549). Nicht zu den primären Aufgab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1144 BGB – Aushändigung der Urkunden.

Gesetzestext Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind. Rn 1 § 1144 gibt dem Eigentümer über § 894 und § 1160 hinaus das Recht, die Berichtigungs- bzw Löschungsunterlagen zu verlangen. Wenn er das Verlang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2203 BGB – Aufgabe des Testamentsvollstreckers.

Gesetzestext Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Rn 1 Die in § 2203 geregelte Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung (zu letzterer genauer § 2204) ist der Regelfall der Testamentsvollstreckung. Die Verwaltungs- oder Dauervollstreckung nach § 2209 sowie die Nacherben- und Vermächtnisvollstreckung na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 9. Vollmacht.

Rn 37 Die vom Erblasser erteilte Vollmacht (zur Prokura Rn 31) erlischt im Zweifel nicht mit seinem Tod (Zweibr DNotZ 83, 104 [OLG Zweibrücken 01.03.1982 - 3 W 12/82]). Ein Erlöschen ist auch dort nicht anzunehmen, wo der Bevollmächtigte Miterbe (Schlesw FGPrax 14, 206 [OLG Rostock 02.06.2014 - 3 W 24/13]) oder sogar Alleinerbe geworden ist. In diesem Fall ist das Fortbesteh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2150 BGB – Vorausvermächtnis.

Gesetzestext Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist. Rn 1 Die Vorschrift stellt klar, dass auch Erben Vermächtnisnehmer sein können. Sie sind dann zugleich (als Erben) Inhaber der Nachlassgegenstände und schuldrechtlich zu einer Leistung gg die Erben einschließlich des Begünstigten sel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2211 BGB – Verfügungsbeschränkung des Erben.

Gesetzestext (1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen. (2) Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. Rn 1 § 2211 ist die zentrale Vorschrift für die Konstituierung des Nachlasses unter Testamentsvollstreckung als So...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1155 BGB – Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen.

Gesetzestext 1Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. 2Einer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zeitlich.

Rn 5 ist die Einziehung erst ab Erteilung des Erbscheins möglich (MüKo/Grziwotz Rz 1). Ab dann ist eine Korrektur nach § 48 FamFG jedenfalls der Angaben, die an der Richtigkeitsvermutung und dem guten Glauben (§§ 2365–2367) teilhaben, nicht mehr möglich. Nur Überflüssiges oder offenbar Unrichtiges (zB Schreib- oder Rechenfehler) darf gem § 42 FamFG noch korrigiert werden; s ...mehr