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Planung und Sicherung der Unternehmensnachfolge / 3.4 Testament

Ulrike Fuldner
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Die Testierfreiheit des Erblassers wird nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet (s. auch § 2302 BGB) und umfasst das Recht, selbst einen Nachfolger für das eigene Vermögen zu bestimmen und/oder es auf mehrere Personen nach eigenen Vorstellungen zu verteilen. Dabei muss sich der Verfügende nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann also auch mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern.[1] Ein Testament kann der künftige Erblasser allein (handschriftlich)[2] errichten und grundsätzlich auch frei ändern oder widerrufen.[3] Wenn ein notarielles Testament[4] oder ein Erbvertrag vorgelegt wird, ist ein Erbschein in der Regel überflüssig.[5] Das notarielle Testament hat zudem den Vorteil, dass Unternehmer sich vom Notar beraten lassen können. Fehler und Unklarheiten können so vermieden werden. Außerdem wird durch die besondere amtliche Verwahrung des öffentlichen Testaments verhindert, dass das Testament verloren geht oder von nicht bedachten Personen "vernichtet" wird. Vom Notar wird das Testament automatisch zur Verwahrung an das zuständige Amtsgericht übergeben und außerdem im Zentralen Testamentsregister eingetragen. Wer sein Testament selbst verfasst, kann es auch dem Nachlassgericht übergeben. Das Zentrale Testamentsregister wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind.

 
Wichtig

An Pflichtteilsrechte denken

Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehepartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn diese durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Der Pflichtteil beste...

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