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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 727 ZPO – Voll ... / b) Urkundennachweis.

Prof. Dr. Sebastian Baldringer
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Rn 16

Der Urkundennachweis wird durch öffentliche (§§ 415, 417, 418) oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 129 BGB, § 40 BeurkG) geführt (s § 726 Rn 7), ebenso durch Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie einer öffentlich beglaubigten Urkunde (Schlesw BeckRS 10, 17297). Zum Nachweis der Rechtsnachfolge müssen die Voraussetzungen, die zur Schlüssigkeit einer Klage gehören, nachgewiesen werden, zB die Vollmacht eines involvierten Vertreters (Musielak/Voit/Lackmann § 727 Rz 4). Der Umfang der Nachweispflicht hängt vom Einzelfall ab: Die Verpflichtung zur Beibringung einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung in einem Versäumnisurteil weist die Rechtsnachfolge nicht nach und kann die öffentliche Beglaubigung nicht ersetzen (BayObLG Rpfleger 97, 314). Der Insolvenzverwalter ist gehalten, die Fortdauer seiner Berechtigung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (strenger LG Stuttgart NZI 08, 192 [LG Stuttgart 19.10.2007 - 10 T 331/07]: Vorlage einer Ausfertigung der Bestallungsurkunde, keine beglaubigte Abschrift). Denn die Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Banz macht nur die Bestellung offenkundig, nicht deren Fortbestand (BGH NJW-RR 05, 1716 [BGH 05.07.2005 - VII ZB 16/05]). Ebenso wenig genügt die Website www.insolvenzbekanntmachungen.de iVm § 9 InsO zum Nachweis der Rechtsnachfolge. Denn dort wird die Entlassung von Insolvenzverwaltern nicht vermerkt. Zur Klauselerteilung/-umschreibung im Falle des § 93 InsO und dem Nachweis der Zustellung der Klausel s KG FGPrax 16, 103 [KG Berlin 07.01.2016 - 1 W 1039/15] = BeckRS 16, 139. Haben sich Gesamtschuldner in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, kann derjenige Miterbe nach einem dieser Gesamtschuldner, der den Gläubiger befriedigt, selbst unt...

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